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Die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken wird immer beliebter. Das erstaunt nicht, schließlich fallen dadurch erheblich geringere Kosten an, als wenn in allen oder mehreren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Kosten für den Markenerwerb aufzubringen wären. Die IT-Recht Kanzlei geht im nachfolgenden Beitrag auf die Fragen ein, die ihr in der letzten Zeit im Zusammenhang mit der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken am häufigsten gestellt wurden.
Dabei handelt es sich um die 19 folgenden Fragen:
Eine Gemeinschaftsmarke ist eine in der gesamten Europäischen Gemeinschaft gültige Produkt- bzw. eine Dienstleistungskennzeichnung, die sich dazu eignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen zu unterscheiden und dem Markeninhaber einen monopolistischen Markenschutz in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union („ausschließliches Markenrecht”) ermöglicht.
Für die Festlegung des Schutzumfangs der Marken dient dabei die Internationale (NIZZAER) Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.
In manchen nationalen Rechtsordnungen der EG (wie etwa auch in Deutschland) kann der Markenschutz auch ohne Anmeldung und Eintragung durch die sog. Verkehrsgeltung entstehen. Die Erlangung der Verkehrsgeltung erfolgt dabei durch eine länger andauernde und umfangreiche Benutzung der Marke. Einen solchen Erwerb des Schutzrechts durch Benutzung ist in der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht vorgesehen. Es bleibt also allein den Mitgliedsstaaten überlassen, die Möglichkeit des Schutzes nicht eingetragener Kennzeichenrechte vorzusehen.
Vorteil einer Gemeinschaftsmarke ist, dass sie dem jeweiligen Inhaber ein EU-weites Schutzrecht („monopolistisches Recht”) einräumt. Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke wird damit in die Lage versetzt, gegen die Verwendung oder Nachahmung seiner Marke auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union vorzugehen.
Dieses ausschließliche Recht kann wiederum aufgrund nur einer Anmeldung in sämtlichen der 27 Mitgliedsstaaten (inklusive der neuen Mitgliedsstaaten) der Europäischen Union (EU) erlangt werden.
Um folgende Staaten handelt es sich dabei: 
Folgende Zeichen lassen sich als Gemeinschaftsmarke anmelden:
Hinweis: Die Anmeldung muss eine graphische Darstellung der Marke enthalten.
Was die Marke so bedeutsam macht ist ihre Eignung, Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen (und dies oftmals auf „den ersten Blick”). Es ist die Marke, die
Dementsprechend sind Marken immens wichtige und vor allem werthaltige Vermögensgegenstände, deren Pflege mitunter ein enormer Aufwand, sowie in finanzieller sowie in zeitlicher Hinsicht, zukommt. Kein Wunder, dass Marken auch Begehrlichkeiten Dritter wecken, die von Ihren Investitionen profitieren wollen. Hier gilt es mittels einer Eintragung der Marke vorzusorgen, da auf diese Weise wirkungsvoll und effektiv Dritten untersagt werden kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschützten Marke identisches oder verwechselbares Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die Ihre eingetragene Marke Schutz genießt.
Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber wiederum, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
Dies ist erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke möglich. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.
Nein, eine geographische Ausdehnung des Schutzes einer Gemeinschaftsmarke auf bestimmte Mitgliedsstaaten ist nicht möglich, da der Gemeinschaftsmarke eine einheitliche Wirkung zukommt. Meldet man eine Gemeinschaftsmarke an, erstreckt sich folglich die Anmeldung als auch die nachfolgende Eintragung gleichzeitig auf alle der 27 Mitgliedssaaten der Europäischen Union.
Hier bleibt einem nur die Möglichkeit, seine Marke einzeln in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten anzumelden („nationale Anmeldung”). Nur, sollte bereits zuvor das HABM den Antrag auf Eintragung der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen haben, ist in der Regel davon auszugehen, dass auch dem Versuch der Eintragung in den Mitgliedssaaten kein Erfolg für den Fall beschieden sein wird, dass die Gemeinschaftsmarke als nicht eintragungsfähig erachtet wurde.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre, wobei jedoch der Markenschutz unbegrenzt verlängert werden kann.
Natürlich wird keiner gezwungen eine eingetragene Gemeinschaftsmarke auch zu nutzen. Nur, wird eine Gemeinschaftsmarke für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, läuft man Gefahr, dass die (unter Umständen mühsam erworbene Marke) im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens oder auch einer Widerklage angegriffen wird. Der Löschungsgrund aufgrund Verfalls wegen Nichtbenutzung stellt übrigens den in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Löschungsgrund dar. Er wird bei Gemeinschaftsmarken direkt vor dem Harmoniserungsamt nach Art. 55 Abs. 1a, 56 Abs. 1, 50 Abs. 1a, 15 GMVO geltend gemacht.
Während eine Gemeinschaftsmarke erst durch die Eintragung erworben werden kann, räumt jedoch bereits die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke dem Anmelder einige Rechte ein:
Immer wieder führt die Erstreckung der Gemeinschaftsmarke auch zu Konfliktsituationen mit nationalen Marken der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Solcherlei Konflikte löst man in der Regel nach dem Prinzip des Vorrangs des „älteren” Rechts wobei der Vorrang eines älteren nationalen oder gemeinschaftlichen Schutzrechts gleichermaßen für nationale und Gemeinschaftsmarken gilt. Dies gilt allerdings wiederum nur, soweit das jeweils „ältere” Recht auch tatsächlich schutzfähig und nicht etwa böswillig erlangt wurde (sog. „bad faith” Anmeldung).
Das Harmonisierungsamt prüft solche älteren Rechte nicht aus eigener Initiative. Diese kann nur vom Inhaber eines älteren Rechts ausgehen, indem er innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Widerspruch einlegt oder nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke einen Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe stellt.
Nein, zwar mit dem „R im Kreis” darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Marke bereits vorgenommen wurde. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelungen, die den Markeninhaber verpflichten würden, dieses Zeichen zu nutzen. Übrigens: Die Benutzung des Symbols ® ist tatsächlich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab rechtskräftiger Eintragung möglich. Nutzt man das Zeichen dennoch schon zu einem früheren Stadium der Markenanmeldung, kann dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es gibt zwei Möglichkeiten eine Gemeinschaftsmarke anzumelden, nämlich
Entschließt man sich für die direkte Anmeldung beim HABM, so erfolgt diese durch einen vom Harmonisierungsamt zur Verfügung gestellten amtlichen Vordruck. Zwar ist die Verwendung dieses offiziellen Anmeldeformulars nicht zwingend vorgegeben, wird jedoch empfohlen. Dieses Antragsformular kann im Wege des e-filings (elektronische Anmeldung) eingereicht werden. Natürlich ist es auch möglich, das Antragsformular persönlich (Öffnungszeiten (8.30 Uhr --> 13.30 Uhr, 15.00 Uhr --> 17.00 Uhr) beim HAB einzureichen oder dieses auf den Versandweg bzw. via Fax (+34 965 131 344) zu übermitteln.
Anmerkung: Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann in sämtlichen der 22 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden (sog. „erste Sprache”). Es ist jedoch zu beachten, dass darüber hinaus auch eine „zweite Sprache” angegeben werden muss, die wiederum aus einer der fünf Sprachen des Harmonisierungsamts (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch) zu wählen ist. Die zweite Sprache kann für die Widerspruchs- und Löschungsverfahren verwendet werden.
Nur rechtsfähige Personen können Inhaber von Gemeinschaftsmarken sein, also etwa alle natürlichen Personen und rechtsfähige juristische Personen (auch des öffentlich Rechts). Nicht erforderlich ist, dass
Erforderlich wiederum ist aber, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke
Der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Amt (bzw. bei den nationalen Markenämtern) eingegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anmeldung
Außerdem ist die Anmeldegebühr sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren innerhalb der Frist von einem Monat nach Eingang der Anmeldung beim HABM oder einem nationalen Amt beim HABM zu zahlen.
Hinweis: Wenn eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, wird der Anmeldetag insgesamt zurückgewiesen oder auf ein späteres Datum als den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Amt gelegt. Der Anmelder erhält in der Regel eine Aufforderung, den noch fehlenden Bedingungen innerhalb einer 2-monatigen Frist nachzukommen. Erfüllt der Anmelder dies, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die letzte Bedingung erfüllt worden ist.
Das hängt davon ab:
Ja, in einem solchen Fall müsste das Amt die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zurückweisen. Eine solche verweigerte Gemeinschaftsmarke kann dann jedoch in allen Mitgliedsstaaten der EG, in welchen es kein Eintragungshindernis gibt, in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden.
Folge: Es gilt dann bezüglich der nachfolgenden Anmeldungen der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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1 Kommentar
Ein sehr informativer Artikel. Vielen Dank für die Erläuterungen.
Ich höre immer wieder, dass man sich auch seine Domain als Marke schützen lassen sollte.
Wenn man eine generische Domain hat, soll die ja meist für die im Namen genannte Ware wirksam werden. Was damit nicht zu o.g.… » Weiterlesen
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