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Benutzung und Pflege von Marken - Marken- und Namensrecht

Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung

Mit der Eintragung einer Marke ist es nicht getan – sie muss auch rechtserhaltend genutzt werden. Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist droht sonst der Verlust der Markenrechte. Was Markeninhaber dabei beachten müssen, zeigen wir in diesem Beitrag.

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Markenüberwachung - das lohnt sich!

Eine professionelle Markenüberwachung gewährleistet, dass die Anmeldung identischer oder ähnlicher Zeichen von Dritten erkannt wird. Wir zeigen auf, wie und warum eine Marke durch permanente Überwachung geschützt werden sollte.

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EuGH: Ist doch Essig - Balsamico kann überall herkommen

Lang lebe der Balsamico-Essig. Es ging hier um den Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ . Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“ - so der EuGH (C-432/189) in einem aktuellen Urteil.

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Böses Foul: EuG zur Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke "NEYMAR"

Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemandem zur Verfügung steht, der vergessen hat, sein Zeichen markenrechtlich schützen zu lassen, und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Die Marke müsste dann wegen Nichtigkeit gelöscht werden. So geschehen in einem Markenstreit mit dem bekannten Fußballspieler Neymar.

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Böse, böse: Die Hürden einer bösgläubigen Markenanmeldung

Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemand einwenden kann, der vergessen/verschlafen hat sein Zeichen markenrechtlich zu schützen und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Aber Vorsicht: Die Hürden sind hoch. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) hat in seinem Urteil vom 29.08.2017 (Az.: 27 W (pat) 55/14) die Beschwerde eines Heilpraktikers gegen die Anmeldung der Marke „GOLDENSTREAM“ wegen bösgläubiger Markenanmeldung gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zurückgewiesen, da die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurden und auch ansonsten nicht feststellbar waren.

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Markenüberwachung: Warum das Sinn macht

Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen.

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Bleib wie du bist: Zur rechtserhaltenden Nutzung von abgeänderten Marken

Marken mögen keine Veränderung: Wird einer „Ursprungsmarke“ später eine weitere Marke hinzugefügt und diese zusammengesetzte Marke gewinnt nun eine andere Kennzeichnungskraft, als zum Zeitpunkt der Eintragung, kann sich ein Markeninhaber auf die rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 MarkenG seiner „Ursprungsmarke“ nicht mehr berufen, da die Marke dem Verkehr nun nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens gegenüber tritt – so jedenfalls das OLG Köln (Urteil vom 26.06.2015; Az.: 6 U 154/14)

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Nur schön ist keine Marke - reine Verzierung ist keine markenmäßige Benutzung

Herkunftshinweis oder einfach nur schön? Eine bedeutsame Unterscheidung im Rahmen von Markenstreitigkeiten, welche auch jüngst das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2013 (Az.: 6 U 75/13) zu treffen hatte. Denn nur wenn ein Zeichen vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft einer Ware angesehen wird, handelt es sich um eine markenmäßige Benutzung, die ggf. zu einer Markenverletzung führen kann. Eine markenmäßige Benutzung ist auch schon dann zu bejahen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen sowohl als Verzierung als auch als Herkunftshinweis wahrnimmt. Nur wenn der Verkehr das Zeichen ausschließlich als Verzierung wahrnimmt, scheidet eine markenmäßige Benutzung aus.

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Marke „Orvieto“ für Möbel nicht herkunftshinweisend – ein Überblick zum Thema

Laut Beschluss des Bundespatentgerichts vom 14. 11. 12 (26 W (pat) 2/12) steht der Anmeldung des Zeichens „Orvieto“ für die Warengruppe Möbel kein Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte das BPatG bei Wortfolgen mit geografischen Herkunftsangaben in den Fällen „Salva“, „Gröhnwohld“ und „Kloster Beuerberger Naturkraft“. Demgegenüber hielt das Gericht in den Beschlüssen zu „Samoa“, „Barcelona“ und „Gizeh“ mit Hinblick auf die Bekanntheit der Orte ein Freihaltebedürfnis für gegeben.

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Bundespatentgericht zur „Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht triffte, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09). Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.

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