Rechtswidrige Äußerung auf Bewertungsportal: Die Kosten für eine Löschungsaufforderung an das Bewertungsportal sind vom Bewerter zu tragen

Rechtswidrige Äußerung auf Bewertungsportal: Die Kosten für eine Löschungsaufforderung an das Bewertungsportal sind vom Bewerter zu tragen

Ein Betroffener einer rechtswidrigen öffentlichen Bewertung auf einer Bewertungsplattform (hier konkret: eBay-Bewertung) kann neben der Inanspruchnahme des Autors der Bewertung auch gleichzeitig die Bewertungsplattform zur Löschung auffordern, die hierfür anfallenden Anwaltskosten, insbesondere für die Löschungsaufforderung gegenüber der Bewertungsplattform, hat der Autor der Äußerung zu tragen. Das AG Köln folgt in dieser Entscheidung (Urteil vom 30.12.2013, Az.: 147 C 139/12) den Vorgaben des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2010, Az.:4 U 157/09) aus einem ähnlichen Fall. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des AG Köln.

Wie soll ein Betroffener vorgehen, wenn etwa auf einem Bewertungsportal (einer Onlinehandelsplattform) oder in einem sonstigen Internetportal ehrverletzende Äußerungen über ihn oder seine Leistungen gepostet werden?

Zum einen kann er den Autor der rechtswidrigen Behauptungen zur Löschung und Unterlassung in Anspruch nehmen, zum anderen kann er sich auch an den Bewertungsportalbetreiber selbst wenden und diesen auffordern, den fraglichen Beitrag zu löschen. In jedem Falle aber, wird es dem Betroffenen darauf ankommen, dass der unzulässige Beitrag so schnell wie möglich entfernt wird, damit es zu keiner dauerhaften Rufschädigung kommt oder sonstige nachteilige Folgen eintreten.

So droht beispielsweise bei der Onlinehandelsplattform ebay der Ausschluss von der Handelsplattform, wenn die Anzahl von negativen Bewertungen eines Händlers überhand nehmen. In Bezug auf das Bemühen um Beendigung der Beeinträchtigung durch eine rechtswidrige negative Bewertung darf sich der Betroffene einer anwaltlichen Rechtsberatung bedienen, ohne dabei gegen die eigene Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 BGB zu verstoßen. Das AG Köln hat sich nunmehr der Rechtsauffassung des OLG Hamm, angeschlossen und bestätigt, dass der Autor eines unzulässigen Beitrages nicht nur die Kosten der anwaltlichen Abmahnung ihm selbst gegenüber, sondern auch die Kosten für die anwaltliche Löschungsaufforderung gegenüber dem Portalbetreiber/Hostprovider zu tragen hat.

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1. Was war passiert?

Der Beklagte hatte auf der Bewertungsplattform der Internethandelsplattform ebay eine unwahre Tatsachenbehauptung eingestellt. Daraufhin nahm sich die spätere Klägerin anwaltlichen Beistand und mahnte den Autor der Bewertung ab. Zudem ließ die betroffene Händlerin durch ihren beauftragten Rechtsanwalt auch dem Bewertungsplattformbetreiber ebay eine Löschungsaufforderung zukommen. In der Folge verlangte die Bewertete vom Autor die Begleichung dieser zusätzlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Der Autor der Bewertung verweigerte eine Zahlung. Die Tatsache, dass der Autor der Bewertung durch die getätigte Äußerung in rechtswidriger Weise in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen hatte, war bereits durch eine Entscheidung des LG Köln rechtskräftig festgestellt worden.

Das OLG Hamm hatte bereits im Jahre 2010 über einen ganz ähnlich gelagerten Fall zu befinden gehabt (Urteil vom 28.01.2010, Az.:4 U 157/09). Hier waren die Parteien Mitbewerber und boten beide Ihre Leistungen auf ebay an. Die spätere Beklagte veröffentlichte auf der Verkaufsplattform in der Rubrik „Testberichte und Ratgeber“ einen Beitrag, in welchem zur „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis“ aufgerufen wurde. Zudem wurde die später klagende Matratzenhändlerin als „schwarzes Schaf“ bezeichnet wurde. Dies stellte nach Ansicht des OLG Hamm eine unzulässige, wettbewerbswidrige Handlung dar. Auch hier ging die spätere Klägerin, zum einen gegen den Beklagten vor, forderte aber gleichzeitig die Firma ebay zur Löschung des Beitrags auf, sog. notice and take down- Verfahren. In der Folge ging es um die Frage, ob der Autor der rechtsverletzenden Äußerungen auch für die Kosten der anwaltlichen Löschungsaufforderung gegenüber der Firma ebay zu haften habe.

Sowohl im Fall des AG Köln, als auch des OLG Hamm schied eine Haftung der Plattform ebay aus, da ein Bewertungsplattform bei fremden rechtsverletzenden Äußerungen erst ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

2. Die Entscheidung des AG Köln:

Das AG Köln schloss sich der Begründung seiner Entscheidung dem OLG Hamm an und sprach der Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskoten für die Löschungsaufforderung gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber zu.

Die Betroffene habe das Recht, eine Rechtsverletzung so schnell wie möglich zu beenden, um mögliche negative Folgen für sich alsbald wie möglich abzuwenden. Daher durfte es die Bewertete auch für erforderlich halten, nicht nur den Autor der Bewertung wegen eines Wettbewerbsverstoßes anzumahnen, sondern eben auch den Betreiber des Onlinebewertungsportales zu einer Löschung des Beitrages zu veranlassen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte die Betroffene den „sichersten“ Weg zur Rechtsverfolgung gehen und auch eine Löschungsaufforderung an das Bewertungsportal verfassen lassen, wobei der „schnelle“ Erfolg der Betroffenen insoweit Recht gab.

Insbesondere, so führte das Gericht, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, aus, konnte die Betroffene praxisnah auch nicht davon ausgehen, dass eine alleinige Abmahnung des Beklagten zu einer sofortigen Beendigung der Beeinträchtigung geführt hätte. Ein Abwarten auf eine Unterlassungserklärung, sowie die Löschung des Beitrags, sei unter diesem Aspekt für die Bewertete tatsächlich unzumutbar gewesen, so das Gericht wörtlich.

Durch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes hat die bewertete Klägerin des Weiteren auch nicht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 BGB verstoßen. Dies gelte auch für eine versierte ebay- Händlerin, wie es die Klägerin sei, die zahlreiche Verkaufsaktivitäten vollziehe. Denn eine rechtliche Analyse, ob möglicherweise Löschungsansprüche bestehen, sowie die Bewertung des weiteren Vorgehens, sei keine einfache juristische Beurteilung, die ein juristischer Laie ohne Weiteres alleine vornehmen könne.

3. Das Fazit:

Die Fallkonstellation rechtswidriger Äußerungen beschränkt sich nicht nur auf das Bewertungsportal von ebay. Es gibt eine Vielzahl an Bewertungsplattformen im Internet. Die Gefahr, Objekt von Bewertungen zu werden steigt stetig, hierbei können rechtswidrige Bewertungen für die Betroffenen einen beträchtlichen materiellen und immateriellen Schaden zur Folge haben.

Hinzu kommt, dass den Geschädigten zunächst einmal nur gegen den Urheber der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Ein Bewertungsportalbetreiber haftet selbst erst ab Kenntnis der (angezeigten) Rechtsverletzung.

Es kann sich für betroffene Bewertete empfehlen, neben etwaigen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Autor einer rechtsverletzenden Bewertung, sich auch mittels einer Löschungsaufforderung an den Bewertungsportalbetreiber zu wenden. Die Rechtsanwaltskosten für diese Löschungsaufforderung sind nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls vom Autor der verletzenden Bewertung zu tragen.

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