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Die fünfte Novelle zur Änderung der Verpackungsverordnung - Was sich für Internethändler ändert!

11.01.2008, 16:33 Uhr | Lesezeit: 6 min
Die fünfte Novelle zur Änderung der Verpackungsverordnung - Was sich für Internethändler ändert!

Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)" veröffentlicht.

Internethändlern hat die Verpackungsverordnung in der Vergangenheit bereits die ein oder andere Schweißperle auf die Stirn getrieben. Unklar war vielen, ob sie auf ihrer Homepage auf die Verpackungsverordnung bzw. die Möglichkeit der Rückgabe von Verpackungen hinweisen müssen, um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen. Diese und andere Fragen hat die IT-Recht Kanzlei bereits im Oktober beantwortet. Nun ist die sog. fünfte Novelle zur Verpackungsverordnung vom Gesetzgeber verabschiedet worden. Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie über die wichtigsten Änderungen, insbesondere für Internethändler.

Frage Nr. 1: Was ändert sich für mich als Internethändler mit der Novelle der Verpackungsverordnung?

Die Änderungen, die die Novelle vorsieht, betreffen insbesondere Internethändler. So entfällt zwar einerseits die Pflicht für Internethändler, auf der Homepage auf die Rückgabemöglichkeit von Verpackungen hinzuweisen, so dass ein Fehlen dieses Hinweises nicht mehr abgemahnt werden kann. Andererseits muss der Internethändler nun sicherstellen, dass tatsächlich alle Verpackungen, die er an seine Kunden versendet, bei einem Entsorger registriert sind, also mit einem entsprechenden Zeichen versehen sind. Verschickt ein Internethändler tatsächlich nur Verpackungen, die von Haus aus (beispielsweise vom Hersteller oder vom Großhändler) bereits registriert sind, so muss er sich um nichts mehr kümmern. Falls ein Internethändler jedoch Verpackungen (auch Füllmaterial, Kartons etc.) versendet, die nicht registriert sind, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich selbst bei einem Entsorger anzumelden. Die neue Verpackungsverordnung möchte damit Lücken im Entsorgungssystem schließen, die dadurch entstanden sind, dass sich viele Hersteller und Vertreiber (Händler) in der Vergangenheit keinem flächendeckenden Entsorgungssystem angeschlossen haben, sich aber auch nicht selbst um die Rücknahme von Verpackungen gekümmert haben. So fielen viele Verpackungen an, für die die Entsorgung und Verwertung nicht gesichert war. Das soll sich nun mit der neuen Verpackungsverordnung ändern.

Frage Nr. 2: Ab wann gilt die neue Verpackungsverordnung und was gilt bis dahin?

Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Verpackungsverordnung muss die alte Verpackungsverordnung weiterhin strikt beachtet werden – sie ist immer noch geltendes Recht! Wann die neue Verpackungsverordnung nun in Kraft tritt und damit die bisherige Fassung ablöst, steht noch nicht fest. Damit ist jedoch in den nächsten Monaten zu rechnen. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren ist bereits weit fortgeschritten, das Gesetz hat den Bundestag und auch – am 20.12.2007 – den Bundesrat passiert. Die IT-Recht Kanzlei wird Sie hier selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

1

Frage Nr. 3: Welche Folgen kann es haben, wenn einige der Verpackungen, die ich an meine Kunden versende, nicht bei einem Entsorger registriert sind?

Wer den Vorgaben der Verpackungsverordnung zuwiderhandelt, verhält sich zum einen wettbewerbswidrig. Zum anderen stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (siehe dazu § 15 Nr. 7 VerpackV und § 61 Abs. 1 Nr. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz), die mit einer empfindlichen Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) geahndet werden kann. Vor diesen Folgen sollten Sie sich schützen, indem Sie die neuen Bestimmungen beachten und sich notfalls tatsächlich einem Entsorger anschließen. Übrigens haben Hersteller und Verwerter, die pflichtgemäß nur registrierte Verpackungen in Verkehr bringen, nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der neuen Verpackungsverordnung die Möglichkeit, gegen unsorgfältige Hersteller und Verwerter, die unregistrierte Verpackungen verwenden, vorzugehen. Sollten Sie also der neuen Verpackungsverordnung zuwiderhandeln, so könnten Ihnen zukünftig andere die Kosten in Rechnung stellen, die dadurch entstanden sind, dass diese Ihre nicht registrierten Verpackungen entsorgen mussten. Hier drohen unberechenbare finanzielle Folgen!

Frage Nr. 4: Was sind die rechtlichen Vorgaben für die Entsorgung und an welche Unternehmen kann ich mich wenden?

Die wichtigen Regelungen für Internethändler ergeben sich aus § 6 der neuen Verpackungsverordnung. Da heißt es in § 6 Absatz 1 Satz 1:

"Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren System nach Absatz 3 zu beteiligen".

Hieraus geht hervor, dass die Verpackungen entweder vom Hersteller, einem Großhändler oder notfalls vom (kleinen) Internethändler registriert werden müssen. Es geht also nicht darum, dass jeder Internethändler registriert ist, sondern darum, dass alle Verkaufsverpackungen, die im Umlauf sind, registriert sind, d.h. dass für diese die Entsorgung und Verwertung gesichert ist. Welche Voraussetzungen so ein Entsorgungssystem erfüllen muss, ergibt sich aus Absatz 3. Dort heißt es:

"Ein System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten (…)".

Bei Internethändlern als entsprechend "verpflichtete Vertreiber" ist ganz Deutschland Einzugsgebiet in diesem Sinne, wenn sie Kunden in ganz Deutschland beliefern. Somit sollte die Verpackung bei einem deutschlandweit tätigen Entsorger registriert sein. Dadurch, dass auf dem Gebiet der Entsorgung und Verwertung von Verpackungen vermehrt Wettbewerb herrscht, hat der einzelne Internethändler die Wahl zwischen verschiedenen Entsorgern.

In § 6 Absatz 1 Satz 3 der neuen Verpackungsverordnung ist die Kernverpflichtung u.a. für Internethändler noch einmal klar und deutlich formuliert. Dort heißt es:

„Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber (hierunter sind auch die Internethändler zu verstehen) mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen.“

Frage Nr. 5: Gibt es keinerlei Alternative zu dem Zwang, sich einem Entsorger anzuschließen?

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der neuen Verpackungsverordnung entfällt die Pflicht, sich einem Versorger anzuschließen, wenn sich – frei und untechnisch formuliert – Hersteller und Vertreiber direkt an die einzelnen Anfallstellen wenden und von dort die Verpackungen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben, zurücknehmen und der Verwertung zuführen und sich dies von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Diese Genehmigung hängt wiederum von einzelnen Voraussetzungen ab, die die Hersteller und Vertreiber erfüllen müssen. Dieses Verfahren ist viel zu aufwendig und kompliziert, als dass es für den einzelnen Internethändler interessant wäre.

Frage Nr. 6: Was muss ich konkret nun als Internethändler tun, um keinerlei rechtliche Probleme zu bekommen?

Zunächst sollten Sie bei diesem Thema weiterhin auf dem Laufenden bleiben und beachten, wann die neue Verpackungsverordnung in Kraft tritt. Bis dahin können Sie sich in Ruhe bei den Entsorgern informieren, um die jeweiligen Bedingungen zu prüfen und die Kosten zu erfragen, so dass Sie Planungssicherheit haben. Andererseits können Sie als Internethändler Ihren Betrieb zukünftig so einrichten, dass Sie gar nicht in die Verlegenheit kommen, Verpackungen und Verpackungsmaterialien zu verwenden, die nicht entsprechend registriert sind. Allerdings sollten sie beachten, dass Sie – sollten Sie beispielsweise als Importeur tätig sein – möglicherweise Produkte verkaufen, die in nicht registrierten Verpackungen verpackt sind. Auch für diese Verpackungen muss die Entsorgung gesichert sein. Somit bewegen Sie sich als nicht registrierter Internethändler womöglich auf dünnem Eis. Wenn Sie sorgfältig und in Ruhe alle Vorbereitungen getroffen haben, so müssen Sie keine rechtlichen Konsequenzen mehr fürchten, wenn die neue Verpackungsverordnung schließlich in Kraft tritt.

Fazit:

Die Verpackungsverordnung lässt die Internethändler nicht in Ruhe. Mit ihrer Novellierung treten neue Änderungen in Kraft, die von den Internethändlern unbedingt beachtet werden sollten. Insbesondere ist es Internethändlern nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit wohl zu raten, sich einem flächendeckenden Entsorger wie etwa der Landbell AG oder ähnlichen anderen Entsorgern anzuschließen. Falls Sie diesbezüglich noch Fragen haben, berät Sie die IT-Recht Kanzlei sehr gerne.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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5 Kommentare

S
Schunck 07.01.2009, 21:31 Uhr
wie verhält es sich mit Versandtaschen mit und ohne Polster bzw. Briefkuverts
Wir versenden als online Händler die meisten unserer Waren in großen ( ca. DIN A4 ) Umschlägen. Wie verhält es sich hier mit der Verpackungsverordnung ? Desweiteren benutzen wir gebrauchte Kartons mit dem REZY bzw. Grünen Punkt Aufdruck. Sind wir da auch verpflichtet nochmals zu zahlen? Und zum Schluss noch eine Unklarheit: Betrifft die Verackungsverordnung nur unsere Versandverpackungen oder auch die z.B. in Cellophan verpackte eigentliche Ware?
vielen Dank
Mfg B.Schunck
m
m.stephan 16.12.2008, 16:11 Uhr
ReZY
kann ich Kartons mit REZY Zeichen (gebrauchte sowie neue Kartons)auch ohne eigene Lizenz benutzen?
H
Herr Günther 11.12.2008, 12:53 Uhr
Was kann in die Gelben Tonne ab dem 1.01.2009 rein
Hallo, ich frage mich, wenn meine Verkaufsverpackungen nun beispw. von Interseroh lizensiert sind, kann der Kunde diese dann auch in die Gelbe Tonne des Dualen Systems entsorgen?!
Oder verstehe ich da was falsch?!

fragt sich:
Herr Günther
D
Daniel Huber (wissenschaftlicher Mitarbeiter) 04.08.2008, 18:34 Uhr
Keine eindeutige Antwort möglich
Die Beantwortung solcher Fragen gestaltet sich schwierig, weil keine eindeutige, rechtssichere Antwort gegeben werden kann. Grundsätzlich muss man in solchen Dingen abwarten, wie dies später (insbesondere von den Gerichten) gehandhabt wird.

Wie es sich jedoch uns zur Zeit darstellt, ist die Lage so:
solange die Materialien, die Sie einsammeln und verwenden, registriert sind – wie auch immer sie dies feststellen können – dürfen Sie sie ohne Weiteres verwenden. Ist dies nicht der Fall, so müssen Sie sich (wohl) als Händler bei einem Entsorger registrieren lassen. Es ist Ihnen in jedem Fall zu empfehlen, sich bei den Entsorgern über entsprechende Tarife zu informieren, um im Fall der Fälle am 1.1.2009 informiert und bereit zu sein.

Die IT-Recht-Kanzlei wird weiterhin über die Verpackungsverordnung und etwaige Neuigkeiten informieren.
M
Meyer 26.07.2008, 10:16 Uhr
Verpackungen & Füllmaterial wiederverwendet
Guten Tag,

ich verfolge dieses Thema einige Zeit im Internet und verstehe es aber nicht wirklich.
Ich kaufe z.B. als Internethändler kein Verpackungsmaterial (bis auf das Klebeband). Alle meine verwendeten Kartons, Folien, Papiere sammel ich kostenlos von verschiedenen Stellen (Möbelhäusern, etc.)ein, diese Stellen hätten diese Sachen sonst einfach in den Müll getan, ich verwende Sie jedoch wieder und leiset so schonmeinen Teil für die Umwelt.

Jetzt weiß ich garnicht wie ich weiterverfahren soll. Kann ich nun diese Dingen nicht mehr verwenden und muß reg. kaufen?
MfG, Meyer.

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