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Bett und Bohrer: Keine berufswidrige Werbung bei Hotelempfehlung durch Zahnarztklinik

14.09.2009, 19:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
Bett und Bohrer: Keine berufswidrige Werbung bei Hotelempfehlung durch Zahnarztklinik

Es stellt nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.06.2009, Az.: 4 U 53/09) keine berufswidrige Werbung dar, wenn eine Zahnarztklinik für ihre Patienten mit örtlichen Übernachtungsmöglichkeiten wirbt.

Inhaltsverzeichnis

Denn Kliniken sind im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten regelmäßig mit höheren laufenden Kosten belastet, so dass die Werbebeschränkungen entsprechend geringer ausfallen müssen und eine sachangemessene Werbung eigener Leistungen für zulässig erachtet wird. Die Werbung mit Hotelempfehlungen ist zwar keine eigene Leistung, wird aber als sachangemessen vom Gericht betrachtet, da für Patienten, denen eine längere Behandlungsdauer bevorsteht, ein Interesse an derartigen Angeboten besteht.

Sachverhalt

Eine Zahnarztklinik hatte auf seiner Internetpräsenz Hotelempfehlungen für seine Patienten abgegeben. Diese Empfehlung im Falle einer langwierigen Behandlung in bestimmten Hotels zu übernachten wurde als wettbewerbswidrig erachtet. Denn darin liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung für Zahnärzte. Nach § 15 Abs.2 der BO darf der Zahnarzt seine zahnärztliche Berufsausübung nicht für gewerbliche Zwecke verwenden oder Ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke gestatten. Davon sei auch die Werbung für Dritte umfasst.

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Entscheidung

Die Richter sahen in der Werbung keinen Wettbewerbsverstoß. Denn ein Verstoß nach § 15 Abs. 2 BO lag nicht vor. Das Gericht führte dabei wie folgt aus:

Für Kliniken und vergleichbare gewerbliche Unternehmen gelten, da diese infolge des höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet sind als die Gruppe niedergelassener Ärzte, nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für die Ärzte selbst. Kliniken und vergleichbare Unternehmen dürfen daher in sachangemessener Weise für ihre eigenen – wenngleich durch die dort beschäftigten Ärzte erbrachten – Leistungen in sachangemessener Weise werben. Verboten ist lediglich eine berufswidrige Werbung. Sachangemessen ist eine Werbung dann, wenn sie einem berechtigten Informationsbedürfnis des Patienten entspricht. Indes besteht für ortsfremde Patienten, die sich einer längeren ambulanten zahnärztlichen Behandlung unterziehen wollen oder müssen, durchaus ein gewisses Interesse an direkten Auskünften über örtliche Übernachtungsmöglichkeiten.

Fazit

Bei der Werbung für Heilberufe im allgemeinen sind unbedingt die berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Nur mit Spezialwissen können die wettbewerbswidrigen Klippen im Bereich der Werbung umschifft werden. Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung an die IT-Recht-Kanzlei und beachten Sie auch unseren Blog, der sich ausschließlich mit dieser Thematik beschäftigt.

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In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf einen Blog der IT-Recht Kanzlei aufmerksam machen, der sich ausschließlich mit Rechtsthemen rund um die medizinische Homepage beschäftigt.

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1 Kommentar

H
Helmut 17.09.2009, 10:54 Uhr
Zahnarztklinik und seine Patienten
Es müsste richtig lauten: "ihre Patienten"

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