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Werberecht - Heilberufe und Heilverfahren

Irreführende Werbung mit Lipomassage

Beauty-Versprechen ohne Beleg sind riskant: Selbst ein Hinweis auf fehlende Studien rettet unzulässige Werbung nicht. Gerichte stellen klar – wer Wirkungen behauptet, braucht belastbare Nachweise statt relativierender Zusätze.

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Abmahnrisiko „Ionen-Armbänder“: Wellnessprodukt senkt das unternehmerische Wohlbefinden

Und wieder hat’s ein Wellnessprodukt erwischt: Abgemahnt wurde ein Onlinehändler, der „IonBalance“-Armbänder über eBay verkaufte. Diese sollten laut Werbung einige ganz phantastische Wirkungen haben, z.B. den Körper mit negativen Ionen versorgen und so die Gesundheit und das Wohlbefinden fördern. Dass das wirklich funktioniert, dürfte jedoch mit wissenschaftlichen Methoden kaum nachzuweisen sein – leider gelten aber für gesundheitsbezogenen Werbemaßnahmen äußerst strenge Vorschriften.

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Hautverjüngung per Ultraschall: Zur Unabhängigkeit medizinischer Studien

Mit Wellness, Beauty und Anti-aging lässt sich trefflich Geld verdienen – entsprechend groß ist die Zahl skurriler medizinischer Apparaturen, die im Web umhergeistern. Leider haben sie (fast) alle einen Nachteil: Sie bieten nicht das, was die Anbieter versprechen. Das ist deshalb schade, weil im Werberecht für derlei Gerätschaften ganz besondere Regeln gelten; insbesondere hat der Nachweis der Wirksamkeit durch unabhängige Studien zu erfolgen. Ein durchaus umstrittenes Urteil des OLG Karlsruhe befasst sich nun mit dem Anbieter eines „Medical Spa“, der gegen diese Regeln in bislang wohl unerreichter Weise verstoßen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2011, Az. 6 U 93/11).

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Botox und Hyaluronsäure: Faltenbekämpfung unter ärztlichem Vorbehalt

Im Kampf gegen Falten und Runzeln kommt immer öfter die chemische Keule zum Einsatz: Botox und Hyaluron sollen durch verschiedene Wirkmechanismen das Gesicht glatt und faltenfrei erscheinen lassen. Diese Methoden sind jedoch mitunter riskant; es bestehen medizinische Risiken für den Patienten und juristische Risiken für den Anwender. Denn nicht jeder Berufszweig, der sich mit der Verschönerung des menschlichen Antlitzes beschäftigt, darf hemmungslos Botox und andere Stoffe in das schlaff gewordene Gewebe injizieren – und dann auch keine Werbung hierfür betreiben.

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Werbung im Wellness- und Gesundheitssektor: Airpressure Bodyforming Concept – Bauchkiller mit Abmahnfalle

Wer Gesundheit und Wellness vermarkten will, sollte sich mit den Besonderheiten des Werberechts auf diesem Sektor auskennen – allzu verheißungsvolle Werbetexte rutschen schnell einmal in die Wettbewerbswidrigkeit ab. Ein hübsches Beispiel ist die Werbung für ein Fett-weg-Verfahren namens „Airpressure Bodyforming Concept“ (ABC), das in einem Fitness-Studio angeboten wurde. Das einmalige an dieser Werbung: Wissenschaftliche Nachweise fehlen nicht nur – sie wurden gar nicht erst vorgeschoben.

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OLG Frankfurt: Monopol für Werbung mit „rechtlicher Betreuung“ liegt nicht ausschließlich bei der Anwaltschaft

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt dürfen Personen, die rechtliche Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB leisten, in der Regel auch mit diesem Begriff für ihre Dienste werben. Zwar kann für den Verbraucher die Unterscheidung zwischen Rechtsbetreuung und Rechtsberatung verwirrend sein; da jedoch das Gesetz ausdrücklich von „rechtlicher Betreuung“ spricht, haben die jeweiligen Anbieter ein berechtigtes Interesse daran, in der Werbung den korrekten Terminus zu verwenden.

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Zwei Zähne zum Preis von einem?! – Was müssen Ärzte bei der Eigenwerbung beachten?

Ärzte sollen und wollen in erster Linie heilen. Jedoch wollen sie mit ihrer Tätigkeit selbstverständlich auch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Wer zum Geldverdienen Kunden (Patienten) braucht, muss irgendwie auf sich aufmerksam machen dürfen. Potentielle Patienten sollen erfahren können, dass man Arzt ist und gerne gesundheitlichen Rat gibt. Daher ist Werbung für Ärzte und Ärztinnen grundsätzlich erlaubt. Da das Heilen jedoch mehr ist als bloßes Geldverdienen, unterliegt solche Werbung besonderen Beschränkungen. Lesen dazu jetzt mehr im 17. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

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Werbung für Mediziner: Der Arzt und sein Abbild – zur bildlichen Darstellung auf der Homepage und in den Medien

Natürlich gehört zu einer gelungenen Homepage oder Broschüre auch ein Bild des Arztes, der mit diesen Medien neue Patienten ansprechen will. Darüber hinaus ist es natürlich auch reizvoll, sich einfach von den Medien als Experte zu einem aktuellen medizinischen Thema interviewen zu lassen, um sein Bild in die Öffentlichkeit zu bringen. Dies könnte jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG ( [vgl. Teil 1 dieser Serie|werbung-ärzte-hwg.html] ) kollidieren.

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Werbung für Ärzte: Ein Ausflug in den Blätterwald – Inserate im Branchenbuch

Üblicherweise wird die eigene Leistung auch bei Freiberuflern einfach im Branchenbuch inseriert; da jedoch die Ärzteschaft in puncto Selbstdarstellung starken Einschränkungen unterworfen ist (vgl. nur [Teile 1-4|index.php?id=%2FviewFolder&fid=253] dieser Serie), stellt sich natürlich auch bei schlichten Inseraten im Branchenbuch die Frage: Wie und wo kann rechtssicher inseriert werden?

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Werbung für Ärzte: Arztpraxis oder Center of Competence – wie darf ich meine Praxis werbewirksam betiteln?

Wie in anderen „freien Berufen“ auch, wird unter Ärzten die eigene Kompetenz gerne anhand von Titeln, Fachqualifikationen und Zusatzbezeichnungen deutlich gemacht. Im medizinischen Bereich ist außerdem eine Tendenz zu wohlklingenden Titeln für den eigenen Arbeitsplatz zu erkennen – nur stellt sich hier die Frage, ob jede Praxis mit geringfügig erweiterter Ausstattung gleich ein „Center of Competence“ sein kann.

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Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG

„Ärzte-Werbung“ ist schon seit langem ein rege diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, startet die IT-Recht Kanzlei die Serie „Werbung für Heilberufe und Heilverfahren“.

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LG Oldenburg: Werbung mit Praxis für Psychotherapie für Heilpraktiker unzulässig

Eine Werbung mit "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift wird bei dem angesprochenen Personenkreis nämlich der Eindruck erweckt, es handelt sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

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Irreführung "Fachexperte für Psychologie"

Die Berufsbezeichnung "Fachexperte für Psychologie" ist irreführend, wenn der Erlangung dieser Bezeichnung keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen.

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