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Österreich

Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen in Österreich (Stand 2026)

Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen in Österreich (Stand 2026)
6 min
Stand: 30.01.2026
Erstfassung: 08.10.2013

Welche Rechte haben Verbraucher bei Onlinekäufen in Österreich? Der Beitrag erläutert das Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen nach dem FAGG – mit Fristen, Ausnahmen und Pflichten.

Das Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ist unionsrechtlich durch die Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) weitgehend harmonisiert. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt jedoch auf nationaler Ebene. In Österreich hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) umgesetzt.

Der österreichische Gesetzgeber verwendet dabei ausschließlich den Begriff „Rücktrittsrecht“. Dieser Beitrag folgt dieser gesetzlichen Terminologie. Soweit im allgemeinen Sprachgebrauch auch vom „Widerrufsrecht“ die Rede ist, ist damit stets das Rücktrittsrecht nach dem FAGG gemeint.

Für wen besteht ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht)?

Das Rücktrittsrecht steht ausschließlich Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu. Unternehmer können sich hierauf nicht berufen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags, also eines Vertrags, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – etwa über einen Online-Shop – geschlossen wird (§ 3 FAGG).

Der Rücktritt erfolgt durch eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; der Rücktritt kann daher beispielsweise per E-Mail erklärt werden (§ 13 Abs. 1 FAGG). Ein vertraglicher Ausschluss des Rücktrittsrechts, etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist unzulässig.

Welche Rücktrittsfrist besteht bei Waren?

Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich 14 Kalendertage (§ 11 Abs. 1 FAGG).

Wann diese Frist beginnt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab (§ 11 Abs. 2 FAGG). Bei Kaufverträgen über Waren läuft die Frist ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhält. Werden mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung geliefert, beginnt die Frist erst mit Erhalt der letzten Ware. Bei Teillieferungen oder in mehreren Stücken gelieferten Waren ist der Zeitpunkt der letzten Teilsendung maßgeblich.

Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist gemäß § 12 FAGG auf zwölf Monate ab dem regulären Fristbeginn. Wird die Information innerhalb dieses Zeitraums nachgeholt, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach der Nachholung.

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Welche Rücktrittsfrist besteht bei Dienstleistungen?

Auch bei Dienstleistungen beträgt die Rücktrittsfrist 14 Kalendertage (§ 11 Abs. 1 FAGG). Sie beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs. 2 FAGG).

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht, greift auch hier die Fristverlängerung nach § 12 FAGG.

Besteht ein Rücktrittsrecht, wenn bei Dienstleistungen mit der Ausführung innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird?

Grundsätzlich besteht das Rücktrittsrecht auch dann, wenn der Unternehmer innerhalb der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Anders ist dies jedoch, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, und die Dienstleistung vollständig erbracht wurde. In diesem Fall erlischt das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).

Wird die Dienstleistung nur teilweise erbracht, bleibt das Rücktrittsrecht bestehen. Der Verbraucher hat in diesem Fall jedoch Wertersatz zu leisten, sofern er vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht und die Wertersatzpflicht informiert wurde (§ 16 FAGG).

Wie ist das Rücktrittsrecht bei digitalen Leistungen geregelt?

Das FAGG unterscheidet – insbesondere seit der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 – zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen.

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form bereitgestellt werden, etwa Downloads oder E-Books. Digitale Dienstleistungen hingegen ermöglichen die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung oder den Zugriff auf digitale Daten, beispielsweise Cloud- oder Streaming-Dienste.

Für digitale Leistungen gilt grundsätzlich ebenfalls die 14-tägige Rücktrittsfrist (§ 11 FAGG). Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Rücktrittsrecht jedoch vorzeitig, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, und zugleich bestätigt, dass er dadurch sein Rücktrittsrecht verliert (§ 18 Abs. 1 Z 11 FAGG).

Bei digitalen Dienstleistungen kommen hingegen regelmäßig die Regelungen zur vollständigen Leistungserbringung (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG) sowie zum Wertersatz (§ 16 FAGG) zur Anwendung.

Bei welchen Verträgen besteht kein Rücktrittsrecht?

Die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht sind abschließend in § 18 FAGG geregelt.

Kein Rücktrittsrecht besteht insbesondere bei Verträgen über:

  • vollständig erbrachte Dienstleistungen bei ausdrücklichem Verlangen des Verbrauchers (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG),
  • Waren oder Dienstleistungen mit preisabhängigen Finanzmarktschwankungen (§ 18 Abs. 1 Z 2 FAGG),
  • Waren nach Kundenspezifikation oder eindeutig personalisierte Waren (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG),
  • schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzem Verfallsdatum (§ 18 Abs. 1 Z 4 FAGG),
  • versiegelte Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 5 FAGG),
  • Waren, die nach Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (§ 18 Abs. 1 Z 6 FAGG),
  • bestimmte alkoholische Getränke (§ 18 Abs. 1 Z 7 FAGG),
  • entsiegelte Ton- oder Videoaufzeichnungen sowie Software (§ 18 Abs. 1 Z 8 FAGG),
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte (außer Abonnements; § 18 Abs. 1 Z 9 FAGG),
  • bestimmte termin- oder zeitraumgebundene Leistungen (z. B. Beherbergung, Freizeit; § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG),
  • digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 18 Abs. 1 Z 11 FAGG).

Zusätzlich besteht kein Rücktrittsrecht bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich dazu aufgefordert hat (§ 18 Abs. 2 FAGG). Der Ausschluss gilt nur für die tatsächlich dringend erforderlichen Leistungen.

Welche Informationspflichten treffen den Unternehmer?

Die Informationspflichten sind in § 4 FAGG geregelt.

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsabschluss u. a. informieren über:

  • das Bestehen oder Nichtbestehen des Rücktrittsrechts,
  • Frist, Fristbeginn und Ausübungsmodalitäten,
  • eine etwaige Wertersatzpflicht,
  • die Tragung der Rücksendekosten,
  • die Rechtsfolgen des Rücktritts.

Fehlerhafte oder fehlende Informationen führen regelmäßig zu einer Verlängerung der Rücktrittsfrist (§ 12 FAGG).

Welche Pflichten treffen den Unternehmer bei Ausübung des Rücktrittsrechts?

Im Falle eines wirksamen Rücktritts hat der Unternehmer alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten (§ 14 Abs. 1 FAGG).

Erstattet werden müssen auch die Lieferkosten, allerdings nur in Höhe der günstigsten angebotenen Standardlieferung. Mehrkosten für eine vom Verbraucher gewählte teurere Versandart sind nicht zu erstatten (§ 14 Abs. 2 FAGG).

Der Unternehmer darf die Rückzahlung zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung erbracht hat (§ 14 Abs. 3 FAGG).

Welche Pflichten treffen den Verbraucher bei Ausübung des Rücktrittsrechts?

Der Verbraucher hat die Ware spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung zurückzusenden (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 FAGG).

Für einen Wertverlust der Ware haftet er nur dann, wenn dieser auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht erforderlich war (§ 15 Abs. 4 FAGG).

Muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen?

Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher nur dann, wenn er hierüber vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß informiert wurde (§ 4 Abs. 1 Z 9 i. V. m. § 15 Abs. 2 FAGG). Andernfalls hat der Unternehmer die Rücksendekosten zu übernehmen.

Was gilt für verbundene Verbraucherkreditverträge?

Der Rücktritt vom Fernabsatzvertrag kann sich auch auf einen verbundenen Verbraucherkreditvertrag erstrecken (§ 17 FAGG).

Voraussetzung ist insbesondere, dass

  • der Kredit der Finanzierung des konkreten Vertrags dient und
  • zwischen Unternehmer und Kreditgeber eine wirtschaftliche Einheit besteht.

Die kreditrechtliche Rückabwicklung richtet sich ergänzend nach den einschlägigen Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts.

Fazit

Das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ist unionsrechtlich harmonisiert, wird in Österreich jedoch eigenständig durch das FAGG ausgestaltet.

Für Unternehmer sind insbesondere die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflichten, die korrekte Behandlung digitaler Leistungen sowie eine rechtssichere Rückabwicklung im Rücktrittsfall entscheidend.

Fehler führen regelmäßig zu verlängerten Fristen und erheblichen wirtschaftlichen Risiken – insbesondere im grenzüberschreitenden Onlinehandel.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: © slako - Fotolia.com

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