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Die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken wird immer beliebter. Das erstaunt nicht, schließlich fallen dadurch erheblich geringere Kosten an, als wenn in allen oder mehreren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Kosten für den Markenerwerb aufzubringen wären. Die IT-Recht Kanzlei geht im nachfolgenden Beitrag auf die Fragen ein, die ihr in der letzten Zeit im Zusammenhang mit der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken am häufigsten gestellt wurden.
Dabei handelt es sich um die 19 folgenden Fragen:
Eine Gemeinschaftsmarke ist eine in der gesamten Europäischen Gemeinschaft gültige Produkt- bzw. eine Dienstleistungskennzeichnung, die sich dazu eignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen zu unterscheiden und dem Markeninhaber einen monopolistischen Markenschutz in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union („ausschließliches Markenrecht”) ermöglicht.
Für die Festlegung des Schutzumfangs der Marken dient dabei die Internationale (NIZZAER) Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.
In manchen nationalen Rechtsordnungen der EG (wie etwa auch in Deutschland) kann der Markenschutz auch ohne Anmeldung und Eintragung durch die sog. Verkehrsgeltung entstehen. Die Erlangung der Verkehrsgeltung erfolgt dabei durch eine länger andauernde und umfangreiche Benutzung der Marke. Einen solchen Erwerb des Schutzrechts durch Benutzung ist in der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht vorgesehen. Es bleibt also allein den Mitgliedsstaaten überlassen, die Möglichkeit des Schutzes nicht eingetragener Kennzeichenrechte vorzusehen.
Vorteil einer Gemeinschaftsmarke ist, dass sie dem jeweiligen Inhaber ein EU-weites Schutzrecht („monopolistisches Recht”) einräumt. Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke wird damit in die Lage versetzt, gegen die Verwendung oder Nachahmung seiner Marke auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union vorzugehen.
Dieses ausschließliche Recht kann wiederum aufgrund nur einer Anmeldung in sämtlichen der 27 Mitgliedsstaaten (inklusive der neuen Mitgliedsstaaten) der Europäischen Union (EU) erlangt werden.
Um folgende Staaten handelt es sich dabei: 
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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Als „Boutiquen“ werden Rechtsanwaltskanzleien bezeichnet, die sich auf wenige Rechtsgebiete spezialisiert haben und daher besonders qualifizierte Beratung in diesen Bereichen bieten können.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt der IT Recht Kanzlei ist das Markenrecht. In unserer „Marken(rechts)Boutique“ beraten Sie spezialisierte Anwälte bei allen Fragen rund ums Markenrecht.
1 Kommentar
Kommentar von Kurlbaum
zum Beitrag Große FAQ rund um die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
Ein sehr informativer Artikel. Vielen Dank für die Erläuterungen. Ich höre immer wieder, dass man sich auch seine Domain als Marke schützen lassen sollte. Wenn man eine generische Domain hat, soll... » Weiterlesen
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