Achtung Abmahnung: Unzulässige Werbung beim Verkauf von Biozidprodukten

Für einen erfolgreichen Handel dürfen auch Biozidprodukte beworben werden, aber lediglich in vorgegebenen Grenzen. Entscheidend ist hier die Wortwahl - welche Werbeversprechen gilt es zu vermeiden?
Inhaltsverzeichnis
- Was war der Anlass für die Abmahnung?
- Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
- Best Practice: Ordnungsgemäße Bewerbung von Biozidprodukten
- LegalScan Pro: Abmahnungen wegen fehlendem Abgabegespräch effektiv vermeiden!
- Was man aus der Abmahnung lernen sollte
- Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich jetzt richtig
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Eine Abmahnung erhielt ein Unternehmer, der Schädlingsbekämpfungsprodukte verkaufte.
Darunter ein „Power Marderabwehr-Spray“. Dies wurde mit den folgenden Angaben beworben: „Unschädlich für Mensch und Tier“ sowie „Unser Spray ist ungiftig und stellt keine Gefahr für Haustiere dar“
Außerdem wurde ein „Protect Motten-Spray“ mit der Wirkstoffangabe angeworben: „Naturpyrethrum statt Permethrin“.
Das Produkt „Maulwurf Frei Kugeln“ wurde beschrieben als: „Giftfrei & sicher in der Anwendung“ sowie als „natürliches Mittel“.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Die Bewerbung der Biozidprodukte verstößt gegen Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidVO).
Danach darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.
Durch die Wortwahl in der Werbung werden das Produkt bzw. der Wirkstoff irreführender Weise als unschädlich bzw. natürlich dargestellt.
Dies begründet einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Handlungen nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Best Practice: Ordnungsgemäße Bewerbung von Biozidprodukten
Für eine ordnungsgemäße Bewerbung von Biozidprodukten ist auf Folgendes zu achten:
Keinesfalls darf die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der potenziellen Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt verharmlosend wirken.
Folgende Werbeangaben sind unzulässig, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 BiozidVO:
- „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“
- „ungiftig“
- „unschädlich“
- „natürlich“
- „umweltfreundlich“
- „tierfreundlich“
Ebenso sind alle „ähnlichen Hinweise“ im Rahmen der Werbung verboten. Der EuGH bestimmte im Urteil v. 20.06.2024, Az. C-296/23, dass ein verbotener „ähnlicher Hinweis“ nicht unbedingt generellen Charakter besitzen oder eine allgemeine Wirkungsaussage treffen muss.
Aussagen, die eine vermeintliche bestimmte Gesundheitswirkung statuieren, sind ebenfalls unzulässig. Erfasst sind Ausweisungen eines ökologischen oder biologischen Charakters sowie die Bezeichnung als „hautfreundlich“ oder "sanft zur Haut".
Ein Biozid darf auch nicht als reines „Naturprodukt“ beworben werden. Aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit von Bioziden gilt dies auch dann, wenn das Biozid tatsächlich lediglich aus einem natürlichen Produkt besteht (z.B. gepresstes Gerstenstroh), OLG Hamburg, Urteil v. 28.03.2007, Az. 5 U 136/06.
Irrelevant ist die tatsächliche Ungefährlichkeit des Biozidproduktes - die verharmlosende Bewerbung ist verboten.
Eine abmahnsichere Bewerbung von Biozidprodukten erfordert auch die Verwendung des zwingenden Warnhinweises nach Art. 72 Abs. 1 BiozidVO. Die ordnungsgemäße Einfügung in das Produktangebot finden Sie in diesem Beitrag.
LegalScan Pro: Abmahnungen wegen fehlendem Abgabegespräch effektiv vermeiden!
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Was man aus der Abmahnung lernen sollte
Biozidprodukte dürfen nicht verharmlosend bzw. irreführend beworben werden. Insbesondere ist auf die Aussagen „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ und ähnliche Hinweise dringend zu verzichten.
Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich jetzt richtig
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, ist schnelles, aber überlegtes Handeln gefragt. Trotz der oft sehr kurzen gesetzten Fristen sollte keine vorschnelle Reaktion erfolgen. Lassen Sie den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie die erhobenen Forderungen zeitnah rechtlich prüfen – denn nicht selten sind diese überhöht oder unberechtigt.
Besonders bei beigefügten Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten: Diese sind häufig zu Ihrem Nachteil formuliert und können bei unbedachter Unterzeichnung weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.
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