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Studieren geht über spekulieren – zur rechtsmissbräuchlichen Eintragung von Spekulationsmarken

22.05.2013, 11:26 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Yanina Bloch und RA Felix Barth
Studieren geht über spekulieren – zur rechtsmissbräuchlichen Eintragung von Spekulationsmarken

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2013 (Az.: 6 U 126/12) fest, dass die Anmeldung einer Marke, die als „Spekulationsmarke“ einzustufen ist und lediglich auf Vorrat angemeldet wird, rechtsmissbräuchlich ist. Daher einmal mehr der Tip: Erstmal überlegen, wie und ob eine Marke genutzt werden kann und dann erst das Zeichen zur Anmeldung bringen.

Fall

Nach eigenen Angaben verfolgte die Antragsstellerin ein spezielles Vermarktungskonzept, wonach sie Marken nach einem selbst entwickelten Modell entwickelte, als Vorratsmarken anmeldete und sie dann für den unmittelbaren Einsatz beim Kunden bereithielt. Unter Berufung auf die Verletzung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Wortmarke verlangte sie daher von der Antragsgegnerin Unterlassung der Nutzung ihres Zeichens.

Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag der Antragsstellerin jedoch mit der Begründung zurück, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Dagegen ging die Antragsstellerin in Berufung, wodurch die Sache dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt wurde.

##Entscheidung##

Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich jedoch der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts an und wies die Berufung als unbegründet zurück. Auch das OLG Frankfurt kam nach Prüfung der Sachlage zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin der Antragsstellerin erfolgreich den Einwand des Rechtsmissbrauches entgegenhalten könne.

Der Einwand des Rechtsmissbrauches ist dann berechtigt, wenn der Markeninhaber seine formale Rechtsstellung in missbräuchlicher Weise ausnutzt. Davon kann man dann ausgehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmeldet, jedoch keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte zu nutzen. Die Marke würde dann im Wesentlichen nur zu dem Zweck gehortet, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen gegeben. Dabei fiel bei der Entscheidung der Richter zunächst ins Gewicht, dass die Antragsstellerin seit ihrer Gründung über 2400 Marken für verschiedenste Waren angemeldet hat, wobei jedoch ein Großteil davon mangels Gebühreneinzahlung nicht registriert worden seien.

Zwar könne, so das Oberlandesgericht, die Bevorratung von Marken und das Fehlen eines konkreten Vermarktungskonzepts für sich gesehen nicht als missbräuchliches Verhalten gedeutet werden. Vielmehr müsse dann untersucht werden, ob konkrete Unlauterbarkeitsmerkmale vorliegen, die den Schluss zulassen, dass ein ernsthafter Benutzungswille fehlt und die Anmeldung der Marken bzw. deren Verwertung bösgläubig sind. Entscheidend sei dabei, ob ein wesentlicher Beweggrund des Markeninhaber sei, andere zu behindern.

Dies müsse sich, wie im vorliegenden Fall, nach der Lebenserfahrung geradezu aufdrängen.

"Die Antragstellerin hat nicht erklären können, dass den Aktivitäten der „A-Gruppe“ ein in sich stimmiges, seriöses Geschäftsmodell zugrunde liegen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das oben bereits beschriebene Konzept, Marken „im stillen Kämmerlein“ zu entwickeln, als Vorratsmarken anzumelden und Markenartikelunternehmen anzubieten, nachhaltig wirtschaftlich erfolgreich sein sollte. Es erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die ein Markenartikelhersteller üblicherweise an seine Dienstleister stellt."

Berücksichtigt wurde dabei auch, dass das Geschäftsmodell der Antragstellerin bislang keine nennenswerten wirtschaftlichen Erfolge erzielen konnte.

"Diese Umstände verstärken den Eindruck, dass die gelegentliche Vermarktung einzelner Marken die hier betriebene Bevorratung nicht rechtfertigt und daher nur ein „Nebenverdienst“ zu dem eigentlichen Ziel der Behinderung Dritter mit Spekulationsmarken darstellt. Insoweit muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie vor dem hiesigen Eilverfahren beim Senat bereits ein Verfahren gegen die Fa. F GmbH wegen vermeintlich markenverletzender Nutzung der Marke „M6“ der Antragstellerin anhängig gemacht hatte (6 U 86/12) und dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Nutzung der Marke „M7“ abgemahnt hat, was als Indiz für eine Bevorratung zur Behinderung und Erzielung von Schadensersatzansprüchen gewertet werden kann."

Im Übrigen wurde auch der Umstand, dass ein Großteil der von der Antragstellerin gehaltenen Marken nach fruchtlosem Ablauf der Gebühreneinzahlungsfrist gelöscht wurden, als Anzeichen gewertet, dass die Marken kurzfristig mit dem Ziel der Behinderung gehalten und dann ohne erheblichen Kostenaufwand aufgegeben wurden. Dies bestätige damit in der Gesamtschau, so das Gericht, den vom Landgericht ausgesprochenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.

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Fazit

Die Anmeldung einer Marke kann also dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Anmelder zwar behauptet, die Marke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Markenagentur auf Vorrat für künftige Kunden angemeldet zu haben, dem Betrieb dieser Markenagentur nach den Gesamtumständen des Einzelfalles jedoch kein nachvollziehbares Geschäftsmodell zugrunde liegt.

In diesem Fall ist die Marke als „Spekulationsmarke“ einzustufen, deren Anmeldung darauf angelegt ist, Dritte durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern. Ein markenrechtlicher Schutz soll eine solchen „Spekulationsmarke“ dann aber auch nicht genießen dürfen.

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