Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Widerrufsbelehrung in Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig

30.05.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Widerrufsbelehrung in Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig

Die rechtssichere Gestaltung von Online-Shops bereitet im Hinblick auf den Verbraucherschutz vielen Shopbetreibern Kopfzerbrechen. Auch die Rechtsprechung trägt hierbei nicht gerade zu einer wachsenden Rechtssicherheit bei. Nun wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.05.2007, Az: 3/8 O 25/07) bekannt, nach der die Darstellung der Widerrufsbelehrung für den Verbraucher allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig ist und zu einer Abmahnung führen kann.

Diese Entscheidung wurde vereinzelt so ausgelegt, als sei die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite generell unzulässig. Dies ist jedoch – wie sich aus den Entscheidungsgründen des Gerichts entnehmen lässt – zu weit gegriffen. Das Gericht machte mit seiner Entscheidung vielmehr klar, dass die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung jedenfalls dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher aufgrund der geringen Größe des Kastens nur einen sehr kleinen Teil des Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:

„Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.”

1

Fazit

Aus dem letzten Satz ist ersichtlich, dass das Gericht die Verwendung eines Scrollkastens zur Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite nicht generell für unzulässig hält. Es kommt – wie so oft – vielmehr auf die Frage an, ob die jeweilige Darstellung für den Verbraucher klar und verständlich ist. Wann dies bei Verwendung eines Scrollkastens der Fall ist, etwa wie groß der sichtbare Teil des Belehrungstextes im Einzelnen zu sein hat, ließ das Gericht jedoch offen. Diese Frage bleibt also im Einzelfall der Beurteilung der Gerichte vorbehalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Dropshipping und Widerruf: Ist eine abweichende Rücksendeadresse zulässig?
(16.01.2024, 14:27 Uhr)
Dropshipping und Widerruf: Ist eine abweichende Rücksendeadresse zulässig?
eBay: Uneinheitliche Widerrufsfristen - Abmahnungen vermeiden
(14.04.2020, 14:04 Uhr)
eBay: Uneinheitliche Widerrufsfristen - Abmahnungen vermeiden
Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden
(04.06.2019, 14:19 Uhr)
Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden
Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt
(02.11.2016, 11:04 Uhr)
Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt
Heute schon Post von der bonodo UG erhalten? Vielzahl an Abmahnungen im Umlauf!
(18.02.2015, 10:30 Uhr)
Heute schon Post von der bonodo UG erhalten? Vielzahl an Abmahnungen im Umlauf!
BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein
(02.07.2014, 10:41 Uhr)
BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei