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Die Verwendung von geschützten Markenbegriffen auf Kleidungsstücken ist nicht immer verboten

18.09.2022, 14:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
Die Verwendung von geschützten Markenbegriffen auf Kleidungsstücken ist nicht immer verboten

Bei bedruckten Kleidungsstücken kommt es immer wieder zu markenrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere wenn aufgedruckte Begriffe markenrechtlich geschützt sind. Ob Zeichen, Begriffe oder Schriftzüge auf Kleidungsstücken als Herkunftshinweise auf bestimmte Unternehmen oder bloß als dekorative Elemente zu verstehen sind, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick feststellen. Dies betrifft auch bekannte Sportartikelhersteller. Wir erläutern in diesem Beitrag, welche Marke nach Ansicht des OLG Frankfurt auf Kleidungsstücke gedruckt werden durfte und was diese für die Verwendung anderer Marken bedeutet.

I. Was genau ist passiert?

Der bekannte Sportartikelhersteller Puma hatte in Kooperation mit dem brasilianischen Fußballer Neymar eine Lifestyle-Kollektion auf den Markt gebracht. Teil dieser sogenannten BLESSED-Kollektion war ein Hoodie, auf dessen Vorderseite das Wort „BLESSED“ (übersetzt ins Deutsche: „gesegnet“) in gelb-schwarzer Schrift aufgedruckt war. Neymar, der auch Markenbotschafter von Puma ist, trägt dabei seit längerem ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ in seinem Nacken.

Der Kläger war ein Gastronom aus Frankfurt, der gleichzeitig auch Inhaber der Wort-/Bildmarke #Blessed ist, welche als weißer Schriftzug auf schwarzem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Der Gastronom, der sich durch den Schriftzug auf den Hoodies der BLESSED-Kollektion von Puma in seinen Rechten verletzt sah, nahm den Sportartikelhersteller aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.

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II. Wie hat das Gericht entschieden?

Nachdem das Landgericht den Untersuchungsanspruch abgelehnt hatte, legte der Kläger Berufung ein, die vor dem OLG Frankfurt a.M. im Ergebnis allerdings keinen Erfolg hatte (Entscheidung vom 02.06.2022 – Az. 6 U 49/22).

Fraglich war zunächst, ob der Aufdruck „BLESSED“ im vorliegenden Fall markenmäßig oder bloß als dekoratives Element in Form einer bekenntnishaften Aussage benutzt worden ist. Die markenmäßige Benutzung von Zeichen oder Schriftzügen ist stets dann zu bejahen, wenn diese im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis (=Hauptfunktion einer Marke) verwendet werden oder die Abgrenzung zu Produkten der Konkurrenz bezwecken.

Das Gericht war der Ansicht, der Schriftzug sei vorliegend nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoodie sei auch Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebracht habe. Außerdem sei der eigentliche Markenname von Puma an mehreren Stellen des Hoodies erkennbar gewesen, so dass deutlich würde, dass es sich bei dem Begriff „BLESSED“ nicht um eine Marke handele. Auch wies das Gericht darauf hin, dass Verbraucher bereits damit vertraut seien, dass Sprüche bzw. bekenntnishafte Aussagen auf der Vorderseite von Kleidungsstücken aufgedruckt würden.

Abschließend ging das Gericht auf die Bedeutung des Wortes „BLESSED“ ein und hielt fest, dass diese einer hinreichenden Unterscheidungskraft entgegenstünde. Die hinreichende Unterscheidungskraft eines Zeichens oder Schriftzugs wird in der Regel bereits bei Anmeldung von dem jeweiligen Markenamt geprüft. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, das geprüfte Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig, wird es nicht als Marke eingetragen.

Insgesamt kam das Gericht somit zum Ergebnis, die Benutzung des Wortes "BLESSED" würde in diesem Fall nicht die Markenrechte des Klägers beeinträchtigen und erlaubte die Fortsetzung des Verkaufs der Kollektion.

III. Was bedeutet dies für Online-Händler?

Für Online-Händler, insbesondere im Textilbereich, ist es wichtig zu wissen, dass die Verwendung von eingetragenen Zeichen und Schriftzügen durch andere Hersteller nicht unbedingt immer auch gegen das Markenrecht verstößt und daher auch nicht zwingend untersagt ist.

Zum einen können Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen sein, etwa weil sie nicht unterscheidungskräftig sind. Es muss stets im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, ob eine markenmäßige Verwendung des Zeichens/Schriftzugs vorliegt oder nicht, was sich in erster Linie nach der Verkehrsauffassung beurteilt.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten verschiedene Leitfäden zum Online-Vertrieb, sowie zur Online-Werbung zur Verfügung, damit Händler nicht von markenrechtlichen Unterlassungsklagen überrascht werden und ihre Produkte rechtskonform vertreiben und bewerben können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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