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Streitschlichtung - Wettbewerb und Lauterkeit

Keine Streitbeilegungsbereitschaft: Link auf OS-Plattform dennoch nötig?

Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Ist trotzdem zu informieren?

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Darf ich überhaupt noch von der Verbraucherschlichtungsstelle sprechen?

Aufgrund der Umbenennung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 zur „Universalschlichtungsstelle“ herrscht einige Verunsicherung bei den Onlinehändlern. Denn diese müssen - auch wenn man sich nicht einer bestimmten Schlichtungsstelle angeschlossen hat – über ihre Bereitschaft informieren, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.

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Verbraucherschlichtung: Wann der Hinweis KEINE Pflicht ist

Online-Händler können sich freiwillig zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereiterklären - eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das OLG Celle stellte nun klar: Wer nur nach § 36 VSBG seine Bereitschaft erklärt, ist nicht verpflichtet, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen.

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FAQ zu Pflichtinformationen nach Entstehen einer Streitigkeit

Gemäß § 37 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher u. a. auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Wir haben hierzu umfangreiche FAQ erstellt.

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