Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unter der Lupe - wenn der Teddy die Augen verliert

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 16.06.2009, 19:06 Uhr
Druckvorschau

Die Sicherheit von Produkten steht immer wieder im Fokus des öffentlichen Interesses. Ob bei Elektrogeräten, Gasverbrauchseinrichtungen oder Kinderspielzeug - Gefahren gibt es zu hauf. Um die Verwender vor unsicheren Produkten zu schützen, existiert in Deutschland das auf EG-Richtlinien basierende Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Dessen Regelungen, die daraus entstehenden Verpflichtungen für Hersteller und Händler sowie die rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung inklusive der großen Abmahngefahr sollen nachfolgend beleuchtet werden. Überwachungsbedürftige Anlagen bleiben dabei außer Betracht.

I. Allgemeines und Überblick

1. Allgemeines

Das GPSG basiert im Wesentlichen auf der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und setzt diese in nationales Recht um. Mit seinem Inkrafttreten am 01.05.2004 hat es das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) mit dem Produktsicherheitsgesetz (PSG) zusammengeführt. GSG und PSG sind damit vollständig im GPSG aufgegangen und selbst außer Kraft getreten.
Ziel des GPSG bzw. der Produktsicherheitsrichtlinie ist es, einerseits die Sicherheit von Produkten, insbesondere Verbraucherprodukten zu gewährleisten, andererseits den europäischen Binnenmarkt durch Angleichung der Vorschriften weiter zu harmonisieren.

2. Überblick

Bevor man sich dem GPSG im Einzelnen widmet, ist eine überblicksartige Lokalisierung des GPSG in der Normenlandschaft notwendig. Dabei ist am Besten vom Inverkehrbringer eines Produktes auszugehen. Als solcher muss man sich Gedanken machen, welche Vorschriften hinsichtlich  Beschaffenheit und Kennzeichnung bei Inverkehrbringen/Austellen und (später) Entsorgung bzw. Rücknahme des Produkts zu beachten sind.

Hinsichtlich der Beschaffenheit bzw. Sicherheit des Produkts ist zunächst das GPSG maßgeblich (sofern es sich bei dem Produkt um ein Verbraucherprodukt oder technisches Arbeitsmittel handelt, dazu unten mehr). Das GPSG bestimmt, das nur sichere Produkte, d.h. solche, von denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung bzw. vorhersehbarer Fehlanwendung keine Gefahr ausgeht (s.u.), in Verkehr gebracht werden dürfen. Solche Produkte, die auf einer Verordnung nach § 3 GPSG basieren (s.u.), müssen zusätzlich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Das GPSG wird jedoch "verdrängt", soweit in anderen Rechtsvorschriften weitergehende Anfordungen an Sicherheit und Gesundheit bei Inverkehrbringen/Austellen normiert sind.
Zu diesen Rechtsvorschriften zählen in der Regel die folgenden (vgl. auch die Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz des LASI --> http://lasi.osha.de/docs/lv_46.pdf)

  • Gentechnikgesetz
  • Medizinproduktegesetz
  • Energiewirtschaftsgesetz
  • Luftverkehrsgesetz
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit)
  • Vorläufiges Tabakgesetz
  • Weingesetz
  • Chemikaliengesetz
  • Pflanzenschutzgesetz
  • Straßenverkehrsgesetz
  • Waffengesetz
  • Sprengstoffgesetz
  • Gesetz über Funkanlagen- und Telekommunikationsendeinrichtungen

Soweit dies Vorschriften hinsichtlich des Schutzes jedoch hinter dem GPSG zurück bleiben, gilt dieses ergänzend.

Ein Produkt, dass dem GPSG unterfällt, kann daneben - insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung und Entsorgung - weiteren Vorschriften unterfallen. Zu nennen sind hier beispielsweise das Elektrogesetz (ElektroG --> Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne), die Batterieverordnung (BattV) oder die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Solche Regelungen müssen zusätzlich zum GPSG beachtet werden.

Vor allem bei der Kennzeichnung mit dem CE-Kennzeichen (s.u.) ist zu beachten, dass das GPSG bzw. die darauf basierenden Verordnungen zwar für viele Produkte eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung vorsehen, sich eine solche Pflicht jedoch auch aus anderen Richtlinien bzw. darauf basierenden nationalen Normen ergeben kann, die nichts mit dem GPSG zu tun haben.
Zu nennen sind zum Beispiel das Sprengstoffgesetz (SprengG) oder die Heizanlagenverordnung (HeizAnlV).

Schließlich darf das GPSG nicht mit dem (ähnlich klingenden) Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verwechselt werden. Das ebenfalls auf EG-Recht basierende ProdHaftG normiert eine Gefährdungshaftung des Herstellers für Schäden an Personen oder Sachen, die aufgrund eines Fehlers seines/seiner Produkte entstehen.

Nächste Seite:
II. Das GPSG im Einzelnen
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller

Inhaltsverzeichnis

Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de