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Kein Witz: Feuerzeuge sind spaßbefreit – und keiner hat’s gemerkt. Auf Basis geltenden EU-Rechts verbietet die „Feuerzeug-Verordnung“ bereits seit dem 11. März 2008 alle Feuerzeuge „mit Unterhaltungseffekt“, und auch andere Feuerzeuge sind strikten Anforderungen unterworfen worden. Kürzlich erst wurde ein Klient der IT-Recht-Kanzlei von der zuständigen Behörde mit dem Vorwurf überrascht, er handle mit illegalen Waren.
So heißt es etwa in einem aktuellen Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt:
Es wurde festegesllte, dass es sich bei Ihrem Produkt um ein "nicht kindgesichertes Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt" handelt. Es entspricht somit nicht den Voraussetzungen des § 3 der Feuerzeugverordnung für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen. Aufgrung der v.g. Feststellungen ist es erforderlich, dass Sie das weitere Ausstellen und Inverkehrbringen dieses Produkts ab sofort unterlassen; dies gilt auch für das Anbieten per Internet."
- Grundlagen
- Verbot von Unterhaltungseffekten
- Anforderungen der FeuerzeugV
- Betroffene Personen
- Sanktionen
- Fazit
Stein des Anstoßes sind die Entscheidungen 2006/502/EG und 2007/231/EG der Europäischen Kommission, die seit dem 11. März 2007 die Herstellung und seit dem 11. März 2008 die Verbreitung von nicht kindersicheren Feuerzeugen verbieten.
National umgesetzt wurde diese Entscheidung u.a. in der Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (FeuerzeugV), die ergänzend zum Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz (GPSG) hohe technische Anforderungen an Feuerzeuge stellt.
Das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerzeugV generell verboten. Hierunter fallen gem. § 2 Nr. 2 FeuerzeugV alle Feuerzeuge (einschließlich Halterungen und Zubehör!),
Somit sind alle blinkenden, klingelnden, wie Spielzeug geformten – mit anderen Worten: für die lieben Kleinen allzu interessanten – Feuerzeuge grundsätzlich und ausnahmslos verboten.
Alle anderen Feuerzeuge sind natürlich nicht verboten, unterliegen aber – teilweise – sehr strikten Anforderungen.
Hochwertige Feuerzeuge unterliegen gem. § 1 Abs. 2 Nrn. 1-4 FeuerzeugV keinen weiteren Anforderungen, sofern sie
Auch hier sind jedoch Unterhaltungseffekte ausdrücklich verboten (vgl. § 1 Abs. 3 FeuerzeugV). Ansonsten sind momentan langlebige, teure Feuerzeuge wie z.B. das klassische Zippo von der Verordnung verschont.
Für das klassische „Ein-Euro-Wegwerf-Feuerzeug“ sowie alle anderen Feuerzeuge, die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten jedoch noch zusätzliche Vorschriften:
Weniger langlebige Feuerzeuge dürfen also nur noch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine Kindersicherung verfügen und die Wirksamkeit dieser Sicherung auch geprüft und bestätigt wurde.
Die Adressaten der FeuerzeugV sind ausdrücklich nicht nur die Hersteller von Feuerzeugen, sondern praktisch jeder, der im Geschäftsverkehr Feuerzeuge verkauft oder sonst weitergibt. Somit umfasst die Verordnung insbesondere auch Werbegeschenke – sollte also z.B. ein Spediteur noch Exemplare des früher sehr beliebten „Brummi-Feuerzeugs“ in Lkw-Form in seinem Fundus haben, so dürfen diese auf keinen Fall mehr weitergegeben werden!
Wer Feuerzeuge, die den o.g. Anforderungen nicht entsprechen, in Verkehr bringt (egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig), handelt gem. § 5 Abs. 1 FeuerzeugV i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GPSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu € 30.000,- belegt werden (vgl. § 19 Abs. 2 GPSG) .
Sollte durch ein vorsätzlich in Verkehr gebrachtes, „illegales“ Feuerzeug Schaden entstehen, bzw. wird die Weitergabe solcher Feuerzeuge beharrlich wiederholt, so gilt das Inverkehrbringen gem. § 5 Abs. 2 FeuerzeugV i.V.m. § 20 GPSG als Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. entsprechender Geldstrafe geahndet wird.
Das generelle Ziel der Verordnung ist klar: es soll weniger „gezündelt“ werden. Kinder sollen durch die äußere Form von Feuerzeugen gar nicht erst in die Versuchung kommen, und falls doch, soll eine wirksame Kindersicherung Schlimmeres verhindern.
Die FeuerzeugV setzt hierbei geltendes EU-Recht konsequent in nationales Recht um, und zwar einerseits sehr straff, andererseits aber auch sehr herstellerfreundlich. Denn ein Hersteller, der hier kein Wegwerf-, sondern ein langlebiges Qualitätsprodukt anbietet und hierfür auch eine entsprechende Herstellergarantie übernimmt, wird vom Gesetzgeber mit einigen Ausnahmen aus der sonst sehr strikt gehaltenen Verordnung belohnt.
Für Händler gilt: Vorsicht beim Handel mit Billigprodukten! Insbesondere überall da, wo noch ältere Bestände lagern, sollte vor der Weitergabe genau geprüft werden, ob diese auch die Voraussetzungen der FeuerzugV erfüllen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Christa
zum Beitrag „Messer, Gabel, Scher’ und Licht…“ – vom kinder- und rechtssicheren Handel mit Feuerzeugen
Früher gabs beim Zündeln was auf die Finger - was meist recht wirksam war - heute ist das Körperverletzung und es muss eine neue Verordnung her, die außer Ärger auf allen Seiten wahrscheinlich nix... » Weiterlesen
Kommentar von AlterEgo
zum Beitrag „Messer, Gabel, Scher’ und Licht…“ – vom kinder- und rechtssicheren Handel mit Feuerzeugen
Erinnert mich an den Versuch die recht gefährlichen Überraschungseier zu verbieten. Nunja, bei Feuerzeugen haben sie es - ungesehen von der Öffentlichkeit - geschafft.
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
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IT-Recht Kanzlei
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