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Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des gewerblichen Anbietens von Kosmetika ist kaum noch zu überschauen und daher für so manchen Online-Händler auch schon zum Minenfeld geworden. Es ist tatsächlich auch alles andere als einfach, die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher einmal ausführlich mit den Kennzeichnungspflichten für kosmetische Artikel im Online-Handel. Dabei geht es unter anderem um Warnhinweise, Herstellerangaben, Füllmengenangaben etc. etc..
Grundsätzlich ist bei kosmetischen Produkten kein Zulassungsverfahren – wie etwa bei Medikamenten – notwendig. Da Kosmetika jedoch direkt „am Menschen“ verwendet werden, gelten strenge Anforderungen. Die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben ergeben sich dabei aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der Kosmetikverordnung (KosmetikV) und der Fertigverpackungsverordnung (FertigPackV).
Gleich am Anfang: Wichtiger Hinweis für Online-Händler!
Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch bereits im Online-Handel mit den entsprechenden Kennzeichnungsinformationen versorgt werden.
§ 2 Abs. 5 LFGB definiert den Begriff der Kosmetik wie folgt:
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
Folgende Angaben sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kosmetika unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar anzugeben:
1. Der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.
Es ist also dafür zu sorgen, dass auf den Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben ist, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; sollte dies wegen der geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Verpackung dieser Mittel zu stehen, vgl. dazu § 4 Nr. 1 KosmetikV.
Bitte beachten:
2. Auch das Mindesthaltbarkeitsdatum ist anzugeben, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis …" unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar bis …" (vgl. vorherigen Satz) auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.
Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben und dies zwingend in deutscher Sprache, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 sowie § 5 Nr. 3 der KosmetikV.
3. Zwingend ist auch die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten.
Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 der KosmetikV.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die folgende Regelung der KosmetikV (vgl. § 5 Abs. 2 a):
Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist (Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist durch das in Anlage 8a der KosmetikV abgebildete Symbol, gefolgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum anzugeben.
4. Nicht übersehen werden darf der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt. Bitte beachten: Diese Angabe ist zwingend in deutscher Sprache anzugeben.
5. Auch die Liste der Bestandteile ist anzugeben und dies nach folgender Maßgabe:
Bitte beachten:
6. Kosmetische Mittel dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen gut leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache folgende Angaben angebracht sind:
Tipp: Diese Warnhinweise sollen gerade während des Gebrauches, bzw. bei dessen Ende, und nicht in der Zeit, in der das Produkt unverändert und unbeachtet an seinem Platz steht, Beachtung finden. Die Verbraucherin soll das Produkt zunächst während der Benutzung von offenem Feuer und Kindern fernhalten und es dann nach Gebrauch so verwahren, dass es während der Dauer der Verwahrung sich nicht entzünden und nicht in die Hände von Kindern geraten kann. Auch dieser Warnhinweis ist damit nach der Intention des Verordnungsgebers gut sichtbar, wenn die Verbraucherin, die den Behälter in der Hand hat, ihn gut sehen kann.
Kann der volle Wortlaut der Angaben aus praktischen Gründen auf dem Behältnis und der Verpackung nicht angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in Anlage 8 abgebildete Symbol (diese Anlage ist der KosmetikV zu entnehmen) hingewiesen wird.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
Liebe Kollegen, die hiesigen Ausführungen "Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht... » Weiterlesen
Kommentar von Christian Dietrich
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
Meine Frau verkauft Kräuterstempel für Wellnessmassagen. Dies sind mit Kräutermischungen gefüllte Baumwollsäckchen, die per Wasserdampf erhitzt werden. Mit den heißen Stempeln wird der Körper... » Weiterlesen
Kommentar von Nagelfee
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
hallo, ich habe folgende Frage: Anfang 2008 habe ich eine große Menge Ware zur Herstellung von Kunstnägeln, bei einem Hersteller,erworben. Nach Aufgabe meines Online Handels 2009, hatte ich noch... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
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