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Kommt drauf an: Die Geschäftsführerhaftung im Markenrecht

28.04.2016, 14:41 Uhr | Lesezeit: 7 min
Kommt drauf an: Die Geschäftsführerhaftung im Markenrecht

Wer verletzt, der haftet als Täter oder Teilnehmer. Dies gilt natürlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, der neben der Gesellschaft haftbar ist. Doch was, wenn der Geschäftsführer die Markenrechtsverletzung selbst nicht verursacht hat? Schadet Kenntnis? Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat, kann nun auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vielmehr haftet der Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an der Markenrechtsverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diese aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Nicht ausreichend soll demnach die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers sein (BGH GRUR 2014. 883 Rn. 15- Geschäftsführerhaftung). Zwar kommt daneben auch eine zivilrechtliche Störerhaftung in Betracht, diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat.

In einem Urteil verneinte nun auch das OLG Düsseldorf (Urteil v. 10.11.2015- Az. I-20 U 26/15) eine grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungen.

Das Problem

Die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“- kurz „GmbH“ - ist für Unternehmer nicht zuletzt daher eine so attraktive Gesellschaftsform, weil die Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber den Gläubigern, gem. §13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Soweit eine Inanspruchnahme im Innenverhältnis, also durch die Gesellschaft, nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht kommt, lässt sich das persönliche Haftungsrisiko somit auf ein Minimum reduzieren. Eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann aber dann gegeben sein, wenn der Geschäftsführer eine seiner Obliegenheiten verletzt hat. Dies gilt auch bei Markenverletzungen. Organe einer juristischen Person können persönlich als Täter, Teilnehmer oder Störer haften. Sofern der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer handelt, so haftet er ohne weiteres auch persönlich für markenrechtliche Verstöße. Zusätzlich kann er aber auch als Störer haften. Eine sog. Störerhaftung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. Letzteres wird in der Regel eher schlecht beweisbar sein.

Im Markenrecht stellt sich folglich die Frage, in welchen Fällen der Geschäftsführer einer GmbH für Markenrechtsverletzungen durch die GmbH einzustehen hat. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich auch das OLG Düsseldorf zu befassen. In dem der Berufung vorangegangenen Verfahren des Landgerichts wurde die beklagte GmbH sowie ihr Geschäftsführer aufgrund einer Markenrechtsverletzung als Gesamtschuldner zur Zahlung von Abmahngebühren, sowie zum Rückruf mit anschließender Vernichtung des in Frage stehenden Produkts, verurteilt. Streitgegenstand war ein mit einem Aufkleber, der die Klagemarke enthielt, versehenes Medizinprodukt, welches von der GmbH vertrieben wurde. Die Beklagten hätten die mit einem Aufkleber mit der Anschrift und der Pharmazentralnummer der GmbH sowie einem Barcode versehenen Pflaster in Deutschland nicht in Verkehr bringen dürfen, ohne dies der Klägerin vorher anzuzeigen und auf Verlangen Muster vorzulegen, weil sich die Klägerin dem Vertrieb ohne diese Anzeige nach §24 Abs. 2 MarkenG widersetzen können. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mittels frist- und formgerecht eingelegten Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

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Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hielt die Berufung der Beklagten für zulässig und begründet, änderte die Höhe des vom Landgericht festgesetzten zu zahlenden Verzugszinses der bereits bezahlten Abmahnkosten und wies die Klage im Übrigen ab. Die Richter der Berufungsinstanz entschieden, dass ein Zahlungsanspruch, der sich gegen die Geschäftsführer der GmbH persönlich richtet, nicht besteht.

Nach Ansicht der Berufungsinstanz war die Abmahnung des Klägers berechtigt. Die GmbH habe durch den Vertrieb der mit Aufklebern versehenen Ware, ohne diesen vorher anzuzeigen, die Klagemarke der Klägerin verletzt. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, kann sich ein Markeninhaber auf das Markenrecht berufen, um einen Dritten daran zu hindern, vom Inhaber selbst auf den Markt gebrachte Erzeugnisse neu zu etikettieren und neu etikettiert zu vertreiben, es sei denn, die Neuetikettierung weist keinen Berührungspunkt mit dem Originalzustand des Erzeugnisses auf, ein Schaden des guten Rufes der Marke und ihres Inhabers durch die Neuetikettierung ist nicht möglich oder eine Unterrichtung des Markeninhabers über das Vorhaben der Neuetikettierung hat bereits vor dem Verkauf stattgefunden (vgl. BGH GRUR 2013, 739- Barilla).

Neuetikettierung in diesem Sinne ist jedes Aufbringen eines Aufklebers auf die Verpackung der Markenware, das seinem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke birgt, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteuer vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, Rn. 29; BGH GRUR 2013, 739, Rn. 39). Der von der Beklagten auf den Verpackungen der streitgegenständlichen Produkte aufgebrachte Aufkleber enthält unter der Überschrift „Import BRD“ einen Namen und eine Anschrift, und damit eine wichtige Information im obigen Sinne in der Sprache des Einfuhrlandes. Durch diese Angabe könne beim Verbraucher Zweifel daran ausgelöst werden, dass an der ihm angebotenen Ware auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat. Insoweit sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, die Klägerin als Markeninhaberin vor dem Inverkehrbringen der Produkte über die Neuetikettierung zu informieren. Ein Ausnahmetatbestand im obigen Sinne bestehe indes nicht.

Neben einer Anzeige sei die Beklagte darüber hinaus auch verpflichtet gewesen, der Klägerin auf Verlangen ein Muster der Ware zu liefern. Dies sei ist ein Erfordernis, das vom Europäischen Gerichtshof im Falle der Neuetikettierung von Arzneimitteln aufgestellt worden ist (vgl. EuGH GRUR 2007, 586). Die Besonderheit von Arzneimitteln ist die mit der Herstellung und ihrem Vertrieb verbundene Verantwortung. Den Besonderheiten der Arzneimittel vergleichbare Besonderheiten sind bei Medizinprodukten ebenfalls gegeben, sodass die Interessen des Markeninhabers auch im vorliegenden Fall eine Übersendungspflicht auf Verlangen gebieten. Insoweit folgte das Oberlandesgericht der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts und hielt eine Abmahnung für berechtigt.

Entgegen des erstinstanzlichen Urteils sah das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gegen den Geschäftsführer jedoch für nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer von dem Vertrieb der Waren Kenntnis hatte und diesen nicht unterbunden hat, begründe noch keine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Der Grundsatz, wonach ein Geschäftsführer für Kennzeichnungsverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, wird von der Rechtsprechung des BGH in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. BGH GRUR 2014, 883 Rn. 15). Darüber hinaus komme zwar eine zivilrechtliche Störerhaftung, anders als bei Wettbewerbsverstößen, auch bei Kennzeichenverletzungen in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH GRUR 2015, 672 Rn. 82). Für eine derartige Verhaltenspflichtverletzung gäbe es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Es sei nicht ersichtlich, wodurch der Beklagte hier willentlich zu der dargelegten Rechtsverletzung beigetragen hat. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entfalle daher.

Überdies sah das OLG Düsseldorf auch etwaige Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung nach § 18 Abs.1 und 1 MarkenG gem. § 18 Abs. 3 MarkenG aufgrund Unverhältnismäßigkeit für ausgeschlossen.

Unser Fazit

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass eine grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungen nicht besteht. Der Geschäftsführer haftet der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an der Markenrechtsverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diese aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es bedarf eines willentlich und adäquat kausalen Beitrages zur Verletzung des geschützten Rechts und folglich einer zumutbaren Verhaltenspflichtverletztung. Eine derartige Pflichtverletzung gilt es für eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu beweisen. Ein solcher Beweis wird letztlich jedoch nur schwer zu erbringen sein.

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