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Onlinehandel in Österreich: Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

24.07.2013, 12:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
Onlinehandel in Österreich: Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Österreich E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Österreich ist für die meisten deutschen Onlinehändler ein wichtiger Absatzmarkt, da die Sprachbarriere fehlt, seine Einwohner über eine hohe Kaufkraft verfügen, der Onlinehandel auch in Österreich immer populärer wird und Österreich wie Deutschland ein EU-Mitgliedsstaat ist. Deutsche Onlinehändler, die in der Regel ihre Ware nicht im Ausland vertreiben, machen bei Österreich eine Ausnahme. Das österreichische Fernabsatzrecht ist daher für den deutschen Onlinehandel wichtig, zumal sich der österreichische Verbraucher im Streitfall auf seine Verbraucherrechte berufen kann.

I. Umsetzung der EU-Verbraucherrechtelinie

Die EU-Verbraucherrechtelinie 2011/83/EU wird die innergemeinschaftlichen Regeln für den Onlinehandel und des vertraglichen Verbraucherschutzrechts weiter vereinheitlichen. Dies gilt auch für Österreich. Der österreichische Gesetzgeber hat im Unterschied zu Deutschland die EU-Verbraucherrechtelinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Frist für die Umsetzung ist der 13. Dezember 2013. Es existiert allerdings ein Gesetzesentwurf, der nach jetziger Planung am 1. Oktober 2013 in Kraft treten soll.

Österreich will die EU-Verbraucherrechtelinie nicht durch ein eigenes Gesetz umsetzen sondern diese Richtlinie durch Anpassung verschiedener Gesetze wie das österreichische BGB, das Konsumentenschutzgesetz und das Bundesgesetz über Fernabsatz in das österreichische Recht inkorporieren.

In Zukunft wird anders als bisher (zurzeit 7 Werktage) auch in Österreich die EU-einheitliche Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen sowie die Regeln zur sog. Buttonlösung (eindeutige Klarstellung der Kostenpflichtigkeit beim Bestellvorgang) gelten.

Verwirrend ist in Österreich eine etwas andere Begrifflichkeit. So gibt es im österreichischen Fernabsatzrecht nicht den Begriff des Widerrufs, der gleiche Sachverhalt wird mit dem Begriff Rücktritt gekennzeichnet. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Österreich sich bei der Umsetzung im Wesentlichen eng an die EU-Richtlinie anlehnen wird.

Es gibt noch Diskussionsbedarf zu einzelnen Fragen wie z.B. der neuen Kategorie der sogenannten digitalen Inhalte.

Erwogen wird die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens, dem der Onlinehändler unterworfen wird.

Interessant ist der etwas vage Hinweis in der Begründung zum o.g. Gesetzentwurf zur Muster-Widerrufsbelehrung, mit dessen Anwendung die Informationspflichten des Onlinehändlers als erfüllt angesehen werden sollen. Ob es hier nur um die EU-einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung geht oder der österreichische Gesetzesgeber über dieses Musterbelehrung hinausgehen will, wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen. Eine Musterbelehrung, die sämtliche (vorvertraglichen) Informationspflichten des Onlinehändlers aufnimmt, wäre in der Tat für den Onlinehandel in Österreich eine große Erleichterung.

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II. Auswirkungen für den deutschen Onlinehändler

Für den deutschen Onlinehändler wird die Umsetzung der EU-Verbraucherrechtelinie in österreichisches Recht seine Geschäfte in Österreich erleichtern, da er sich im weit stärkeren Maße als bisher auf einheitliche Regeln, die ihm bereits in Deutschland vertraut sind, berufen kann. Die IT-Recht Kanzlei wird das weitere Gesetzgebungsverfahren in Österreich beobachten und hierüber berichten.

Sollte sich aus der Umsetzung der EU-Verbraucherrechtelinie die Notwendigkeit ergeben, die AGB der IT-Rechte Kanzlei für den Onlinehandel in Österreich anzupassen, so wird die IT-Recht Kanzlei diese Änderungen rechtzeitig vornehmen und ihre Mandanten entsprechend informieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© daboost - Fotolia.com

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