Widerrufsbelehrung in Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig
Die rechtssichere Gestaltung von Online-Shops bereitet vielen Shopbetreibern gerade im Bereich des Verbraucherschutzes Kopfzerbrechen. Auch die Rechtsprechung trägt nicht immer zu mehr Rechtssicherheit bei. So wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt bekannt (Beschluss vom 14.05.2007, Az.: 3/8 O 25/07), nach der die Darstellung der Widerrufsbelehrung allein in einem Scrollkasten unter Umständen wettbewerbswidrig sein und eine Abmahnung auslösen kann.
Teilweise wurde diese Entscheidung so verstanden, als sei die Verwendung eines Scrollkastens für die Widerrufsbelehrung auf einer Angebotsseite generell unzulässig. Das greift jedoch zu weit. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr, dass ein Scrollkasten jedenfalls dann problematisch ist, wenn er so klein gestaltet ist, dass der Verbraucher jeweils nur einen sehr geringen Teil des Belehrungstextes wahrnehmen kann.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach § 312c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.”
Fazit
Aus dem letzten Satz wird deutlich: Das Gericht hält die Darstellung der Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten nicht generell für unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, ob die Belehrung für den Verbraucher klar und verständlich dargestellt wird.
Wann dies bei einem Scrollkasten noch der Fall ist, ließ das OLG Frankfurt allerdings offen. Insbesondere äußerte sich das Gericht nicht dazu, wie groß der sichtbare Ausschnitt des Belehrungstextes mindestens sein muss. Diese Frage bleibt daher eine Frage des Einzelfalls und letztlich der gerichtlichen Bewertung.
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