Schmerzfrei dank Kissen? Abmahnfalle Gesundheitswerbung!
Schlaf ist die beste Medizin, heißt es. Doch wer Kissen, Topper & Co. mit der Linderung von Rücken-, Hüft- oder Nackenschmerzen bewirbt, riskiert schnell eine Abmahnung wegen Irreführung.
Inhaltsverzeichnis
- Anlass der Abmahnung
- Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung
- 1. Welche Erwartungen weckt die Werbung?
- 2. Schmerzlinderung: Die behauptete Wirkung muss belegt sein
- 3. „Hypoallergen“ und antibakteriell: Nachweise fehlen
- 4. Osteopathen-Empfehlungen: Keine pauschalen Aussagen
- Best Practice: Abmahnsichere Bewerbung von Schlafprodukten
- 1. Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen
- 2. Bewerbung als „hypoallergen“
- 3. Werbeaussagen wie „von Osteopathen empfohlen bzw. am besten bewertet“
- 4. Werbung für Medizinprodukte
- Keine Abmahnung dank LegalScan Pro!
- Learning für Händler
- Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Anlass der Abmahnung
Der abgemahnte Online-Händler betreibt einen Shop mit Schlafprodukten wie Matratzen, Kissen, Topper etc.
Die angebotenen Produkte wurden mit folgenden Qualitäten bzw. Besonderheiten beworben:
- Matratzentopper für ihre Eignung gegen Hüftschmerzen und Linderung von Rückenschmerzen. Dabei wird in einer Art Übersichtstabelle unter dem Punkt „Schmerzfokus“ die besondere Eignung verschiedener Topper-Produkte in Bezug auf Druck-, Rücken- und Gelenkschmerzen geltend gemacht. Die behauptete Wirkung „gegen Rückenschmerzen“ wurde auch in Online-Anzeigen beworben. Darin wurden auch Aussagen wie „Von Osteopathen am besten bewerteter Topper“ und „Von Ostheopathen empfohlen“ behauptet und durch ein vermeintliches Siegel betont.
- Kissen für ihre Eignung gegen Nackenschmerzen. Ein Produkt wird als „Bestes Kissen bei Nackenschmerzen“ beworben, das eine natürliche Wirbelsäulenausrichtung unterstütze, von Osteopathen empfohlen und hypoallergen sei bzw. hypoallergene Fasern besitze, wobei die Anreicherung mit Kupferfasern das Wachstum von Bakterien hemme. Ein anderes „ergonomisches“ Kissen-Produkt könne Nackenschmerzen und Verspannungen reduzieren.
Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung
Die dargestellte Werbung war irreführend i.S.d. §§ 5, 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und aufgrund der gesundheitsbezogenen Aussagen auch irreführend i.S.d. § 3 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) i.V.m. § 3a UWG.
1. Welche Erwartungen weckt die Werbung?
Zunächst wurde bei den angesprochenen Kaufinteressenten der Eindruck erweckt, der Händler biete spezifische Produkte an, die sich für Personen mit gesundheitlichen Problemen, hier Rücken-, Hüft- und Nackenschmerzen, besonders eignen.
Ferner suggerierte die Bewerbung als „hypoallergen“ und „das Wachstum von Bakterien hemmend“ besondere Effekte für Allergiker und Menschen mit Atemwegsbeschwerden.
Darüber hinaus berief sich der Händler auf eine Empfehlung und sogar eine beste Bewertung durch Osteopathen als medizinische Fachkräfte. Dies kreierte v.a. in Kombination mit der Abbildung eines siegelartigen Labels die Vorstellung, die Produkte des abgemahnten Händlers würden generell von Osteopathen empfohlen und seien im Vergleich zu anderen Produkten am besten bewertet worden.
Die Werbung wendete sich daher an Verbraucher, deren Schlaf- und Lebensqualität durch solche gesundheitlichen Probleme eingeschränkt ist und folglich auf solche Werbeversprechen besonders leicht vertrauen. Sie verleitete die angesprochenen Verkehrskreise dazu, die Produkte zu kaufen bzw. mindestens sich mit ihnen genauer auseinanderzusetzen, § 5 UWG.
Die erweckten Eindrücke waren jedoch unzutreffend oder nicht wissenschaftlich belegt und damit nicht nachweisbar.
2. Schmerzlinderung: Die behauptete Wirkung muss belegt sein
Zum einen besaßen die als geeignet gegen Rücken-, Nacken- oder Hüftschmerzen beworbenen Schlafprodukte keine medizinische Wirkung, weder allgemein und für alle angesprochenen Interessenten, ohne Differenzierung nach Art derer Gesundheitsprobleme, noch für spezifische Anwendungsbereiche, hier „Schmerzfokus“.
Denn aus der jeweiligen Produktbeschreibung des Kissens bzw. Toppers gingen keine Besonderheiten hervor, die eine orthopädische bzw. medizinische Wirkung nahelegten. Diese medizinischen Vorteile wären als gesundheitsbezogene Angaben zudem nachzuweisen bzw. mit Studien zu belegen. Daher ist von gewöhnlichen Kissen und Toppern auszugehen (§§ 3a, 5 UWG i.V.m. § 3 Nr.1 HWG).
3. „Hypoallergen“ und antibakteriell: Nachweise fehlen
Zum anderen war auch die Bewerbung als „hypoallergen“ und „das Wachstum von Bakterien hemmend“ falsch und wissenschaftlich nicht belegt. Selbst bei genereller Unterstellung einer solchen Wirkung von Kupfer fehlte der Nachweis, dass der Einsatz von Kupferfasern innerhalb eines Kissens mit unterschiedlichen, weiteren Komponenten eine derartige Wirkung aufweist.
Darüber hinaus erweckte der Begriff „hypoallergen“ den Eindruck, das Produkt entfalte eine Wirkung gegen Allergien jeglicher Art, allerdings fehlte es auch an einem Nachweis hierfür. Es kann bereits die „naheliegendste“ Allergie, die Hausstauballergie, nicht eliminiert werden, zumal in der Produktbeschreibung selbst ein Hinweis auf die Waschbarkeit bei den für Hausstauballergiker notwendigen 60 Grad fehlte.
4. Osteopathen-Empfehlungen: Keine pauschalen Aussagen
Letztlich existierte auch keine allgemeingültige Empfehlung durch alle bzw. eine Mehrheit von Osteopathen in Deutschland, wie es die vorbehaltlose Formulierung „von Osteopathen empfohlen“ ausdrückte. Dies wurde durch die Gestaltung in Siegelform, d.h. wie eine offizielle Auszeichnung, noch verstärkt. Die Aussage kann jedoch nicht für alle angebotenen Kissen gelten.
Ebenso war die Bestwertung für die angebotenen Matratzentopper im Vergleich zu allen anderen bzw. einer erheblichen Auswahl anderer Topper, wie es die dargestellte Spitzenstellungsbehauptung suggeriert, nicht korrekt.
Die Kaufinteressenten wurden bereits nicht darüber informiert, welche Osteopathen als Empfehlungsgeber fungierten, ob diese in UK oder Deutschland ausgebildet wurden und welche Bewertungsmaßstäbe sie heranzogen (§ 5a UWG).
Best Practice: Abmahnsichere Bewerbung von Schlafprodukten
1. Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen
Gesundheitsbezogene Aussagen bei Gebrauchsgegenständen wie Matratzen oder Kissen sind Produktbeschreibungen, die einen (un)mittelbaren Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder dessen Bestandteilen und der menschlichen Gesundheit herstellen. Sie behaupten, dass der Gebrauch des Gegenstandes einen positiven Effekt auf den Körper oder das Wohlbefinden besitze.
a. Welche Anforderungen gelten für die Werbeaussage?
Jede gesundheitsbezogene Werbeaussage setzt voraus, dass sie wahr, konkret, eindeutig, klar und wissenschaftlich nachweisbar ist:
- Das Produkt muss die beworbene Eigenschaft in der Praxis also auch vollumfänglich aufweisen (z.B. tatsächliche Punktelastizität einer Matratze).
- Außerdem muss die jeweilige Behauptung (z.B. „reduziert Nackenschmerzen und Verspannungen“) durch objektive, aussagekräftige Studien, durch Zertifikate unabhängiger, seriöser Prüfstellen oder ähnlichem belegt sein.
- Schließlich reicht es nicht, wenn das Schlafprodukt lediglich medizinische Vorteile besitzt, die über die Eigenschaften vergleichbarer, auf dem Markt nicht mit medizinischen Vorteilen beworbener Produkte nicht hinausgehen.
Beispiel: Bei der Bewerbung als „orthopädisch“ muss die Matratze nachweisbar über entsprechende ergonomische Eigenschaften verfügen bzw. zu diesem Zweck entwickelt worden sein (OLG Köln, Urteil v. 05.09.2025, Az. 6 W 53/25).
b. Prüfsiegel nur mit tragfähiger Grundlage verwenden
Dabei darf der Verbraucher auch nicht durch den Gebrauch eigener, ausgedachter Siegel oder durch die missbräuchliche Verwendung echter Siegel getäuscht werden, die der Händler zur Absicherung der Werbeaussage benutzt. Es dürfen lediglich Siegel seriöser und unabhängiger Prüfinstanzen beworben werden, dessen Zertifizierungsverfahren mit aussagekräftigen Tests und relevanten Prüfkriterien das Produkt tatsächlich erfolgreich durchlaufen hat.
c. Gesundheitsbezogene Aussage oder Heilversprechen?
Von gesundheitsbezogenen Aussagen zu unterscheiden sind medizinische Heilversprechen. Diese beziehen sich nicht auf die einzelnen, positiven Eigenschaften oder gesundheitsfördernden Wirkungen des Gegenstandes, sondern versprechen, dass das Produkt bei bestimmten Krankheiten hilft oder diese vorbeugt (z.B. „behebt Bandscheibenvorfälle“).
Damit werden Arzneimittel und Methoden, die der Erkennung, Heilung, Vorbeugung und Linderung von Krankheiten dienen, angeboten. Werbung für diese unterliegt strengen Regeln und ist zugelassenen Fachkreisen vorbehalten. Voraussetzung ist der wissenschaftliche Nachweis einer solchen Wirkung und die erfolgreiche Durchführung eines Genehmigungsverfahrens.
Dies trifft jedoch üblicherweise auf Schlafprodukte wie Kissen oder Matratzen nicht zu. Von Heilungsversprechen für diese Produktkategorie ist daher grundsätzlich Abstand zu nehmen.
2. Bewerbung als „hypoallergen“
Die Bewerbung als „hypoallergen“, d.h. „weniger allergieerzeugend“, setzt bei jedem Produkt zunächst ebenfalls den wissenschaftlichen Nachweis voraus, dass die Ware das Risiko allergischer Reaktionen signifikant verringert. Der Händler muss für das gesenkte Allergiepotenzial seriöse und aussagekräftige Belege wie z.B. Labor-/ Materialtests, Studien, Zertifikate bzw. Gutachten unabhängiger Prüfungsstellen etc. vorweisen können.
Es darf jedoch nicht mit Selbstverständlichkeiten, d.h. den gesetzlichen Mindestanforderungen, geworben werden. Hält der Händler sich lediglich an die gesetzlichen Vorgaben, darf dies nicht als Besonderheit dargestellt werden. So ist beispielsweise die Bewerbung eines Produkts als „hypoallergen“, da es „frei von einem bestimmten Stoff“ ist, obwohl dieser Stoff für die betroffene Produktkategorie ohnehin generell verboten ist, irreführend.
Darüber hinaus darf dem Kaufinteressenten nicht suggeriert werden, dass eine allergische Reaktion auf gar keinen Fall auftreten kann. Der Begriff „hypoallergen“ meint gerade nicht „allergiefrei“, sodass den angesprochenen Verkehrskreisen kein absoluter Ausschluss von allergischen Reaktionen vermittelt werden darf.
3. Werbeaussagen wie „von Osteopathen empfohlen bzw. am besten bewertet“
Auch eine Empfehlung bzw. Bestwertung von Osteopathen setzt neben ihrer Korrektheit auch einen entsprechenden seriösen, aussagekräftigen und unabhängigen Nachweis voraus.
Daneben sind aus Transparenzgründen die genaueren Hintergrundinformationen darzulegen, wie
- um welche und wie viele Osteopathen handelt es sich und wo wurden sie ausgebildet?
- welche Bewertungsmaßstäbe wurden zugrunde gelegt?
- worauf stützt sich die Empfehlung bzw. Bewertung (z.B. Befragung)?
Allein- und Spitzenstellenbehauptungen bergen ebenfalls ein erhebliches Abmahnrisiko. Worauf ist hierbei zu achten, wo liegen die Grenzen? Wie beurteilt die Rechtsprechung diese Art der Werbung? Diesen und weiteren Fragen gehen wir in folgendem Beitrag nach.
4. Werbung für Medizinprodukte
Schlafprodukte wie Matratzen und Kissen gelten als Medizinprodukte, wenn der Hersteller bzw. Händler ihnen eine spezifische medizinische Zweckbestimmung zuordnet. Erfasst sind diagnostische, therapeutische oder prophylaktische Zwecke.
a. Irreführungsverbot nach der Medizinprodukteverordnung
In diesem Fall sind weitere Regelungen bei der Werbung wie Art. 7 Medizinprodukteverordnung (MDR, EU-Verordnung Nr. 2017/745) zu beachten. Danach ist es bei der Kennzeichnung, den Gebrauchsanweisungen, der Bereitstellung, der Inbetriebnahme und der Bewerbung von Produkten unzulässig, Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen zu benutzen, die den Anwender oder Patienten hinsichtlich der Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung des Produkts irreführen können, indem sie
- dem Produkt Funktionen und Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt,
- einen falschen Eindruck hinsichtlich der Behandlung oder Diagnose und der Funktionen oder Eigenschaften, die das Produkt nicht besitzt, erwecken,
- den Nutzer oder Patienten nicht über die zu erwartenden Risiken, die mit der Verwendung des Produkts gemäß seiner Zweckbestimmung verbunden sind, informieren,
- andere Verwendungsmöglichkeiten für das Produkt empfehlen als diejenigen, für welche angegeben wird, dass sie Teil der Zweckbestimmung sind, für die die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.
b. Keine unbelegten Wirkungen oder Erfolgsgarantien
Außerdem ist § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu berücksichtigen: Danach ist eine irreführende Werbung für Medizinprodukte verboten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt wird, die es nicht hat oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
c. Vorsicht bei Zuwendungen und Werbegaben
Schließlich ist auch an die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG zu denken. Hiernach ist es grundsätzlich untersagt, im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände mit körperlicher Wirkung, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.
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Learning für Händler
- Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen, Behauptungen wie „hypoallergen“ oder Empfehlungen bzw. Bestwertungen von Osteopathen müssen wahr, konkret, unmissverständlich und wissenschaftlich belegt sein.
- Dabei dürfen lediglich aussagekräftige Siegel und Zertifikate seriöser, unabhängiger Prüfstellen verwendet werden.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.
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