Auch im „Pause“-Modus angreifbar: Wettbewerbsverstöße bei inaktiven Shops
Das OLG Frankfurt entschied, dass gegen einen Online-Händler bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen auch dann ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn der Onlineshop derzeit nicht betrieben wird.
Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH hat das Gericht betont, dass Unterlassungsansprüche auf künftiges Verhalten gerichtet sind und deshalb nicht allein durch eine vorübergehende Inaktivität entfallen.
Wiederholungsgefahr trotz deaktiviertem Shop
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt nach Ansicht des Gerichts Urteil vom 03.07.2014 - Az. 6 U 24013) bereits dann vor, wenn der Shop nur vorübergehend stillgelegt ist. Denn es steht jederzeit im Belieben des Betreibers, den Onlineshop wieder zu aktivieren. Solange eine Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen ist, bleibt der Unterlassungsanspruch grundsätzlich möglich.
Entfall nur bei endgültiger Geschäftsaufgabe
Unbegründet ist ein Unterlassungsanspruch erst dann, wenn die Geschäftstätigkeit endgültig aufgegeben wird. Das muss nach der Entscheidung auch nach außen erkennbar sein, etwa durch die Abmeldung der Webseite. Solange die Seite im Internet weiterhin erreichbar ist, gilt die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit als nicht ausgeschlossen und der Betreiber kann wegen Wettbewerbsverstößen in Anspruch genommen werden.
Onlinehändler, die ihren Shop etwa wegen Sortimentsumstellungen oder aus anderen Gründen vorübergehend deaktivieren, sollten daher weiterhin auf ein korrektes Impressum nach Telemediengesetz achten.
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