Angabe der Postfachnummer im Impressum reicht nicht
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Impressum"
Wird eine Website geschäftsmäßig betrieben, gelten besondere Impressumspflichten. Nach Auffassung des LG Traunstein genügt die Angabe eines Postfachs nicht – erforderlich ist eine vollständige, ladungsfähige Anschrift des Anbieters.
Inhaltsverzeichnis
Das Urteil
Im Impressum sind nach § 5 Abs. 1 TMG unter anderem der Name und die Anschrift der Niederlassung aufzuführen. Der Beklagte in diesem Rechtsstreit trat in seinem Internetauftritt jedoch nur unter einer Postfachnummer auf. Das Gericht (LG Traunstein, Urt. v. 21.01.2016 – Az.: 1 HK O 168/16) stellte fest, dass dies nicht ausreiche, um die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG zu erfüllen. Erforderlich sei, dass der Internetdienstanbieter seine ladungsfähige Adresse angebe. Nach Ansicht des Gerichts stelle eine bloße Postfachnummer aber keine ladungsfähige Adresse dar.
Wer im Rahmen des Impressums die ladungsfähige Anschrift nicht angibt, droht eine Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes.
Fazit
Achten Sie bei der erstmaligen Erstellung oder der Überprüfung Ihres Impressums darauf, dass Sie eine ladungsfähige Adresse und nicht nur eine Postfachnummer angeben.
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