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Österreichische Vorschriften zum Datenschutzrecht

Österreichische Vorschriften zum Datenschutzrecht

Frage: Muss ein deutscher Onlinehändler, der seine Geschäfte in Österreich über eine Niederlassung in Österreich betreibt, sich im österreichischen Datenverarbeitungsregister, eingerichtet bei der österreichischen Datenschutzkommission registrieren?

Ja, diese Registrierungspflicht besteht gem. § 3, Satz 2, Datenschutzgesetz 2000.

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

Die Registrierung muss online erfolgen. Einzelheiten zu den registrierungspflichtigen Daten können bei der österreichischen Datenschutzkommission abgefragt oder der Datenverarbeitungs-Verordnung 2012 entnommen werden. Meldepflichtig sind personenbezogene Daten wie Name, Anschrift der Kunden, etc.

Frage: Unterliegt ein deutscher Onlinehändler, der seine Geschäfte in Österreich direkt von Deutschland aus betreibt, österreichischem Datenschutzrecht und der Pflicht zur Registrierung?

Nein, deutsche Onlinehändler, die ihre Geschäfte in Österreich von Deutschland aus betreiben, unterliegen nicht dem österreichischen Datenschutzrecht und müssen sich nicht bei der österreichischen Datenschutzbehörde registrieren lassen. § 3 des österreichischen Datenschutzgesetzes 2000 beschränkt die räumliche Anwendung des Datenschutzgesetzes auf personenbezogene Daten im Inland.

§ 3 Satz 1, Datenschutzgesetz 2000
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden.

Frage: Kann ein österreichisches Gericht im Rahmen einer Abmahnung eines österreichischen Klägers gegen einen deutschen Onlinehändler deutsches Datenschutzrecht anwenden?

Ja, das ist möglich. Die Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen kann im Wege einer Abmahnung angegriffen werden. Es kann zu einem Auseinanderfallen der Geltung des materiellen Rechts und der Zuständigkeit des Gerichts kommen. So hat das Handelsgericht Wien in seiner bereits oben zitierten Entscheidung gegen einen deutschen Onlinehändler die Verletzung von Bestimmung des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes gerügt. Das österreichische Gericht kann so eine eigenständige Auslegung des deutschen Datenschutzgesetzes durchführen.

Frage: Wer hat nach österreichischem Recht die Klagebefugnis im Wege der Abmahnung die Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzubringen?

Hier gilt allgemeines Wettbewerbsrecht. Neben dem Wettbewerber (§ 14 österreichisches UWG) bei B2C-Verträgen kann eine Unterlassungsklage auch durch die zuständigen Wirtschaftskammern und dem Verein für Konsumenteninformation vorgebracht werden. (§§ 28, 29 österreichisches Konsumentenschutzgesetz)

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