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OLG München: Bezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ im Impressum kann abgemahnt werden

13.01.2014, 07:37 Uhr | Lesezeit: 10 min
OLG München: Bezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ im Impressum kann abgemahnt werden

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Bezeichnung eines Einzelunternehmers in dessen Impressum als „Geschäftsführer“ einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Einzelunternehmern muss daher dringend davon abgeraten werden, sich im Impressum als „Geschäftsführer“ zu bezeichnen.

Ein seit Jahren zu beobachtendes Phänomen ist, dass sich Einzelunternehmer im Rahmen ihrer Impressen gerne als „Geschäftsführer“ bezeichnen. In einem solchen Impressum steht dann etwa:

„Power-Mustershop“
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

Dass sich Einzelunternehmer vor einer Betitelung als „Geschäftsführer“ hüten sollten, macht ein aktuelles Urteil des OLG München deutlich.

Worum ging es?

Ein Einzelunternehmer hatte sich im Rahmen diverser Impressen jeweils als „Geschäftsführer“ bezeichnet. Bei der Gestaltung seiner Impressen hatte er an keiner Stelle verdeutlicht, dass es sich bei ihm um einen Einzelunternehmer handelt. Die Angaben zum Anbieter bzw. Vertragspartner beschränkten sich auf eine Fantasiebezeichnung des Einzelunternehmens (vgl. oben „Power-Mustershop“) durch ein entsprechendes Logo und die Nennung des Vor- und Zunamens des Einzelunternehmers hinter der Bezeichnung „Geschäftsführer“. Die von einem Mitbewerber im Wege der Abmahnung beanstandeten Impressen des Einzelunternehmers waren im Wesentlichen gestaltet wie das obige Beispiel, mit der Ausnahme, dass die Bezeichnung des Einzelunternehmens also Grafik, und nicht als Text dargestellt wurde.

Nachdem der Einzelunternehmer darin keinen Wettbewerbsverstoß sah, verweigerte er auf die ausgesprochene Abmahnung hin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Mitbewerber erwirkte darauf eine einstweilige Beschlussverfügung gegen den Einzelunternehmer, mit welcher diesem u.a. verboten wurde, sich weiterhin als Geschäftsführer im Rahmen der beanstandeten Impressen zu bezeichnen. Gegen diese Beschlussverfügung legte der Einzelunternehmer Widerspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil ging der Einzelunternehmer in die Berufung, über welche das OLG München nun zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13)

Gegenläufige Rechtsansichten

Der Mitbewerber machte im Wesentlichen geltend, durch die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ täusche der Einzelunternehmer die beteiligten Verkehrskreise über die Größe seines Unternehmens. Dies deswegen, weil den informierten Verkehrskreisen durchaus bekannt sei, dass die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ in Impressen denjenigen Personen vorbehalten ist, die eine juristische Person in der Gestalt der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) vertreten. Gerade im Rahmen eines Impressums darf ein Verbraucher zutreffende rechtliche Informationen zum Diensteanbieter bzw. Vertragspartner erwarten.

Zudem sei anhand der vom Einzelunternehmer vorgehaltenen Impressen gar nicht zu erkennen, wer hier Vertragspartner eines Interessenten werde, der beim Einzelunternehmer kaufen will. Schließlich werde zum einen nur die Fantasiebezeichnung des Einzelunternehmens dargestellt. Das Einzelunternehmen ist jedoch kein Rechtssubjekt, sondern eine bloße Bezeichnung. Auch der angegebene Vor- und Zuname des Einzelunternehmers verschaffe dem Verbraucher keine Klarheit über seinen Vertragspartner, weil diesem der Zusatz „Geschäftsführer“ vorangestellt ist. Den beteiligten Verkehrskreisen sei durchaus klar, dass mit einem „Geschäftsführer“ kein Vertrag geschlossen wird, weil dieser nur ein fremdes Geschäft führt. Den Kreisen sei bekannt, dass dieser als Organ eine juristische Person vertritt und dass der Vertrag mit dieser juristischen Person zustande komme.

Der Verstoß überschreite auch die Bagatellgrenze.

Der abgemahnte Einzelunternehmer vertrat naturgemäß eine abweichende Rechtsansicht. Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ sei nicht geschützt und werde vom Gesetzgeber nicht ausschließlich für die Bezeichnung von Organen juristischer Personen verwendet. Vielmehr fände die Bezeichnung „Geschäftsführer“ im BGB auch im Bereich des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. Auch im HGB fände die Bezeichnung „Geschäftsführer“ abweichende Verwendung, z.B. in § 110 HGB. Durch die Bezeichnung des Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ würde folglich kein unrichtiger Eindruck vermittelt. Ein Verbraucher bringe die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nicht zwingend mit einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in Verbindung, sondern lediglich mit der Person, die in einem Unternehmen, etwa auch einer Einzelfirma tatsächlich die Geschäfte führt.

Auch wäre der kontrahierende Verbraucher sogar besser gestellt, wenn er mit einem Einzelunternehmer einen Vertrag schließe anstelle mit einer in der Haftung beschränkten juristischen Person. Eine Irreführung müsse daher schon mangels Nachteil für den Verbraucher ausscheiden. Zudem handele es sich – wenn überhaupt - nur um einen Bagatellverstoß.

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Die Entscheidung des OLG München

Das OLG folge der Rechtsansicht des Mitbewerbers und erkannte in der Bezeichnung als „Geschäftsführer“ in den Impressen des Einzelunternehmers einen spürbaren Wettbewerbsverstoß, so dass das die Berufung des Einzelunternehmers zurückzuweisen war.

Die Bezeichnung führe die beteiligten Verkehrskreise in erheblicher Weise in die Irre im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Zur Begründung führte das OLG München aus:

„aa. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft, BGH GRUR 1996, 910, 912 - Die meistverkaufte Europas, Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 5 Rdnr. 2.75 ff.), hier ithin den allgemeinen Verkehr, der die beworbenen Zahnaufhellungsprodukte bzw. Zahnpastaartikel im Internet kauft.

bb. Zur Ermittlung von dessen Verständnis hinsichtlich der verwendeten Bezeichnung "Geschäftsführer" ist auf die Angaben in den beanstandeten Impressen abzustellen, wobei unter dem Gesichtspunkt von § 5 UWG entscheidend ist, wie der angesprochene Verkehr die Angaben aufgrund des Gesamteindrucks des jeweiligen Impressums versteht, wenn er sich über den Anbieter als potentiellen Vertragspartner informieren will.

Bei dem eBay-Impressum (LGU S. 5) ist lediglich ein Logo mit dem Schriftzug (…) abgebildet; in der Fußzeile des Impressums ist eine Steuernummer enthalten. Der Name des Antragsgegners ist hinter der Angabe "Geschäftsführer" genannt. Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung "Geschäftsführer" daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten (…) um eine juristische Person handelt, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner ist. Er geht davon aus, dass er den Vertrag mit der Fa. (…) bzw. abschließt.

Eine solche Firma gibt es jedoch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die Angabe unzutreffend und daher irreführend ist. Nach der Wertung, die der Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommen hat, müssen beim Angebot von Waren oder Diensteistungen an Verbraucher im Internet jedoch Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. - bei Unternehmen - die Identität des Unternehmens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG) . Die bloße Bezeichnung (…) ohne Zusatz einer Gesellschaftsform macht für den Verbraucher jedoch nicht transparent, wer sein Vertragspartner ist. Mit der Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn hinter dem Schriftzug (…) unmittelbar der Name des Antragsgegners - wie in Ziff. 1 e) des erstgerichtlichen Urteils - genannt würde (vgl. LGU S. 3). Der Verbraucher würde dies als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführer" in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt.

Ebenso verhält es sich mit dem beanstandeten Impressum bei Facebook, das als Überschrift die Bezeichnung (…) enthält, sowie dem beanstandeten Impressum auf der Homepage des Antragsgegners, wo einleitend das Logo mit dem Schriftzug (…) platziert ist. In beiden Fällen schließt der angesprochene Verkehr wegen der fehlenden Angabe eines Inhabers in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung aufgrund der Nennung eines Geschäftsführers darauf, dass es sich bei den genannten Firmen um juristische Personen handelt.

Die unzutreffende Bezeichnung als "Geschäftsführer" ist auch nach der Wertung des § 5 a Abs. 3 UWG sowie des § 5 TMG irreführend, da der Antragsgegner als Diensteanbieter von Telemedien verpflichtet war, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) zu geben. Er hätte daher einen Zusatz anbringen müssen, aus welchem die Gesellschaftsform der von ihm vertretenen Firma als juristischer Person klar ersichtlich gewesen wäre.

Die unzutreffende Bezeichnung des Antragsgegners als "Geschäftsführer'' in der Anbieterkennung der drei streitgegenständlichen Impressen ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung. Für die Beurteilung der wettbewerblichen Relevanz der streitgegenständlichen Angaben ist die vom Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommene Wertung heranzuziehen. Danach ist der Verbraucher über alle für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen korrekt aufzuklären. Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung "Geschäftsführer" in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma (…) nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung "Geschäftsführer" davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma (…) zustande kommt, obwohl es sich bei dieser tatsächlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant.“

Anmerkung: Bei den mit (…) gekennzeichneten Auslassungen handelt es sich jeweils um die „Fantasiebezeichnung“ des Einzelunternehmens.

Fazit

Das Urteil des OLG München verdeutlicht einmal mehr, dass es für Einzelunternehmer mehr als ratsam ist, sich nicht als „Geschäftsführer“ zu bezeichnen. Zwar lag der Entscheidung des OLG eine besondere Konstellation zugrunde, bei neben der „Falschbezeichnung“ als „Geschäftsführer“ zudem für die beteiligten Verkehrskreise nicht erkennbar war, wer Diensteanbieter ist bzw. Vertragspartner wird, eben weil nur die „Fantasiebezeichnung“ und der Vor- und Zuname unter Voranstellung des Zusatzes „Geschäftsführer:“ dargestellt wurden.

Häufig sind Impressen von Einzelunternehmern anzutreffen, bei denen gar keine „Fantasiebezeichnung“ zum Einsatz kommt, etwa:

„Max Mustermann“
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

Weitere Varianten stellen folgende Einzelunternehmer-Impressen dar:

„Power-Mustershop“
Rechtsform: Einzelunternehmen
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

und:

„Power-Mustershop Max Mustermann“
Rechtsform: Einzelunternehmen
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

und:

„Max Mustermann“
Rechtsform: Einzelunternehmen
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“

Die vier letztgenannten Formen des Impressums dürften weniger kritisch zu beurteilen sein. Im ersten Fall wird für Interessenten mangels „Fantasiebezeichnung“ deutlich erkennbar, dass „Max Mustermann“ Diensteanbieter ist und Vertragspartner wird. Hier verbliebe als Angriffspunkt ausschließlich die Falschbezeichnung als „Geschäftsführer“. Die Frage, ob diese isoliert betrachtet zu einem spürbaren Wettbewerbsverstoß führt, wäre nach den Ausführungen des OLG München eher zu verneinen.

In den beiden letzten Fällen wird durch die Klarstellung der Rechtsform dem Irreführungsvorwurf hinsichtlich der Unternehmensgröße und – bedeutung der Wind aus den Segeln genommen.

Im dritten und vierten Fall ist zudem mangels „Fantasiebezeichnung“ bzw. der unmittelbaren Nennung von Vor- und Zunamen des Einzelunternehmers nach dieser deutlich, wer Diensteanbieter ist bzw. Vertragspartner wird.

Im zweiten Fall verbliebe noch die Komponente über die Irreführung hinsichtlich des Vertragspartners als Vorwurf, wobei dieser im Vergleich zum dem Fall des OLG München nur in abgeschwächter Form zu machen wäre: Durch den Rechtsformzusatz könnte ein „mündiger“ Verbraucher schon eher davon ausgehen, dass er mit Herrn Mustermann kontrahieren wird.

Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollten Einzelunternehmer jedoch die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ tunlichst vermeiden, zumal sich nicht erschließt, welchen Vorteil sich ein Einzelunternehmer von dieser Bezeichnung verspricht.

Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ passt nicht auf den Einzelunternehmer und hat daher in dessen Impressum nichts zu suchen!

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Bildquelle:
© olly - Fotolia.com

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