Hyperlinks sind im elektronischen Geschäftsverkehr ein unerlässliches Mittel zur Bereitstellung von Informationen, das nicht nur die räumlichen und gestalterischen Beschränkungen von Internetseiten ausgleichen, sondern darüber hinaus auch die Nutzerfreundlichkeit, Attraktivität und Wirtschaftlichkeit von Online-Angeboten beträchtlich erhöhen kann. Für Entsetzen sorgte so unweigerlich ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches die Haftung für kommerziell gesetzte Links auf rechtswidrige Drittseiten neu definiert hat und an Erwägungen und Rechtsvermutungen knüpft, die sich zulasten der Verlinkenden deutlich von der bisherigen Rechtslage unterscheiden. Die neue europäische Rechtsprechung wurde nun von einem ersten deutschen Zivilgerecht adaptiert, sodass der folgende Beitrag in Anbetracht der Prekarität rechtsvergleichend auf die alte und neue Haftungssituation eingehen und kritisch die weitreichenden Konsequenzen des EuGH-Dogmas aufzeigen soll.