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Irreführende Produktwerbung

Umweltaussagen sind ohne unmittelbare aufklärende Nachweisangaben irreführend!

Umweltaussagen sind ohne unmittelbare aufklärende Nachweisangaben irreführend!
7 min
Beitrag vom: 10.08.2026

Verbraucher machen ihre Kaufentscheidung oft vom ökologischen Fußabdruck des Händlers abhängig und bevorzugen solche mit Umweltschutzkonzepten. Entsprechende Anpreisungen sind nur dann zulässig, wenn aufklärende Nachweisangaben mitgeteilt werden!

Anlass der Abmahnung

Eine Abmahnung erhielt ein Sofa-Verkäufer, der in seinem Online-Shop mit folgender Aussage warb:

"Für unsere Möbel verwenden wir ausschließlich Holz, das aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern innerhalb Europas stammt. Unsere Lieferanten sind zertifiziert, kontrolliert und arbeiten nach den Prinzipien der ökologischen Forstwirtschaft – das bedeutet: Für jeden gefällten Baum wird ein neuer gepflanzt, Lebensräume für Tiere werden geschützt, und das natürliche Gleichgewicht des Waldes bleibt erhalten."

Weitergehende Informationen, Hinweise oder Erläuterungen stellte die Webseite nicht zur Verfügung.

Rechtliche Bewertung: Wettbewerbsverstoß gem. § 5 Abs. 1 UWG

Diese Angaben enthalten umweltbezogene Aussagen: zum einen die ausschließliche Verwendung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, zum anderen die Zusammenarbeit mit zertifizierten und kontrollierten Lieferanten, die nach den Prinzipien der ökologischen Forstwirtschaft arbeiten.
Der Händler stellt hierzu jedoch keine Nachweise oder Belege bereit.

Behauptungen in dieser Form stellen irreführende, folglich unlautere geschäftliche Handlungenim Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Denn eine Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Waren enthält, zu denen auch das Herstellungsverfahren und die Vorteile der Ware gehören, oder wenn sie Angaben hierzu verschweigt.

Die Werbung des abgemahnten Händlers ist in diesem Sinne unlauter, da er an keiner Stelle die Grundlagen zu den Umweltbehauptungen offenlegte und damit wesentliche Informationen vorenthielt.

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Best Practice: Rechtssichere Werbung mit Umweltaussagen

1. Die goldene Grundregel: Keine Irreführung im Online-Handel

Wie lassen sich Umweltaussagen abmahnsicher in den eigenen Online-Handel integrieren?

Zunächst ist stets folgende Grundregel zu beachten:
Die Werbung mit Umweltaussagen darf nicht gem. §§ 5, 5a UWG irreführend sein, da sie aufgrund von vorenthaltenen, unwahren oder unvollständigen wesentlichen Informationen geeignet ist, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.

Zur Befolgung dieser Grundregel folgende Tipps im Einzelnen:

2. Das juristische „Strengeprinzip“ für Umweltwerbung

Die Werbung mit Aussagen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „umweltfreundlich“ ist ein ebenso effektives Marketingtool wie Gegenstand vieler Gerichtsverfahren:

Der Bundesgerichtshof (BGH) wendet bei Umweltaussagen wie auch im Falle gesundheitsbezogener Werbung das sog. „Strengeprinzip“ an. Danach sind im Kontext umweltbezogener Werbung hohe Anforderungen an Klarheit, Richtigkeit und Eindeutigkeit zu stellen. Denn umweltbezogene Werbung sei geeignet, auf besonders emotionale Weise Bedürfnisse und Sorgen im Menschen anzusprechen und geschäftliche Entscheidungen dadurch stark zu beeinflussen, dass suggeriert werde, mit ihnen gesteigerte Umweltverantwortung übernehmen zu können.

Diesem Umweltbewusstsein stünden allerdings Interpretations- und Verständnisdefizite bezüglich bestimmter klimaschutzbezogener Schlagworte entgegen, deren Bedeutung und Tragweite im Einzelnen nicht umfänglich erfasst würden. Damit geht ein besonderer Irreführungscharakter für umweltbezogene Werbung einher, der gesteigerte Aufklärungspflichten über die tatsächlich ergriffenen und die Werbebehauptung tragenden Maßnahmen nach sich zieht.

3. BGH-Urteil: Aufklärungspflichten müssen direkt im Werbemittel erfüllt werden

So bestätigte der BGH, dass der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig ist (Urteil vom 27.06.2024 - Az. I ZR 98/23). Er könne als Vermeidung von CO2-Emissionen oder im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen verstanden werden. Der beklagte Hersteller eröffnete erst in der Werbung sowohl über den Abdruck eines Links als auch über einen QR-Code die Möglichkeit, weitere Informationen zur „Klimaneutralität“ zu erhalten. Er machte geltend, dies sei ausreichend, weil in einer Zeitungsanzeige der Platz fehle, weitere Erläuterungen vorzunehmen.

Dies sieht der BGH anders. Er hält erläuternde Hinweise über QR-Codes oder Verlinkungen auf externe Webseiten nicht für ausreichend, um eine Irreführung auszuschließen. Notwendige erklärende Angaben müssen unmittelbar im Werbemittel selbst erfolgen. Daher genügt es nicht, wenn der Adressat erst selbst aktiv werden muss, um die in der Werbung aufgestellten Behauptungen zutreffend nachvollziehen zu können.

4. Die Auslegung von „nachhaltig“ und „ressourcenfreundlich“

Genauso könne laut OLG Bremen (Urteil v. 23.12.2022 - Az. 2 U 103/22) dem Begriff „nachhaltig“ nicht nur ein ökologischer, sondern auch ein ökonomischer oder gar sozialer Kontext innewohnen. Sein Bedeutungsgehalt sei fließend und ließe gerade keine konkreten Rückschlüsse auf die Maßnahmen zur Umsetzung der insoweit behaupteten Umweltsensibilität zu. Deshalb müsse darüber aufgeklärt werden, aus welchen konkreten Maßnahmen die Nachhaltigkeit abgeleitet werde.

Eine erweiterte Aufklärungspflicht lasse sich inhaltsgleich auch für die Anpreisung „ressourcenfreundlich“ annehmen, weil diese Pauschalbehauptung unzutreffende Vorstellungen über die Bedeutung und Reichweite des produktbezogenen Umweltschutzes provoziere. Es müsse daher darüber informiert werden, aus welchen konkreten Vorzügen und Mitteln sich die Ressourcenfreundlichkeit ergebe.

5. Ausblick: Strengere Anforderungen durch die EU-Greenwashing-Reform

Doch damit nicht genug – ab dem 27.09.2026 bemisst sich der Anforderungsmaßstab an Umweltaussagen um ein weiteres Stück strenger: Im Zuge des „EU-Green-Deals“, der gesetzesgetriebenen Durchsetzung von mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft, sollen Verbraucher vor irreführenden Übertreibungen, intransparenten Slogans und euphemistischen unternehmerischen Selbstdarstellungen stärker geschützt werden.

Dazu sieht die EU-Richtlinie 2024/825 eine Reihe von Verbotstatbeständen und Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Dadurch sollen sich Unternehmen nicht durch sog. „Greenwashing“, d.h. durch das Behaupten nicht faktenbasierter Umweltanstrengungen, klimabilanziell besser darstellen können, als es ihnen bei wertender Betrachtung tatsächlich zusteht.

Die neuen Werberegeln werden in Deutschland in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) inkorporiert und gelten nur für Werbung gegenüber Verbrauchern. Der deutsche Gesetzentwurf hält dazu die Schaffung eines neuen Irreführungstatbestandes sowie diverser absoluter Verbote in der „schwarzen Liste“, dem Anhang zum UWG, bereit.

6. Die wichtigsten Neuregelungen und Verbote ab September 2026

Ein kurzer Überblick über die neuen Werberegeln:

  • Verboten werden private Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem sowie pauschale Umweltwirkungsbehauptungen, die tatsächlich nur auf bestimmte Bereiche zutreffen.
  • Für Produkte mit Umweltwirkungen, die sich ausschließlich aus dem bilanziellen Emissionsausgleich durch Förderung anderer Umweltprojekte ergeben, darf künftig nicht mehr geworben werden.
  • Ebenso stark wird die Werbung mit allgemeinen Umweltwirkungen eingeschränkt: Diese ist in Zukunft nur noch zulässig, wenn das in Bezug genommene Unternehmen oder Produkt über eine anerkannte hervorragende Umweltleistung verfügt, die inhaltlich der Wirkungsaussage entspricht.

In diesem Beitrag haben wir Ihnen die Neuerungen bezüglich Umweltaussagen ab dem 27.09.2026 ausführlich zusammengestellt.

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Learning für Händler

  • Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „ressourcenfreundlich“ dürfen nicht pauschal aufgestellt werden. Händler müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit weiteren Informationen darüber aufklären, aus welchen Maßnahmen und / oder Eigenschaften sich die behauptete Umweltwirkung ableitet.
  • Neue absolute Verbote und Irreführungstatbestände werden zum 27.09.2026 in das UWG eingeführt.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre [Checkliste zum Thema Abmahnung] (https://www.it-recht-kanzlei.de/checkliste-abmahnung-ihr-10-punkte-plan.html)

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