Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

KG Berlin: Angabe der Mailadresse im Impressum zwingend

03.03.2014, 20:41 Uhr | Lesezeit: 3 min
KG Berlin: Angabe der Mailadresse im Impressum zwingend

Geschäftlich betriebene Internetseiten müssen stets ein Impressum enthalten, das die Kontaktdaten des Händlers oder Dienstleisters ausweist und so dem Verbraucher eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht. Oftmals wird für etwaige Anfragen ein Kontaktformular verwendet, durch welches der Verbraucher nach vorgegebenem Muster sein Anliegen an den Seitenbetreiber übermitteln kann. Diese Praxis erleichtert es dem Unternehmer, die verschiedenen Begehren zu kategorisieren und den Kontext der Anfragen schnell zu erfassen.

Mit Urteil vom 07.05.2013 (Az.: 5 U 32/12) hat das Kammergericht Berlin nun jedoch entschieden, dass ein Kontaktformular die Angabe der Mailadresse im jeweiligen Impressum nicht ersetzt und die Vorenthaltung der elektronischen Adresse eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung gemäß §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) darstellt.

Die Impressumspflicht nach §5 TMG

Der §5 des Telemediengesetzes normiert die unterschiedlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung für Telemedien, die gegen Entgelt angeboten werden.

Mithin treffen die Kennzeichnungspflichten zunächst alle Seitenbetreiber, die Waren oder Dienstleistungen entgeltlich anbieten und die Bestellungsvorgänge direkt auf der digitalen Plattform ermöglichen. Dabei soll zwischen gewerblichen und privaten Anbietern grundsätzlich nicht unterschieden werden.

Nach §5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist grundsätzlich die postalische Anschrift mit dem entsprechenden Namen des Betreibers anzugeben, wobei juristische Personen zusätzlich die Ausweisung der Rechtsform auferlegt wird.
Auf Grundlage des Verbraucherschutzes sollen diese Angaben garantieren, dass der jeweilige Nutzer weiß, mit wem er in Kontakt tritt, und zudem etwaige rechtliche Ansprüche durch die Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift im Zweifel gerichtlich durchzusetzen vermag.

Aus diesem Grunde soll das Impressum zudem leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig abrufbar sein.

§5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fordert zudem Angaben, die eine schnelle elektronische Kommunikation ermöglichen, und beruft sich dabei insbesondere auf die elektronische Adresse.

Der §5 TMG gilt allgemein als Marktverhaltensvorschrift, sodass ein Verstoß gegen einzelne Informationspflichten eine abmahnbare, da unlautere Handlung nach §4 Nr. 11 UWG i.V.m mit der einschlägigen Nummer des §5 TMG begründen kann.

Banner Premium Paket

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG Berlin hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte, ein Billigfluganbieter mit Online-Buchungsdienst, auf ihrer Website im Impressum zwar eine postalische Anschrift, mehrere Telefon- und Telefaxnummern und ein Kontaktformular angegeben, allerdings auf die Ausweisung einer Maildresse verzichtet hatte. Der Kläger sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht bestätigte die Unlauterkeit der Handlung mit Blick auf §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

So führte es in Anlehnung an ein grundlegendes Urteil des EuGH vom 16.10.2008 aus, dass zur Möglichkeit
der elektronischen Kontaktaufnahme grundsätzlich die Mailadresse im Impressum anzugeben sei.

Eine Telefaxnummer sei kein geeignetes Surrogat, da jeder Internetnutzer zum Versenden von Mails im Stande sei, ein Telefaxgerät jedoch nicht in jedem Privathaushalt vorliege. Zudem sei die Kommunikation via Telefax regelmäßig kosten- und zeitintensiver und mithin nicht mit dem Mailverkehr gleichzusetzen.

Selbst jedoch, wenn auf das Kontaktformular abgestellt werde, ersetze dies nicht die Pflicht zur Bereitstellung der Mailadresse. Ein solches basiere nämlich auf einer eigens konzipierten Maske, die den Nutzer dazu zwinge, seinen Betreff einer bestimmten Kategorie zuzuordnen, und ihn zusätzlich in der Anzahl der zu verwendenden Zeichen und beizufügenden Dateien limitiere. Das Formular stelle den Verbraucher mithin in Bezug auf die konkreten Ausführungen und Argumentationen schlechter als die Kontaktaufnahme per Mail. Gleichzeitig jedoch werde der Nutzer nach Absenden des Formulars weitestgehend im Unklaren über die potentiellen Empfänger und den Sendungsverlauf gelassen, während eine Mail die Auswahl eines spezifischen Providers ermögliche und zudem die Sicherung des Schreibens im Archiv garantiere.

Fazit

Im Impressum ist neben einer postalischen Anschrift und korrekten Namensbezeichnung nach §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG grundsätzlich auch die entsprechende Mail-Adresse bereitzustellen. Weder die Angabe einer Telefaxnummer noch ein elektronisches Kontaktformular können als gleichwertige und damit dem Erfordernis genügende Alternativen angesehen werden.

Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte die Mailadresse also stets zwingend angegeben werden. Wird
zudem ein Kontaktformular angeboten, so ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher weiterhin auf diese weniger aufwendige Methode zurückgreift. Die Wahlmöglichkeit muss ihm jedoch eingeräumt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© WoGi - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

J
Jordan 04.12.2017, 11:20 Uhr
ungültige Emailadresse von Impressum
Eigentlich wollte ich den Betreiber der internetseite http://www.xn--erwerbsunfhigkeitsrente-47b.net/ über seine unklare Definition aufmerksam machen, jedoch kommt unter der im Impressum angegeben Emailadresse eine "Mail Delivery" als Antwort. Wie kann man hier weiter verfahren?

Mit freundlichen Grüßen
U
Unbekannter Nutzer 06.03.2017, 13:05 Uhr
Herr
Hallo!
Auf der Seite von google wird eine e-Mailadresse angegeben. sobald ich dort hin schreibe, erhalte ich eine automatische Antwort, dass meine Mail NICHT bearbeitet wird. Ist das erlaubt? Problematisch ist, dass die automatische Hilfefunktion eben nicht ausreichend weiterhilft.
G
Gast 10.12.2015, 23:59 Uhr
Fragen
Vielen Dank für die wichtigen Informationen. Bezüglich der im Impressum anzugebenden E-Mail-Adresse habe ich noch folgende Fragen: 1. Muss die Mailadresse anklickbar sein, d.h. ein Mailprogramm direkt aufrufen? 2. Darf ich die Mailadresse verändert darstellen (z.B. info (at) server (punkt) com? Darf ich die angegebene Mailadresse regelmäßig abschalten und durch eine neue ersetzen (info24@server.com > info34@...)? Schon jetzt vielen Dank für Ihre Mühe.

weitere News

Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
(29.11.2023, 16:14 Uhr)
Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
(11.10.2023, 16:38 Uhr)
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
(16.08.2023, 14:45 Uhr)
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
(14.08.2023, 07:19 Uhr)
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
(14.06.2023, 07:33 Uhr)
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
(22.03.2023, 12:43 Uhr)
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei