E-Commerce mit Österreich, Teil 4: Probleme rund um den Versandhandel mit Datenträgern

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Österreich E-Commerce (AGB)"
Für deutsche e-Trader drängt es sich geradezu auf, auch den österreichischen Markt zu beliefern: Die Kundschaft dort spricht (fast) die gleiche Sprache, zahlt in der gleichen Währung und ist nur einen Grenzübertritt entfernt. Außerdem ist es im Zeitalter der digitalen Kommunikation überhaupt kein Problem mehr, auch zu weit entfernten Kunden Kontakt zu halten. Allerdings sollte bedacht werden, dass die deutsche Rechtslage an der Grenze endet – und gerade der grenzüberschreitende Versandhandel mit Datenträgern wird derzeit von einem äußerst skurrilen Streit heimgesucht.
Österreichische Verbraucher bestellen tatsächlich auch gerne einmal in Deutschland Waren aller Art: Manche Produkte sind dort deutlich billiger, was vor allem am größeren Absatzmarkt und der (geringfügig) niedrigeren Mehrwertsteuer liegen dürfte. Lediglich um leere Datenträger hat sich ein recht merkwürdiger Streit entsponnen, der unmittelbar mit der sogenannten Leerkassettenvergütung (umgangssprachlich auch Urheberrechtsabgabe, URA) zusammenhängt. Diese ist eine Pauschalabgabe für die Nutzung bzw. Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke und wird von der Austro Mechana (AUME), einer österreichischen Verwertungsgesellschaft, eingehoben. Grundlage hierfür ist § 42b des österreichischen Urheberrechtsgesetzes.
Und wie das bei Verwertungsgesellschaften eben so ist, sie nehmen ihren Auftrag – Geld heranschaffen – sehr ernst; die Austro Mechana beschränkt sich daher nicht wirklich nur auf Leerkassetten, sondern hebt für alle Arten von Datenträgern ganz beträchtliche Abgaben ein. Derzeit u.a. im Programm:
- USB-Sticks,
- MMC-/SD-Karten und ähnliche Speichermedien,
- CD- und DVD-Rohlinge,
- Unterhaltungselektronik mit integriertem Speicher (MP3-Player, Mobiltelefone etc.), und natürlich
- Festplatten.
Gerade für Festplatten scheint die AUME eine gewisse Vorliebe entwickelt zu haben. Erstens hebt sie für diese relativ hohe Tarife ein (bis zu € 36,45 zzgl. 20% MWSt = € 43,74; gesamte Tarifübersicht hier ). Zweitens hält sie krampfhaft an dieser Abgabe fest, auch wenn sie bereits mehrfach vom österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) untersagt wurde: 2005 im sog. Gericom-Urteil, 4Ob115/05y ; 2009 in der Rechtssache 4Ob225/08d. Betroffen waren jeweils PCs, auf die die AUME ebenfalls die URA anwenden wollte, da sie ja eine Festplatte enthalten. Schon im Oktober 2010 führte die AUME die generelle Abgabe auf Festplatten wieder ein, mit der Begründung, das Konsumentenverhalten habe sich dahingehend verändert: Die Festplatten dienten inzwischen vordergründig der Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke, gleich in welchem Gerät sie verbaut sind.
Hier fand die AUME jedoch zwei mächtige Gegner: Zum einen AnonAustria, den österreichischen Ableger von Anonymous. Diese Herrschaften attackierten die Website der AUME 2011 so lange, bis die schließlich entnervt aufgab und ihren Webauftritt komplett vom Netz nahm (vgl. hier ).
Zum anderen Amazon Deutschland: Dort war man nicht sehr begeistert von der Tatsache, dass Lieferungen nach Österreich durch die URA deutlich verteuert wurden, und zahlte die URA einfach nicht. Argument: Auf die Produkte wurde ja schließlich schon die Pauschalabgabe an die ZPÜ (das deutsche Pendant zur AUME) gezahlt. Hier kam es zum Prozess, und dieser ist inzwischen auf Beschluss des OGH vor dem EuGH gelandet (vgl. hier ); ein Ergebnis liegt noch nicht vor.
Um die Sache noch zu verkomplizieren hat das österreichische Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BM:UKK ) angekündigt, eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes vor das Parlament zu bringen mit dem Ziel, die Abgaben auf Festplatten endgültig zu legalisieren.
Zwischenzeitlich hat Amazon Deutschland jedoch den Versand von Produkten, die Speichermedien enthalten, nach Österreich eingestellt. Diesem Vorbild sind mittlerweile auch andere deutsche e-Trader gefolgt. Der Vertrieb von Festplatten, aber auch von USB-Sticks, SD-Karten und ähnlichen Medien von Deutschland nach Österreich ist damit inzwischen deutlich eingeschränkt.
Wie geht’s weiter? Abzuwarten ist jetzt erst einmal die Antwort des EuGH auf die Vorlage aus Wien, sowie der endgültige Richterspruch des OGH in dieser Sache. Der EuGH kann hierbei auch Stellung zu der Frage beziehen, ob die Abgabe an die AUME entfallen kann, wenn bereits in Deutschland an die ZPÜ gezahlt wurde – hier würde es dann tatsächlich spannend für deutsche e-Trader. Bis dahin heißt es jedoch: Abwarten.
In der Zwischenzeit bleibt den deutschen Versandhändlern, die dennoch nicht auf österreichische Kunden verzichten wollen, nichts anderes übrig, als sich so gut wie möglich mit der österreichischen Rechtslage zu arrangieren.
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