Darf ein Impressum als „Kundenbetreuung“ bezeichnet werden?

Das Impressum muss auf Präsenzen leicht erkennbar sein. Ist das gewahrt, wenn es unter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ hinterlegt ist?
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Ein Verbraucherschutzverband beanstandete den Internetauftritt einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland.
Die in Europa erforderliche Anbieterkennzeichnung war nicht unter einem Link „Impressum“ zu finden, sondern hinter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ verborgen.
In Deutschland fußt die Impressumspflicht auf der Regelung des § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG).
Umfangreiche FAQ zur Impressumspflicht im Internet mit vielen Praxisbeispielen und relevanten Rechtsprechungsauszügen stellen wir
hier
bereit.
Der Verbraucherschutzverband war der Ansicht, unter der gewählten Bezeichnung sie das Impressum nicht hinreichend erkennbar.
Nach erfolgloser Abmahnung gab das angerufene Landgericht Berlin der Klage statt.
Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass die Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen genüge und das Herkunftslandprinzip zu berücksichtigen sei.
Die Entscheidung
Das KG Berlin stellte mit Hinweisbeschluss vom 02.04.2025 (Az: 5 U 112/23) fest, dass die Angaben der Beklagten auf der beanstandeten Internetseite nicht den Anforderungen der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Abs. 1 DDG genügten.
Die streitgegenständliche Website verstoße gegen das Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 DDG, wonach die in den Vorschriften aufgeführten Informationen leicht erkennbar verfügbar zu halten seien.
Im konkreten Fall fehle es daran, weil die Angaben nur über einen Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ erreichbar gewesen seien. Üblicherweise werde aber mit Begriffen wie „Impressum“, „Kontakt“, „Anbieter“ oder „Über uns“ auf solche Inhalte hingewiesen.
Der Begriff „Kundenbetreuung“ sei unüblich und suggeriere eher eine Service- oder Supportfunktion – nicht jedoch rechtlich relevante Anbieterinformationen.
Fazit
Betreiber voN Internetpräsenzen müssen ihr Impressum so kennzeichnen, dass es für den Nutzer eindeutig erkennbar ist – Begriffe wie „Kundenbetreuung“ reichen nicht.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare