Abmahnung: Biozidprodukten ohne Wirkstoffangabe in metrischen Einheiten

Der Verkauf von Biozidprodukten mit einer Wirkstoffangabe auf dem Offline-Kennzeichnungsetikett in prozentualen statt in metrischen Einheiten zog eine Abmahnung nach sich.
Inhaltsverzeichnis
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der betroffene Händler bot Schädlingsbekämpfungsprodukte, darunter ein Milben-Spray, zum Verkauf an.
Auf dem Kennzeichnungsetikett erfolgte die Wirkstoffangabe: „Wirkstoff: 0,96% Margosa Extrakt, 0,05% Geraniol.“
#Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes#
Bei dem Milbenspray handelt es sich um ein Biozidprodukt. Es zählt zu den Biozidprodukten, die in Deutschland aufgrund der Übergangsregelungen des § 28 Abs. 8 ChemG zulassungsfrei verkehrsfähig sind.
Allerdings besteht die Pflicht, diese Produkte nach § 4 Abs. 5 S. 2 GefStoffV i.V.m. Art. 69 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BiozidVO) zu kennzeichnen.
Dabei muss das Kennzeichnungsetikett die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten enthalten, Art. 69 Abs. 2 S. 2a) BiozidVO.
Die Angabe des abgemahnten Händlers genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben, da eine prozentuale Angabe des Wirkstoffgehaltes keine Angabe in metrischen Einheiten ist.
Best Practice: Korrekte Wirkstoffangabe
Wie wird eine ordnungsgemäße Wirkstoffangabe bei Biozidprodukten nach Art. 69 BiozidVO sichergestellt?
Erforderlich ist eine eindeutige Angabe der Stoffe, welche die biozide Wirkung hervorrufen. Die Wirkstoffe müssen in einer Positivliste, der sog. Unionsliste, aufgeführt sein, d.h. vor ihrem Einsatz in einem EU-weiten Verfahren geprüft und genehmigt werden. Für Altwirkstoffe gelten Übergangsregelungen.
Eine Liste der genehmigten Wirkstoffe können Sie auf dieser Webseite vorfinden.
Bei zugelassenen Biozidprodukten können die Angaben zur Wirkstoffbezeichnung und -konzentration aus dem ergänzenden Schutzzertifikat „SPC“ („Supplementary protection certificate“) verwendet werden.
Bei Biozidprodukten, die unter Übergangsregelungen in Verkehr gebracht werden, muss der Wirkstoff nach Art. 69 BiozidVO eindeutig bezeichnet werden. Daher empfiehlt es sich, eine Wirkstoffbezeichnung zu wählen, aus der die Vorläufersubstanzen unmissverständlich ersichtlich sind.
Bei „in-situ-Systemen“, in denen der Wirkstoff am Ort der Anwendung produziert wird (Beispiel: Peressigsäure, hergestellt aus Tetraacetylethylendiamin und Natriumpercarbonat), gilt das Gleiche für den in-situ produzierten Wirkstoff.
Idealerweise wird auf die Bezeichnung in der jeweiligen Durchführungsverordnung zur Genehmigung des Wirkstoffs oder in der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 zurückgegriffen.
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung regelt das Meldeverfahren für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen und das Mitteilungsverfahren über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte. Im Zuge dessen können auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in der offenen Suche der Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte die aktuellen Informationen aus dem Meldeverfahren für Biozidprodukte in den Übergangsregelungen eingesehen werden.
In dem der Abmahnung zugrundeliegenden Fall gibt die entsprechende Registrierung des Biozidproduktes (BAuA-Reg. Nr.: N-115008) in der Datenbank eBIOMELD folgende Angaben zu den enthaltenen Wirkstoffen in metrischen Einheiten wieder, die in dieser Form auf dem Etikett übernommen werden müssen:

Auf die Frage, ob bei Vorläufersubstanzen und / oder hergestellten Wirkstoffen die Konzentrationsangabe in metrischen Einheiten zu erfolgen hat, gibt es bis dato noch keine harmonisierte europäische Antwort.
Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) rät für in-situ-Systeme bei der Wirkstoffangabe folgende Richtlinie einzuhalten:
"Enthält x g/kg [Vorläufersubstanzen] zur Herstellung von y g/kg [geplante Anwendungskonzentration] [generierter Wirkstoff]."
Eine genaue Angabe der Konzentration des generierten Wirkstoffs gestaltet sich bei in-situ-Systemen regelmäßig als schwierig. Daher ist eine ungefähre Angabe auf Grundlage der geplanten Anwendungskonzentration gestattet (z.B. Konzentrationsbereich).
Entsprechendes gilt bei sog. „Freisetzern“ („Releasern“), die auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden und keine in situ hergestellten Wirkstoffe darstellen:
"Enthält x g/kg [freisetzende Substanzen] zur Freisetzung von y g/kg [geplante Anwendungskonzentration] [freigesetzter Wirkstoff]."
Gegebenenfalls sind jedoch abweichend von diesen Richtlinien Angaben zur Wirkstoffkonzentration bei Meldung nach der ChemBiozidDV im eBIOMELD-Portal erforderlich (s.o.).
Nach Art. 69 Abs. 2 BiozidVO darf die Kennzeichnung nicht irreführend sein. Daher sind die Angaben klar, deutlich lesbar, unverwischbar und korrekt zu machen.
Zu den Anforderungen an eine abmahnsichere Bewerbung von Biozidprodukten dürfen wir Sie auf diesen Beitrag verweisen.
Fazit
Biozidprodukte, die in Deutschland zulassungsfrei vertrieben werden können (§ 28 Abs. 8 ChemG) , unterliegen einer besonderen Kennzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 5 S. 2 GefStoffV i.V.m. Art. 69 Abs. 2 S. 2 BiozidVO).
Das Offline-Kennzeichnungsetikett hat die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten aufzuweisen, Art. 69 Abs. 2 S. 2a) BiozidVO. Dabei werden idealerweise die Bezeichnungen in der jeweiligen Durchführungsverordnung zur Genehmigung des Wirkstoffs bzw. in der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 und ggf. die entsprechenden Angaben zur Wirkstoffkonzentration bei Meldung nach der ChemBiozidDV im eBIOMELD-Portal verwendet.
Rechtssicher online verkaufen – mit professionellen Rechtstexten
Über 90.000 Unternehmen vertrauen bereits auf die IT-Recht Kanzlei, wenn es um rechtlich geprüfte Texte für Onlinepräsenzen geht. Sichern auch Sie sich Ihr individuelles Schutzpaket hier und profitieren Sie vom laufenden Update-Service – für dauerhafte Rechtssicherheit und mehr Gelassenheit im Onlinehandel.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare