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Streitschlichtung

Alternative Streitbeilegung - lohnt sich die für Händler?

Alternative Streitbeilegung - lohnt sich die für Händler?
4 min 2
Beitrag vom: 09.01.2017
Aktualisiert: 12.11.2025
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Alternative Streitbeilegung - Informationspflichten beachten!“

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz eröffnet Unternehmern die Möglichkeit, Konflikte mit Verbrauchern außergerichtlich beizulegen. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Doch lohnt sich die „alternative Streitbeilegung“ für Händler wirklich?

Alternative Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Seit der Einstellung der EU-weiten Online-Streitbeilegungsplattform („OS-Plattform“) richtet sich die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ausschließlich nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) [aktualisiert].

Das VSBG setzt die Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) um und regelt, wie Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern vor anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen beigelegt werden können.

Als „Alternative Streitbeilegung“ (AS) wird dabei das Verfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle nach §§ 4 ff. VSBG bezeichnet.

Zuständig ist in Deutschland insbesondere die Universalschlichtungsstelle des Bundes beim Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl am Rhein.

Daneben bestehen branchenspezifische Schlichtungsstellen, etwa für die Bereiche

  • Energie (§ 111b EnWG),
  • Telekommunikation (§ 47a TKG) oder
  • öffentlicher Personenverkehr (§ 57 SchlichtungsstellenG – ÖPNV) [aktualisiert].
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Unternehmer sind zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet

Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit dem VSBG dagegen entschieden, Unternehmer grundsätzlich zur Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung zu verpflichten.

Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Wirtschaftsbereiche (z.B. für Energieversorger, vgl. dazu § 111b n.F. des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG und für Gasversorger, § 2 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 Gasgrundversorgungsverordnung – GVV).

Händlern steht es daher grundsätzlich frei, sich für oder gegen die Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung zu entscheiden. Erachten Händler eine Alternative Streitbeilegung für sinnvoll, können sie sich vertragsrechtlich aus Mediations- oder Schlichtungsabreden oder satzungsrechtlich aus Verbandszugehörigkeit zu einer Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichten.

Doch wie sinnvoll ist eine derartige vertrags- bzw. satzungsrechtliche Verpflichtung aus Händlersicht? Welche Vorteile bietet die Alternative Streitbeilegung für Händler?

Vorteile der Alternativen Streitbeilegung nach Ansicht der EU-Kommission

Für den Initiator der Alternativen Streitbeilegung - die EU-Kommission - bietet die außergerichtliche Streitbeilegung Vorteile für beide Seiten:

  • Kosten- und Zeitersparnis gegenüber gerichtlichen Verfahren
  • Niedrigere Hürden für Verbraucher durch einfache Antragsverfahren
  • Stärkung des Verbrauchervertrauens in den Online-Handel
  • Verbesserung der Kundenbindung und Reduzierung negativer Bewertungen

Vor- und Nachteile der alternativen Streitbeilegung aus Händlersicht

Doch bietet die Alternative Streitbeilegung tatsächlich nur Vorteile für Unternehmer und Verbraucher? Und wie ist es vor allem aus Sicht der Onlinehändler zu bewerten? Hier fallen in Sachen Kosten und Nutzen einige Punkte ins Auge, die Onlinehändler kritisch sehen sollten.

Im Folgenden untersuchen wir beide Seiten der Medaille.

1. Zuständigkeit der Schlichtungsstellen

Für allgemeine Verbraucherstreitigkeiten ist in Deutschland grundsätzlich die Universalschlichtungsstelle des Bundes zuständig.

Anschrift:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e. V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein

E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de
Web: www.universalschlichtungsstelle.de

Die Universalschlichtungsstelle ist als zentrale Verbraucherschlichtungsstelle des Bundes anerkannt (§ 29 VSBG) und zuständig für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen. Sie kann angerufen werden, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle zuständig ist.

Örtlich zuständig ist sie insbesondere für Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum und einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland.

2. Verfahrensdauer

Das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle ist in der Regel deutlich schneller als ein Gerichtsverfahren. Nach Eingang der vollständigen Beschwerde soll innerhalb von 90 Tagen eine Einigung erzielt werden (§ 20 Abs. 2 VSBG). Nur bei komplexen Fällen darf die Dauer verlängert werden.

3. Unverbindlichkeit der Einschätzung des Streitschlichters

Schlichtungsverfahren werden von unabhängigen, staatlich anerkannten Stellen durchgeführt. Dennoch gilt: Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist unverbindlich. Beide Parteien können den Schlichtungsvorschlag annehmen oder ablehnen (§ 19 Abs. 3 VSBG); das Verfahren endet mit der Ergebnis-Mitteilung (§ 21 VSBG).

Für Händler bedeutet das: Selbst bei einem günstigen Schlichtungsergebnis kann der Verbraucher weiterhin klagen – das Verfahren bietet also keine Rechtssicherheit.

4. Händler können nur in wenigen Wirtschaftsbereichen Beschwerden einlegen

Nur Verbraucher können Schlichtungsverfahren beantragen. Schlichtungsverfahren werden nach § 4 Abs. 1 VSBG nur auf Antrag eines Verbrauchers eingeleitet; Händler sind nicht antragsberechtigt.

5. Kosten für die Nutzung der Alternativen Streitbeilegung

Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

Bei der Universalschlichtungsstelle des Bundes gilt derzeit (gemäß § 31 Abs. 1 VSBG i. V. m. § 6 der Universalschlichtungsstellenverordnung – UnivSchlichtV) eine Gebührenstaffelung nach Streitwerten.

Informieren Sie sich zu den Kosten hier.

Fazit

Die Alternative Streitbeilegung kann bei einfachen, geringwertigen Streitigkeiten schnell und unbürokratisch helfen.

Für Online-Händler überwiegen jedoch weiterhin die praktischen Nachteile:

  • Keine Bindungswirkung der Entscheidung,
  • Fehlende Möglichkeit, selbst Beschwerde einzulegen,
  • Gebührenpflicht auch bei erfolgloser Schlichtung,
  • Ootenziell doppelter Aufwand durch anschließendes Gerichtsverfahren.

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von Dr. Bea Brünen

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2 Kommentare

E
Eletski
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Ich denke jedoch, dass eine Verpflichtung mitsichzieht, dass keine Bestätigung seitens des Händlers mehr erforderlich ist.

Über eine verbindliche Aussage der IT Recht Kanzlei würde ich mich sehr freuen.
M
Martin Steinherr
Herr
Wenn sich ein Händler auf seiner Internetseite (etwa aus Imagegründen) FÜR die Streitschlichtung entschließt, sein potentieller Streitwert aber (fast) immer nur unter 100,-€ liegt, dann sind die entstehenden Kosten mit 50€ ja recht hoch.
Kosten entstehen ja laut Ihrem Bericht nur, wenn die Streitschlichtung in Anspruch genommen wird.

Verstehe ich das jetzt so richtig, dass der Händler noch "einklicken" kann, ohne dass Kosten für ihn entstehen, auch wenn der Kunde die Beschwerde schon eingericht hat. Also die Forderung des Kunden akzeptiert.
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