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Kommt drauf an: Die Geschäftsführerhaftung im Markenrecht

Für Markenrechtsverletzungen haftet ein Geschäftsführer nicht automatisch persönlich. Nach aktueller Rechtsprechung reicht bloße Kenntnis einer Verletzung nicht mehr aus. Eine persönliche Haftung besteht nur, wenn der Geschäftsführer aktiv an der Verletzung mitwirkt oder wenn er sie aufgrund einer besonderen Pflichtstellung („Garantenstellung“) hätte verhindern müssen.

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