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Amazon und die GPSR – Wie man Online-Händler zur Verzweiflung bringt

25.04.2024, 16:43 Uhr | Lesezeit: 7 min
Amazon und die GPSR – Wie man Online-Händler zur Verzweiflung bringt

Bereits im vergangenen Jahr hatten wir darüber berichtet, dass Amazon die Händler seines Marktplatzes mittels einer Nachricht über die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und damit einhergehende neue Informationspflichten für Online-Händler verunsicherte. Inzwischen erhalten wir immer öfter verzweifelte Anfragen von Mandanten, die standardisierte Nachrichten von Amazon erhalten, in denen sie aufgefordert werden, Amazon produktspezifische Informationen zur Erfüllung der Anforderungen der GPSR zu übermitteln. Was hat es damit auf sich?

Rechtlicher Hintergrund

Am 25. April 2023 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit ("EU-Produktsicherheitsverordnung") angenommen, mit der strengere Sicherheitsvorschriften für Produkte eingeführt werden, die im stationären Handel oder im Online-Handel vertrieben werden. Die EU-Produktsicherheitsverordnung löst die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 ab, die in Deutschland im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) umgesetzt wurde.

Die Vorschriften aus der Richtlinie 2001/95/EG werden mit der EU-Produktsicherheitsverordnung nun weitgehend vereinheitlicht und an die Anforderungen der aktuellen digitalen und technologischen Entwicklungen angepasst. Die Vorschriften sind modernisiert worden und gelten für alle Wirtschaftsakteure, also vor allem für Hersteller, Einführer und auch Händler von Produkten, ebenso für Online-Unternehmen und Online-Marktplätze.

Mit der Verordnung soll die Marktüberwachung für unsichere bzw. gefährliche Produkte verbessert werden. Zudem sollen auch die Verbraucherrechte für Käuferinnen und Käufer unsicherer Produkte gestärkt werden.

Die Regelungen der Verordnung gelten nach Art. 52 ab dem 13.12.2024.

Wer von der EU-Produktsicherheitsverordnung betroffen ist und welche Pflichten sich hieraus insbesondere für Online-Händler ergeben, beleuchten wir in diesem Beitrag.

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Frustrierende Kommunikation mit Amazon

Wie uns einige Mandanten berichteten, wendet sich Amazon derzeit mit folgender Nachricht an zahlreiche Marketplace-Händler:

Guten Tag!

Es gibt ein neues Widget, um Ihnen bei der Compliance mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) für die meisten Nicht-Lebensmittelprodukte zu helfen, die in den Amazon Stores in der EU zum Verkauf angeboten werden.

Das Widget unterstützt Sie dabei, die verantwortliche Person in der EU bzw. den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers für jede Ihrer Marken anzugeben.

Wenn Sie in mehr als einem EU-Store verkaufen, müssen Sie die Informationen für jeden Store separat angeben, auch wenn die Informationen identisch sind.

Nachdem die Daten für die verantwortliche Person überprüft wurden, werden diese Informationen innerhalb von 24 Stunden auf den entsprechenden Produktdetailseiten angezeigt.

Ab dem zweiten Halbjahr 2024 werden wir auch Herstellerinformationen anzeigen, sobald diese überprüft wurden.

Ihre Angebote werden möglicherweise entfernt, sobald die Verordnung zum 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, wenn sie nicht über die erforderlichen Informationen zur verantwortlichen Person und zum Hersteller verfügen.

Weitere Informationen zum Widget finden Sie unter Übermittlung von Informationen zu verantwortlicher Person und Hersteller.

Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie unter Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR).

Amazon Services Europe

Amazon bezieht sich darin auf die nach der GPSR erforderlichen Angaben zur verantwortlichen Person in der EU bzw. zum Hersteller des Produkts.

Problem: Die meisten Händler können nur wenig mit diesen Informationen anfangen und verstehen nicht, was Amazon von ihnen will.

Dass Amazon dies im Einzelfall selbst nicht genau zu erklären vermag, veranschaulicht der uns vorliegende Dialog zwischen Amazon und einem Händler, der bei Amazon mit neuen und gebrauchten CD’s handelt.

Darin stellt der Händler Amazon auszugsweise folgende Frage:

Gelten diese Pflichten auch für CD-Händler? Wie Sie aus meinem Konto ersehen können, biete ich einzelne ältere / alte CDs zur Freude meiner Kunden (Sammler) an. Ich erwarb meinen Warenbestand nur innerhalb Deutschlands im Laufe der vergangenen 22 Jahre. Die allermeisten dieser CDs werden in Zeiten von „Streaming“ nicht mehr vom Hersteller nachgepresst. Zahlreiche Plattenlabels existieren inzwischen überhaupt nicht mehr. Mein kompletter Warenbestand stammt aus Sammlungsauflösungen (gebrauchte CDs) und Geschäftsauflösungen (Neuware).

(…)

Wie Sie wissen, ist der Hersteller der Ware auf den CDs angegeben (Plattenlabel). Doch wer soll die „verantwortliche Person“ bei solchen Re-commerce-Artikeln sein - zumal zahlreiche Plattenlabels inzwischen nicht mehr existieren? Zumal Privatpersonen, deren CD-Sammlung ich vor 20 Jahren erwarb inzwischen auch schon verstorben sind.

Auf seine Anfrage erhielt der Händler von Amazon auszugsweise die folgende Antwort:

Ich kann bestätigen, dass die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit für gebrauchte, instandgesetzte und überholte Produkte gilt, mit Ausnahme von Lebensmitteln und einigen anderen spezifischen Produkten.

Weitere Informationen finden Sie unter "Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit":
https://sellercentral-europe.amazon.com/help/hub/reference/GQAYBJPNAZ2LMDDT

Ich möchte Sie außerdem darüber informieren, dass Eine verantwortliche Person in der EU kann Folgendes sein:

– Hersteller, falls er in der EU ansässig ist
– Importeur mit Sitz in der EU
– Bevollmächtigter mit Sitz in der EU, der vom Hersteller oder von der Marke schriftlich als verantwortliche Person benannt wird
– Versanddienstleister mit Sitz in der EU für die von diesem transportierten Produkte

Weitere Informationen finden Sie auf der unten genannten Hilfeseite;

Übermitteln der Informationen zu Ihrer verantwortlichen Person und der Herstellerinformationen: https://sellercentral-europe.amazon.com/help/hub/reference/G8AECGHY2KLD88D7

Mit dieser Antwort von Amazon konnte der Händler verständlicherweise wenig anfangen.

Dialoge wie dieser dürften sich derzeit häufiger zwischen Amazon und den Marketplace-Händlern abspielen. Doch warum fordert Amazon diese Informationen überhaupt von den Händlern ein?

Anforderungen nach der EU-Produktsicherheitsverordnung

Zwar gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung erst ab dem 13.12.2024 in den EU-Mitgliedstaaten. Sie ist allerdings bereits in Kraft gesetzt worden und kann daher von den betroffenen Marktakteuren auch heute schon angewendet werden.

Die Verordnung enthält neben Pflichten für Hersteller und Händler auch besondere Pflichten für Online-Marktplätze wie etwa Amazon.

Insoweit ist u. a. Erwägungsgrund 58 der EU-Produktsicherheitsverordnung zu berücksichtigen, in dem Folgendes ausgeführt wird:

Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung gefährlicher Produkte und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen keine Einträge eines bestimmten Produktangebots auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim betreffenden Unternehmer liegt.

Ferner regelt Art. 22 Abs. 9 der Verordnung Folgendes:

Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.

Hieraus ist ersichtlich, dass Amazon mit seiner Vorgehensweise schon heute die Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung an Betreiber von Online-Marktplätzen erfüllen möchte, obwohl diese noch nicht gilt. Allerdings wäre es aus Sicht eines großen Online-Marktplatzes wie Amazon auch nicht ratsam, mit der Umsetzung der neuen Vorgaben erst zum Stichtag 13.12.2024 zu beginnen.

Dabei bleiben jedoch die Bedürfnisse der Marketplace-Händler auf der Strecke, die mit den Vorgaben von Amazon teilweise völlig überfordert sind. Insoweit wäre es wünschenswert, wenn Amazon den betroffenen Händlern eine praxistauglichere Hilfestellung geben würde, anstatt diese mit Standardtexten wie oben dargestellt abzuspeisen.

Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei wird in Kürze einen Leitfaden zur EU-Produktsicherheitsverordnung veröffentlichen, in dem die aus Sicht der Online-Händler drängendsten Fragen behandelt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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