Fehlerhafte Rechtstexte

Abmahnung: Fehlende(s) Widerrufsbelehrung und -formular

Eine Abmahnung rügt die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie ein fehlendes Widerspruchsformular.

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Achtung: Widersprüchliche Widerrufsfristlängen bei eBay

Eine aktuelle Abmahnung beanstandet die widersprüchliche Angabe von Widerrufsfristlängen bei eBay (14 Tage vs. 30 Tage). Was war genau das Problem?

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Abmahnung: Unzulässiger Ausschluss des Widerrufsrechts

Eine aktuelle Abmahnung hat den unzulässigen Ausschluss des 14-tägigen Widerrufsrechts eines Verbrauchers zum Gegenstand. Dieses kann nämlich nur in einigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

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Privilegierung nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung

Zur Vereinfachung der gesetzlichen Informationspflichten hat der Gesetzgeber Unternehmern für unterschiedliche Fallkonstellationen Muster-Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben. Der BGH hat klargestellt, dass die gesetzliche Privilegierung nur dann greift, wenn das gesetzliche Muster unverändert übernommen wird.

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Kann der Versanddienstleister bei Widerruf vorgeschrieben werden?

Widerrufende Verbraucher sind das tägliche Brot der Händler. Mitunter haben Händler ein Interesse daran, dass der Käufer die Ware mit einem bestimmten Frachtführer an sie zurücksendet. Doch kann das rechtlich vorgeschrieben werden?

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Fehlerquelle Widerrufsbelehrung - Abmahnungen vermeiden

Die Widerrufsbelehrung ist immer noch ein beliebtes Abmahnziel - und das obwohl rechtssichere Rechtstexte nun wirklich zum Standard gehören sollten. Aber die Widerrufsbelehrung beinhaltet viele Fehlerquellen, so dass kaum eine Woche ohne Abmahnung hierzu vergeht.

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Wettbewerbsverstoß bei widersprüchlichen Angaben in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 30.11.2017 (Az.: I-4 U 88/17), dass im Falle unterschiedlicher Firmenangaben in der Widerrufsbelehrung einerseits und im Muster-Widerrufsformular anderserseits eine Irreführung des Verbrauchers darstellen und damit unzulässig sei. Dies soll nach Ansicht des Gerichts auch dann gelten, wenn die Plattform Amazon einen einfacheren Weg zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stellen sollte. Die gesetzlichen Vorgaben an den Online, Händler bleiben von der Rückgabemöglichkeit durch die Plattform Amazon unberührt. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag:

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Widerrufsbelehrung: Fließtext ohne Zwischenüberschriften werden abgemahnt

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Gartenstraße 5, 51379 Leverkusen, spricht seit geraumer Zeit eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gegenüber Online-Händlern (vor allem auf der Plattform eBay) aus. Aktuell wurde der IT-Kanzlei eine Abmahnung des IDO vorgelegt, mit der ein Ebay-Händler abgemahnt und auf Unterlassen sowie Abmahnkostenerstattung in Anspruch genommen wird, da dieser seine Widerrufsbelehrung nicht formatiert und keine Zwischenüberschriften verwendet hatte, lesen Sie mehr hierzu.

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Abmahnfalle Widerrufsbelehrung – tausende Anbieter potentiell betroffen: Kombination mehrerer Varianten zum Fristbeginn in einer Belehrung kann wettbewerbswidrig sein

Lange war es still um eines der Hauptprobleme der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL): Das Thema der korrekten Belehrung des Verbrauchers über den Fristbeginn nach neuem Verbraucherrecht wird für viele Onlinehändler durch eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a.M. wieder relevant. Viele tausend Händler, die derzeit die angegriffene Formulierung nutzen, sind daher abmahngefährdet.

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Heute schon Post von der bonodo UG erhalten? Vielzahl an Abmahnungen im Umlauf!

Der IT-Recht Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen der Firma bonodo UG (haftungsbeschränkt) vor, Inhalt der Abmahnungen ist der Vorwurf der Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung. Es werden wohl gezielt beendete Angebote auf der Plattform eBay moniert, wobei die beanstandeten Angebote teils Monate, teils aber auch schon Jahre zurückliegen. Lesen Sie mehr zu den Abmahnungen der bonodo UG (haftungsbeschränkt) in unserem Beitrag.

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Achtung: Zahlreiche Abmahnungen wegen Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen in Umlauf

Am 13. Juni 2014 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten, welches insbesondere zahlreiche Änderungen im Bereich des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Folge hatte. Dazu zählen auch Änderungen beim gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz. Wichtig: Die Änderungen sind ohne Übergangsfrist in Kraft getreten und gelten damit unmittelbar seit dem 13. Juni 2014.

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BGH: Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform überlassen werden / Bestätigungsklausel kann unzulässig sein

Mit Urteil vom 15.05.2014 (Az.: III ZR 268/13) hat der BGH nun entschieden, dass die bloße Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Händler-Website dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Belehrung nicht genügen kann. Gleichzeitig erklärte er Klauseln, die dem Verbraucher noch vor Abschluss des Bestellvorgangs die Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme einer Widerrufsbelehrung abverlangten, für unwirksam.

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Die erste Abmahnung wegen Nichtverwendung der neuen Widerrufsbelehrung 2014 ist da!

Erst am 13.06.2014 traten die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, welche große Anpassungen im E-Commerce mit sich brachten. Kaum ist der Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuerungen vorbei, erreichte uns am heutigen Tag die erste Abmahnung eines Online-Händlers, weil dieser die Vorgaben zur Widerrufsbelehrung 2014 nicht erfüllt haben soll. Lesen Sie mehr.

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BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach alter Rechtslage

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung befasst.

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Widerrufsbelehrung: Kein Hinweis auf Poststempel im Zusammenhang mit fristwahrender Ausübung des Widerrufsrechts!

Das OLG München hat entschieden (Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10), dass folgender Passus in der Widerrufsbelehrung bezüglich der fristwahrenden Ausübung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig ist und folglich abgemahnt werden kann: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“.

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Wichtig: Widerrufsbelehrung und AGB müssen in Textform übermittelt werden

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die es unterlassen, ihren Kunden die Widerrufsbelehrung sowie die AGB auch in Textforum (z.B. E-Mail, Fax, Brief) zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist ein aktueller Beschluss des LG Leipzig interessant.

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Nicht-Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nach Widerruf ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10), dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmer sich weigert unfrei zurückgesendete Waren nach ausgeübtem Widerrufsrecht anzunehmen.

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Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen: Sind nach dem KG Berlin wettbewerbswidrig

Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 08.09.2009; Az.: 5 W 105/09) Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen für wettbewerbswidrig und damit abmahnbar erklärt. Informiert der Internet-Händler falsch über die 30-Tage-Frist (zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts) oder unterbleibt eine Aufklärung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch, so liegt nach Ansicht des KG Berlin ein Wettbewerbsverstoß vor.

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Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2009 – Az. I-4 U 43/09 – seine bisherige Rechtsprechung weiter gefestigt und die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig eingestuft.

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Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware

Online-Händler aufgepasst! Wer derzeit in seiner Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, wie dies auch in der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen ist, geht ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko ein, sofern dieser Punkt nicht auch noch zusätzlich in Form von AGB geregelt wird.

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