Irreführung über Lieferumfang durch täuschendes Google-Produktbild
Ein Produktbild zeigt mehr, als tatsächlich geliefert wird? Das kann für Online-Händler schnell teuer werden. Denn nicht nur die eigene Produktseite zählt: Auch irreführende Darstellungen bei Google können eine Abmahnung auslösen.
Anlass der Abmahnung
Der abgemahnte Händler betreibt einen eigenen Online-Shop, in dem er u.a. Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör zum Verkauf anbietet.
Über die Suchmaschine Google erscheint das Angebot eines seiner Sonnenschirmmodelle zu einem Preis i.H.v. 717,00 €. Bei der Produktanzeige über die Suchmaschine Google wird eine Abbildung des Schirms mit Ständer eingeblendet. Dabei steht unter der Abbildung die Bezeichnung des Sonnenschirmmodells, der Preis i.H.v. 717,00 €, die Webseite des Online-Shops des abgemahnten Händlers und die Hinweise zur Verfügbarkeit, kostenlosen Lieferung und Rücknahme innerhalb von 14 Tagen.
Auf der Shop-Seite des abgemahnten Händlers selbst wird der Verbraucher jedoch darüber informiert, dass die Lieferung zum Preis i.H.v. 717,00€ lediglich den Schirm, nicht zusätzlich den Ständer umfasst. Der bei der Suche über Google mitabgebildete Ständer ist separat zu einem Preis i.H.v. 259,00 € zu erwerben.
Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung
Die Abbildung des Schirms inklusive Ständer bei der Suchmaschine Google ruft beim Verbraucher den Eindruck hervor, das Angebot zu einem Preis von 717,00 € bestehe bereits aus Schirm und Schirmständer.
Da der Ständer jedoch separat zusätzlich zu einem Preis von 259,00 € gekauft werden muss, führt das Angebot auf der Suchmaschine Google den Verbraucher in die Irre i.S.d. § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Denn danach handelt unlauter, wer zur Förderung des Absatzes eine irreführende und somit zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale der Ware macht, in diesem Fall über deren Umfang bzw. Zubehör.
Hierzu genügt bereits die Irreführung durch die Kombination von Bild und Preis ohne klaren Hinweis darauf, dass das Zubehör nicht mitverkauft wird (OLG Hamm, Urteil v. 04.08.2015 – Az. I – 4 U 66/15. Auch wenn im Fließtext auf der Produktseite des Onlineshops selbst darüber informiert wird, dass die Lieferung nicht den Schirmständer mitumfasst, ist dies nicht ausreichend, um die durch die Abbildung hervorgerufene Erwartung hinreichend zu berichtigen.
Der Händler haftet dann für diese unklare bzw. missverständliche Produktpräsentation über die Suchmaschine Google (BGH, Urteil v. 18.03.2010 – Az. I ZR 16/08). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Online-Händler für irreführende Angaben zu seinen angebotenen Produkten in Suchmaschinen verantwortlich, wenn er die Angaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt hat und dieser die Angaben lediglich unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.
Der Online-Händler bleibt für sein eigenes, wettbewerbswidriges Verhalten, hier der irreführenden Produktabbildung in Verbindung mit der Preisangabe, verantwortlich, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG.
Best Practice: Rechtssichere Werbung mit Produktbildern
Auf diese Weise vermeiden Sie eine Abmahnung wegen Irreführung über den Lieferumfang durch Produktbilder:
1. Beachten Sie zuerst eine eindeutige Unterscheidung zwischen Produkt und Zubehör
Sollte auf Ihren Produktbildern Zubehörstücke wie z.B. Ständer, Lampen oder Dekorationen mitabgebildet sein, die aber nicht in der Lieferung enthalten sind, müssen Sie dies deutlich und unübersehbar kennzeichnen. Verwenden Sie hierfür beispielsweise einen gut sichtbaren Hinweis direkt im Rahmen der ersten Produktanzeige wie „Abbildung enthält Zubehör (…), das nicht im Lieferumfang enthalten ist.“
2. Verwenden Sie möglichst keine irreführenden Kombinationsbilder
Verzichten Sie auf Produktfotos, bei denen das Zubehör wesentlicher Bestandteil der Szene ist und so der Eindruck erweckt wird, dass dieses notwendiger Weise mitgeliefert wird.
3. Treffen Sie eine bewusste Bildauswahl
Beschränken Sie sich auf Abbildungen, die das tatsächlich gelieferte Produkt wiedergeben. Andernfalls müssen Sie alle abweichenden Elemente optisch und textlich eindeutig kennzeichnen!
4. Seien Sie stets transparent über den Leistungsumfang
Gerade um eine Haftung für eine Irreführung wegen des bei der Suchmaschine Google angezeigten Produktangebots auszuschließen, platzieren Sie bereits in der Kopfzeile der Produktbeschreibung oder direkt neben dem Preis eindeutige Hinweise auf nicht mitumfasste Zubehörteile.
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Learning für Händler
Um eine Abmahnung wegen Irreführung über den Lieferumfang (auch durch Produktabbildungen bei der Suchmaschine Google) auszuschließen, sollten Händler sicherstellen, dass die verwendeten Produktbilder nur die tatsächlich gelieferten Produkte zeigen oder alternativ deutlich und unübersehbar auf mit abgebildetes, aber nicht mitgeliefertes Zubehör hingewiesen wird.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.
Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung
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