Copyright-Hinweis: Sinn oder Selbstverständlichkeit?
Auf vielen Websites findet sich ein sogenannter Urheberrechtshinweis bzw. Copyright-Vermerk. Dieser soll zeigen, dass die auf der Webseite genutzten Grafiken, Bilder und Texte urheberrechtlich geschützt sind, also nicht beliebig von Dritten verwendet werden dürfen. Ob ein solcher Hinweis überhaupt notwendig ist, welche Risiken er mit sich bringen kann und wie er rechtskonform formuliert werden kann, zeigt dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtlicher Hintergrund: Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt „Werke“ im Sinne geistiger und künstlerische Leistungen. Nicht jedes Werk ist jedoch urheberrechtlich geschützt. Entscheidend ist nach § 2 Abs. 2 UrhG insofern, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweist.
Das bedeutet, dass das Werk ein gewisses Maß an Individualität aufweisen und gerade Ausprägung eines mentalen Schöpfungsprozesses sein muss.
Verfügt das Werk über die notwendige Schöpfungshöhe, spricht das Gesetz dem Urheber qua lege (also automatisch und damit ohne ein Anmelde-, Eintragungs- oder Genehmigungserfordernis) das Urheberrecht im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts daran zu.
Urheber ist der Schöpfer des Werks (sog. „Schöpferprinzip“, § 7 UrhG) , also die natürliche Person, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt. Dabei wird gemäß § 10 UrhG vermutet, dass derjenige, der in dem Werk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, auch tatsächlich Urheber des Werks ist.
Das Urheberrecht als Ausschließlichkeitsrecht berechtigt den Urheber, grundsätzlich allein darüber zu entscheiden, wie mit seinem Werk umgegangen wird. Er kontrolliert insofern die Verbreitung, Vervielfältigung und Vermarktung und wird durch das Gesetz mit Abwehransprüchen für den Fall ausgestattet, dass das Werk ohne seine Zustimmung verwertet oder wiedergegeben wird.
Zu den urheberrechtlichen Abwehransprüchen zählen insbesondere
- der Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG)
- der Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG)
- der Schadensersatz- und Auskunftsanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 101 UrhG)
II. Der Copyright-Hinweis im Lichte des Urheberrechts
Weil das Urheberrecht per Gesetz an einem Werk mit hinreichender Schöpfungshöhe entsteht und weder angemeldet noch registriert werden muss, kommt Copyright-Hinweisen im Rechtssinne keine konstitutive Bedeutung zu.
Ein Copyright-Hinweis kann also weder ein Urheberrecht entstehen lassen noch dessen Geltungsbereich oder Schutzumfang verstärken noch für die Begründung etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche herangezogen werden.
Umgekehrt verliert damit ein Urheberrecht auch durch einen fehlenden Copyright-Hinweis seine Bestandskraft nicht.
Ein Copyright-Hinweis wirkt damit rein deklaratorisch, also klarstellend.
1.) Sinnhaftigkeit eines deklaratorischen Copyright-Hinweises
Auch wenn der Copyright-Hinweis am Ent- und Bestehen des Urheberrechts an Seiteninhalten nichts ändern kann, kann seine Anführung zum Zwecke der Sensibilisierung von Seitenbesuchern sinnvoll sein.
Durch den Copyright-Hinweis wird zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte Seiteninhalte urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne urheberrechtliches Einverständnis verwertet werden dürfen.
Er dient insoweit zu Aufklärungszwecken und kann urheberrechtswidrigem Verhalten, das auf Unkenntnis der Rechtslage beruht, vorbeugen.
Außerdem bringt sein Verwender zum Ausdruck, Urheberrechtsverletzungen nicht hinzunehmen, und erreicht gegebenenfalls eine gewisse Abschreckungswirkung gegenüber vorsätzlichen Zuwiderhandlungen.
Schließlich kann durch das Vorhandensein eines Hinweises ein etwaiger Vortrag entkräftet werden, dass von einem urheberrechtlichen Schutz keine Kenntnis bestand, was dem Beweis des Verschuldens im Rahmen eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruches (§ 97 Abs. 2 UrhG) zuträglich ist.
2.) Risiken bei der Formulierung
Wenn auch zu Aufklärungs- und Abschreckungszwecken gegebenenfalls sinnvoll, birgt ein Copyright-Hinweis eigene rechtliche Risiken in Bezug auf die korrekte Formulierung.
Behauptet der Verwender darin nämlich einen Schutz für Bestandteile einer Website, für die tatsächlich mangels Schöpfungshöhe kein Urheberrecht bestehen kann, täuscht er über die Reichweite bestehender Ausschließlichkeitsrechte und begeht gegebenenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Dieses Risiko besteht immer dann, wenn der Disclaimer auf „sämtliche Inhalte der Website“ oder „alle Texte und Gestaltungen der Website“ erstreckt wird.
III. Muster-Copyright-Hinweis und korrekte Platzierung
Um den Risiken einer zu weiten Formulierung des Urheberrechtshinweises und damit dessen wahrheitswidriger Erstreckung auf tatsächlich nicht urheberrechtsfähige Inhalte vorzubeugen, empfiehlt es sich, von derartigen allgemeinen Formulierungen abzusehen.
Ein rechtssicherer Copyright-Hinweis könnte daher wie folgt lauten:
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Der Hinweis kann nach Belieben
- entweder nur im Impressum
- entweder nur im Footer der Website
- sowohl im Impressum als auch im Footer der Website
dargestellt werden.
IV. Fazit
Ein Urheberrechtshinweis (Copyright-Hinweis) ist rein klarstellender Natur, vermag sich aber auf das Entstehen und die Reichweite von Urheberrechten nicht auszuwirken. Er ist daher nicht zwingend erforderlich, zu Aufklärungs- und Abschreckungszwecken aber unter Umständen sinnvoll.
Wird er verwendet, sollte darauf geachtet werden, dass die Formulierung einen Urheberrechtsschutz nicht pauschal auch für nicht schutzfähige Seitenelemente behauptet.
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Cagkan Sayin
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