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Verena Eckert Donnerstag, 26. März 2009

Bilderklau: Einbinden von fremden Fotos auf eBay

veröffentlicht von Rechtsanwältin Verena Eckert

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4 Kommentare zu diesem Artikel

Wer kennt die Situation nicht: Man möchte einen Artikel auf eBay verkaufen, jedoch fehlt das entsprechende Bild. Statt ein Foto zu kopieren, könnte man doch viel gleich ein fremdes Bild, das auf einem anderen Server liegt, auf der eigenen Angebotsseite einbinden, um so sein Verkaufsangebot für den potentiellen Käufer attraktiver zu gestalten. Allerdings ist auch diese Vorgehensweise, ähnlich wie schon das Kopieren fremder Bilder, aus juristischer Sicht mit Vorsicht zu genießen.

Gilt das Kopieren eines fremden Bildes bereits als Urheberrechtsverletzung, die nach § 97 UrhG Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz nach sich führt, musste sich das AG Hannover der Problematik der Einbindung von Fotos in ein eBay-Angebot erst einmal annehmen.

Der Fall

Es stritten hier zwei Verkäufer von Haushaltsgeräten, die das Internet als Plattform nutzten: der Kläger über seinen Online-Shop, der Beklagte als gewerblicher Händler über die Verkaufsplattform eBay.

Zur besseren visuellen Darstellung seiner Produkte hatte der Beklagte die Bilder, die auf dem Server des Klägers lagen, kurzerhand in seine eBay-Auktion eingebunden. Dies geschah dergestalt, dass die Bilder auf dem Server des Klägers verblieben, durch jedes Aufrufen der Haushaltsgeräte durch interessierte eBay-Kunden jedoch der Server des Klägers und dessen Internetleitung belastet wurde. Der Kläger forderte Unterlassung, denn er war der Meinung, dass der Zugriff auf seinen Server einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellte.

Die Entscheidung

Das AG Hannover gab dem Kläger Recht: Das Gericht sah in der Inanspruchnahme des fremden Servers zur besseren Vermarktung der eigenen Produkte „eine gezielte Behinderung“. Es sei gerade nicht auszuschließen, „dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe des Klägers, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt würde. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne komme es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalles nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend“.

Somit wurde der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch das Einbinden der Bilder bejaht. Der Kläger konnte seinen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 I, 1004 BGB geltend machen.

Fazit

Den Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay kann nur immer wieder geraten werden, die Finger sowohl vom Kopieren als auch vom Einbinden fremder Bilder in das eigene Angebot zu lassen.

Hat das Kopieren urheberrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz  zur Folge, so begründet das Einbinden fremder Bilder wenigstens einen Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Argumentation ist dabei vergleichbar mit dem Zusenden von Spam-Mails. Obwohl die einzelne Email für den Empfänger noch keine erhebliche Störung darstellt, löst sie jedoch bereits einen Unterlassungsanspruch aus.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer juristischen Mitarbeiterin, Frau Silke Becker, erstellt.


4 Kommentare zu diesem Artikel
 

Ohne Titel

von Michael Pohle - 09.04.2009, 09:23 Uhr

Einbinden von Bilder - weis heißt das? Wenn ich einen Link zu einer Site setze - auf der das Bild zu sehen ist - ist das "einbinden"? Von der Semantik des Wortes auf jeden Fall. Oder meinen die Jugdes mit Einbinden jene Situation, dass Bilder auf einem fremden Server liegen, aber es durch entsprechende Verlinkung mit meiner Site so erscheint, als ob die Bilder zu meiner Site dazugehören, bzw.   » Mehr

von IT-Recht-Kanzlei - 09.04.2009, 10:27 Uhr

Die zweite Auslegung ist richtig. Mit "Einbinden von Fotografien" ist hier die Situation gemeint, in der Bilder auf einem fremden Server liegen, aber es durch entsprechende Verlinkung mit der Site des Nutzers so erscheint, als ob die Bilder zu dessen Site dazugehören, bzw. auf dessen Server liegen.  

Unterlassungsanpruch

von Unbekannt - 09.04.2009, 10:49 Uhr

So wird das Verwirrung nur noch größer !. Das würde ja bedeuten das auf alle Internetseiten die irgendwo verlinkt sind, es gibt keine ohne Bilder, ein Unterlassungsanspruch besteht !. Kann doch nicht sein oder?.  

Einbinden

von Paul Winter - 07.02.2010, 07:49 Uhr

Das Urteil ist doch völlig ok! Wenn man das Foto, das auf einem anderen Server liegt, in seine Seite einbindet, ist das doch, als ob ich als Autoverkäufer meine Kunden zu meinem Nachbarn schicke, damit diese mit dessen Wagen eine Probefahrt machen können, bevor ich eins meiner Autos verkaufe...  

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