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Streitschlichtung - Wettbewerb und Lauterkeit

Keine Streitbeilegungsbereitschaft: Link auf OS-Plattform dennoch nötig?

Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Ist trotzdem zu informieren?

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Darf ich überhaupt noch von der Verbraucherschlichtungsstelle sprechen?

Aufgrund der Umbenennung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 zur „Universalschlichtungsstelle“ herrscht einige Verunsicherung bei den Onlinehändlern. Denn diese müssen - auch wenn man sich nicht einer bestimmten Schlichtungsstelle angeschlossen hat – über ihre Bereitschaft informieren, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.

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Verbraucherschlichtung: Wann der Hinweis KEINE Pflicht ist

Online-Händler können sich freiwillig zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereiterklären - eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das OLG Celle stellte nun klar: Wer nur nach § 36 VSBG seine Bereitschaft erklärt, ist nicht verpflichtet, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen.

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