LG Berlin: „E-Mail-Adresse“ im Impressum muss erreichbar sein
Das LG Berlin entschied: Die Pflichtangabe einer E-Mail-Adresse im Impressum (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG) ist nicht erfüllt, wenn unter dieser Adresse lediglich automatische Antworten versendet werden und eingehende Nachrichten tatsächlich weder gelesen noch beantwortet werden.
Eine unzureichende E-Mail-Angabe im Impressum kann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach dem UWG begründen.
Worum ging es?
Im zugrunde liegenden Verfahren (LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Az.: 52 O 153/13) klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Google. Google hatte im Impressum die Adresse support-de@google.com angegeben. Eine Kontaktaufnahme führte dort jedoch lediglich zu einer automatisierten Antwort.
„Dies ist eine automatisiert generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich …. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können. Kontaktaufnahmen mit der Google Inc. sind über dafür bereitgestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt.“
Der Fall ist für die Praxis – gerade im Onlinehandel – aus mehreren Gründen interessant. Neben der konkreten Frage, ob eine „Nur-Autoreply-Adresse“ den Anforderungen genügt, stellen sich insbesondere diese Problematiken:
- Gerichtsstand und anwendbares Recht: Welche Zuständigkeit gilt, wenn der Beklagte (Google Inc.) seinen Sitz in den USA hat?
- E-Mail-Pflichtangabe trotz Autoreply: Unter welchen Voraussetzungen ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG noch erfüllt, wenn auf E-Mails zunächst automatisiert geantwortet wird?
- Verweis auf Kontaktformular: Reicht es aus, wenn die automatische Antwort lediglich auf ein Kontaktformular per Link verweist?
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts kann bei Wettbewerbsverstößen als unerlaubter Handlung über § 32 ZPO begründet sein. Ergänzend sind die europäischen Zuständigkeitsregeln (Brüssel-I-System) zu berücksichtigen. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist bei deliktischen Ansprüchen regelmäßig die ROM-II-Verordnung maßgeblich; im Ergebnis kann deutsches Recht zur Anwendung kommen.
Autoreply ist nicht per se unzulässig – aber Kommunikation muss möglich bleiben
Für Onlinehändler ist besonders relevant, ob die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse schon dann erfüllt ist, wenn nach einer E-Mail zunächst eine automatisch generierte Antwort versendet wird. Hintergrund: § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ mit dem Diensteanbieter.
Das LG Berlin musste nicht abstrakt entscheiden, ob ein Autoreply-System stets genügt. Es macht jedoch deutlich:
Der Einsatz automatisierter Antworten kann zulässig sein, wenn das System insgesamt sicherstellt, dass
- eingehende E-Mails zur Kenntnis genommen werden,
- eine direkte Antwort möglich ist und
- ein unmittelbarer Austausch mit einem Mitarbeiter tatsächlich stattfinden kann.
„E-Mail-Adresse“, die nur auf Formulare verweist, genügt nicht
Nach Auffassung des LG Berlin reicht es dagegen nicht aus, wenn die automatische Antwort ausdrücklich erklärt, dass Antworten technisch nicht möglich sind, und der Nutzer lediglich auf Kontaktformulare verwiesen wird. Das Gericht stützt sich dabei auch auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 07.05.2013 – 5 U 32/12):
Ein Online-Kontaktformular ersetzt die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht. Eine Adresse, die faktisch nur als „Weiterleitung“ auf Formulare dient und bei der eingehende E-Mails nicht bearbeitet werden, ist keine E-Mail-Adresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
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1 Kommentar
Weiterhin frage ich, ob die verschiedenen Dienste, von google zum Beispiel maps, nicht auch selbst ein Impressum mit Kontaktmöglichkeit zur verfügung stellen müssten.