EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an!
Derzeit erhalten wir zahlreiche Anfragen zur Umsetzung der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), insbesondere von betroffenen Online-Händlern, die bis Ende des Jahres ihre Produktbeschreibungen überarbeiten müssen. Gerne möchten wir unser Unlimited-Paket vorstellen, welches auch Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Erfüllung der GPSR-Pflichten beinhaltet.
1) Umsetzungs-Pflicht für Online-Händler bis Ende 2024
Vielen Online-Händlern ist mittlerweile bekannt, dass sie bis Jahresende 2024 reagieren müssen, um die neuen zwingenden Vorgaben der EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (EU-Produktsicherheitsverordnung; GPSR) vollständig umzusetzen. Wir merken in unserer Beratungspraxis allerdings, dass vielen Händlern hingegen nicht klar ist, was sie ganz konkret tun müssen und wie groß, umfangreich und aufwendig der Umsetzungsbedarf in der Praxis tatsächlich ist.
Neben anderen Pflichten sieht die GPSR für Online-Händler und sonstige Händler im Fernabsatz vor allem neue produktsicherheitsrechtliche Informationspflichten vor, die bereits vor Abschluss von Kaufverträgen im Internet bzw. im Fernabsatz erfüllt werden müssen. Geregelt sind diese in Art. 19 GPSR.
Daraus ergibt sich für Online-Händler schon heute konkreter Handlungs- bzw. Umsetzungsbedarf, da die Umsetzung bis 13. Dezember 2024 erfolgt sein muss.
Detailliertere Informationen zu den Pflichten von Händlern nach der GPSR finden Sie in diesen FAQs auf der Website der IT-Recht Kanzlei. Weitere Informationen werden wir im Laufe der nächsten Wochen und Monate unseren Mandanten zur Verfügung stellen.
2) Beratung durch IT-Recht Kanzlei im Unlimited-Paket
Selbstverständlich unterstützen wir unsere Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, bei der Umsetzung der Vorgaben der GPSR.
Die wichtigsten Fragen beantworten wir im Rahmen von FAQs, Leitfäden und sonstigen Beiträgen, die wir exklusiv unseren Mandanten oder öffentlich auf unserer Website zur Verfügung stellen werden.
Zusätzlich bieten wir den Mandanten, die ab sofort unser erweitertes Unlimited-Paket buchen bzw. ein Upgrade auf dieses Paket vornehmen, auch individuelle Rechtsberatung zur GPSR an, welche die folgenden Punkte umfasst:
GPSR-Informationspflichten im E-Commerce
Bereits vor Inkrafttreten der EU-Produktsicherheitsverordnung beraten wir Sie in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz (Art. 19 EU-GPSR) wie folgt:
Auf Ihre Anfrage hin begutachten wir bei bis zu drei (3) von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der GPSR-Informationspflichten durch anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von:
(a) der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse (E-Mail-Adresse oder Adresse einer Website (URL))
(b) der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse (E-Mail-Adresse oder Adresse einer Website (URL))
(c) der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,
(d) der Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten und
(e) der Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten.
Wir haben die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, das Unlimited-Paket in Bezug auf die genannten Punkte nach der GPSR zu erweitern.
Nicht Gegenstand unserer rechtlichen Beratungsleistungen im Unlimited-Paket ist hingegen, ob
- bestimmte einzelne Produkte die produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben beachten, also ob
- produktbezogene Vorgaben der GPSR eingehalten werden, z.B. hinsichtlich der physischen Kennzeichnung von Produkten,
- wer Hersteller oder verantwortliche Person eines Produkts im Sinne der GPSR im konkreten Einzelfall ist und ob
- die in den Produktangeboten angegebenen Informationen inhaltlich richtig sind, also etwa, ob ein als Hersteller eines Produktes angegebenes Unternehmen tatsächlich dessen Hersteller im Sinne der GPSR ist.
3) Das Unlimited-Paket - für EUR 54,90 pro Monat
Die vorstehenden einzelfallbezogenen Beratungsleistungen zur Umsetzung der GPSR bieten wir unseren Mandanten exklusiv im Rahmen unseres Unlimited-Pakets an.
Selbstverständlich können Mandanten, die bislang ein anderes Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, jederzeit - auch ganz bequem im Upgrade-Center im Mandantenportal - auf unser Unlimited-Paket upgraden, um von unseren individuellen Beratungsleistungen hinsichtlich der Umsetzung der GPSR zu profitieren.
Hinweis: Weitere Informationen zum Unlimited-Paket und zu dessen Leistungsumfang finden Sie hier. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu unserem Unlimited-Paket haben.
4) Das Wichtigste in Kürze
- Die GPSR zwingt Online-Händler bis Jahresende 2024 zu einer umfassenden Überarbeitung der Darstellung ihrer Produktangebote in ihren Shops.
- Wir unterstützen unsere Mandanten insbesondere durch - teils exklusive - FAQs, Leitfäden und sonstige Beiträge bei der Umsetzung der GPSR-Pflichten.
- Mandanten, die ab sofort unser erweitertes Unlimited-Paket buchen bzw. auf dieses Paket upgraden, können zusätzliche Beratungsleistungen erhalten, insbesondere eine individuelle Beratung zu ihren Produktangeboten hinsichtlich der Umsetzung der GPSR-Informationspflichten im Fernabsatz.
- Weitere Informationen zum Unlimited-Paket der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.
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3 Kommentare
ich verkaufe viele meiner Artikel (Schmuck und Edelsteine) schon seit vielen Jahren über den stationären Handel. Anfangs im eigenen Laden und nach der Schließung dann weiter über Marktstände und auch im Direktvertrieb.
Seit 2 Jahren pflege ich meine Waren auch in meinen Onlineshop ein, wie ich halt Zeit dazu finde.
ABER ... wie verhält sich das jetzt mit den ganzen Angaben?
Da ich meine Artikel ja schon lange, durch die oben genannten Vertriebswege, dem Markt 'bereitgestellt' habe und jetzt erst nach dem 13.12.2024 dazu komme diese Artikel in den Onlineshop aufzunehmen, muss ich dann trotzdem diese ganzen Angaben zum Hersteller usw. machen?
Viele dieser Schmuckartikel habe ich vor vielen Jahren schon von Großhändlern auf Schmuck- und Edelstein-Messen gekauft (da war auch viel schon fertig hergestellter Schmuck dabei) und da lässt sich inzwischen weder Hersteller noch Großhändler mehr nachvollziehen.
Darf ich diese Artikel also somit gar nicht mehr in den Onlineshop aufnehmen und habe dann eben 'Pech gehabt', weil ich keine Angaben dazu machen kann obwohl ich alles schon mal im Verkauf hatte, aber halt nur noch nicht im Online-Shop?
Ich finde diese EU Verordnung einfach nur furchtbar.
So wurde es auch gestern auf onlinehändler news nochmal von Volljuristin May veröffentlicht.
https://www.facebook.com/share/v/5yj7YjE6uZdhh9TR/
Verstehe ich das richtig und für alle Produkte die bereits vor dem 13.12.24 eingeführt und verkauft wurden besteht die Umsetzung nicht.
Erst für alle ab dem 13.12. auf den Markt gebrachten Produkte muss die Umsetzung erfolgen?
Denn das würde uns Händlern ja sinnvollerweise bürokratische Hürden erleichtern und bleibt überschaubar.