Große FAQ rund um die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 10.06.2007
Druckvorschau

Die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken wird immer beliebter. Das erstaunt nicht, schließlich fallen dadurch erheblich geringere Kosten an, als wenn in allen oder mehreren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Kosten für den Markenerwerb aufzubringen wären. Die IT-Recht Kanzlei geht im nachfolgenden Beitrag auf die Fragen ein, die ihr in der letzten Zeit im Zusammenhang mit der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken am häufigsten gestellt wurden.

Dabei handelt es sich um die 19 folgenden Fragen:

  • Was versteht man unter einer Gemeinschaftsmarke?
  • Gibt es auch eine europäische Benutzungsmarke?
  • Was ist der Vorteil einer Gemeinschaftsmarke?
  • Welche Zeichen können als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden?
  • Weshalb sollten Sie sich Ihre Marke schützen lassen?
  • Welche Rechte bringt eine Gemeinschaftsmarke mit sich bzw. welchen Schutz bietet sie?
  • Ab welchem Zeitpunkt kann das Recht aus einer Gemeinschaftsmarke Dritten entgegengehalten werden?
  • Kann die Gemeinschaftsmarke auf bestimmte Mitgliedsstaaten beschränkt werden?
  • Wie geht man aber nun vor, wenn der Schutz der Marke tatsächlich nur in einzelnen EU-Staaten beansprucht wird?
  • Wie lange beträgt die Gültigkeitsdauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke?
  • Ist man verpflichtet eine Gemeinschaftsmarke auch zu nutzen?
  • Wenn eine Marke zur Gemeinschaftsmarkenanmeldung eingereicht ist – ab wann gilt der Markenschutz?
  • Genießt die Gemeinschaftsmarke Vorrang gegenüber nationalen Marken?
  • Ist es zwingend erforderlich an eine Gemeinschaftsmarke das Symbol ® anzufügen?
  • Wo und wie kann ich eine Gemeinschaftsmarke anmelden?
  • Wer kann überhaupt eine Gemeinschaftsmarke erwerben?
  • Was ist der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke?
  • Auf welche Weise hat man Marken im Rahmen der Markenanmeldung wiederzugeben?
  • Kann die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke auch dann verhindert werden, wenn sich das Eintragungshindernis nur auf einen Mitgliedsstaat der EG bezieht?
  • Frage: Was versteht man unter einer Gemeinschaftsmarke?

    Eine Gemeinschaftsmarke ist eine in der gesamten Europäischen Gemeinschaft gültige Produkt- bzw. eine Dienstleistungskennzeichnung, die sich dazu eignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen zu unterscheiden und dem Markeninhaber einen monopolistischen Markenschutz in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union („ausschließliches Markenrecht”) ermöglicht.

    Für die Festlegung des Schutzumfangs der Marken dient dabei die Internationale (NIZZAER) Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.

    Frage: Gibt es auch eine europäische Benutzungsmarke?

    In manchen nationalen Rechtsordnungen der EG (wie etwa auch in Deutschland) kann der Markenschutz auch ohne Anmeldung und Eintragung durch die sog. Verkehrsgeltung entstehen. Die Erlangung der Verkehrsgeltung erfolgt dabei durch eine länger andauernde und umfangreiche Benutzung der Marke. Einen solchen Erwerb des Schutzrechts durch Benutzung ist in der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht vorgesehen. Es bleibt also allein den Mitgliedsstaaten überlassen, die Möglichkeit des Schutzes nicht eingetragener Kennzeichenrechte vorzusehen.

    Frage: Was ist der Vorteil einer Gemeinschaftsmarke?

    Vorteil einer Gemeinschaftsmarke ist, dass sie dem jeweiligen Inhaber ein EU-weites Schutzrecht („monopolistisches Recht”) einräumt. Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke wird damit in die Lage versetzt, gegen die Verwendung oder Nachahmung seiner Marke auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union vorzugehen.

    Dieses ausschließliche Recht kann wiederum aufgrund nur einer Anmeldung in sämtlichen der 27 Mitgliedsstaaten (inklusive der neuen Mitgliedsstaaten) der Europäischen Union (EU) erlangt werden.

    Um folgende Staaten handelt es sich dabei:

    Kommentar schreiben

    Ihr Ansprechpartner

    Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
    Rechtsanwalt

    Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
    Fax: 089 / 130 14 33 - 60

    m.keller@it-recht-kanzlei.de

    Max-Lion Keller

    Inhaltsverzeichnis

    Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
    http://twitter.com/itrechtkanzlei

    Markenboutique

    Markenboutique

    Als „Boutiquen“ werden Rechtsanwaltskanzleien bezeichnet, die sich auf wenige Rechtsgebiete spezialisiert haben und daher besonders qualifizierte Beratung in diesen Bereichen bieten können.
    Ein Tätigkeitsschwerpunkt der IT Recht Kanzlei ist das Markenrecht. In unserer „Marken(rechts)Boutique“ beraten Sie spezialisierte Anwälte bei allen Fragen rund ums Markenrecht.

    Unser Service:

    Leser-Kommentare

    1 Kommentar

    Und was ist mit Domains ?

    20.05.2009, 14:00 Uhr

    Kommentar von Kurlbaum zum Beitrag Große FAQ rund um die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

    Ein sehr informativer Artikel. Vielen Dank für die Erläuterungen. Ich höre immer wieder, dass man sich auch seine Domain als Marke schützen lassen sollte. Wenn man eine generische Domain hat, soll... » Weiterlesen

    Kommentar schreiben

    Kontakt:

    IT-Recht Kanzlei

    Alter Messeplatz 2
    80339 München

    Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
    Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

    E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de