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Ausgeklickt? Die verschärfte Haftung für Hyperlinks gemäß EuGH und ihre Auswirkungen für den Online-Handel

13.12.2016, 11:45 Uhr | Lesezeit: 21 min
Ausgeklickt? Die verschärfte Haftung für Hyperlinks gemäß EuGH und ihre Auswirkungen für den Online-Handel

Hyperlinks sind im elektronischen Geschäftsverkehr ein unerlässliches Mittel zur Bereitstellung von Informationen, das nicht nur die räumlichen und gestalterischen Beschränkungen von Internetseiten ausgleichen, sondern darüber hinaus auch die Nutzerfreundlichkeit, Attraktivität und Wirtschaftlichkeit von Online-Angeboten beträchtlich erhöhen kann. Für Entsetzen sorgte so unweigerlich ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches die Haftung für kommerziell gesetzte Links auf rechtswidrige Drittseiten neu definiert hat und an Erwägungen und Rechtsvermutungen knüpft, die sich zulasten der Verlinkenden deutlich von der bisherigen Rechtslage unterscheiden. Die neue europäische Rechtsprechung wurde nun von einem ersten deutschen Zivilgerecht adaptiert, sodass der folgende Beitrag in Anbetracht der Prekarität rechtsvergleichend auf die alte und neue Haftungssituation eingehen und kritisch die weitreichenden Konsequenzen des EuGH-Dogmas aufzeigen soll.

I. Die Haftung für rechtsverletzende Hyperlinks nach bisheriger Rechtslage

Bevor die vom EuGH etablierte Haftungsverschärfung für verletzende Hyperlinks dargelegt wird, soll zunächst die bis dato geltende gefestigte Rechtsprechung zusammengefasst werden, nach welcher eine eigene Verantwortlichkeit eines Linksetzers für rechtswidrige Inhalte auf der Zielseite begründet werden konnte.

Grundsätzlich war hier bislang nach der Art der Rechtsverletzung dahingehend zu unterscheiden, ob die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite aus einem Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts oder aber aus einer Verletzung absoluter Rechte wie vor allem dem Urheberrecht herrührte.

1.) Verantwortlichkeit für Links auf wettbewerbswidrige Inhalte

Lange wurde für das Setzen von Links diskutiert, inwiefern das bloße Platzieren einer weiterleitungsfähigen URL eine Haftung des Seitenbetreibers auslösen konnte, wenn die verknüpfte Seite gegen geltende Wettbewerbsrechtsbestimmungen verstieß und mithin unlauter im Sinne des UWG war. Relevante Fälle waren hierbei vor allem irreführende Inhalte der verlinkten Seite sowie Verstöße gegen besondere Marktverhaltensregelungen, deren Nichtbefolgung über §3a UWG in das Lauterkeitsrecht projiziert werden kann.

Bereits früh entschied der Bundesgerichtshof, dass das Setzen eines Links eine geschäftliche Handlung gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstelle und mithin einen tauglichen Anknüpfungspunkt für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §8 Abs. 1 UWG bilde (BGH, Urteil vom 01.04.2004 – Az. I ZR 317/01)

Allerdings gab der Bundesgerichtshof gleichermaßen zu bedenken, dass nicht jede bloße Linksetzung eine unmittelbare Haftung als Täter begründen könnte, weil die eigentlichen Wettbewerbsverstöße prinzipiell vollautonom und unabhängig vom Verlinkenden durch den für die verlinkte Seite Verantwortlichen begangen werden.

Demnach kam eine unmittelbare Inanspruchnahme des Linksetzers aus den Tatbeständen des UWG nur dann in Betracht, wenn er sich die verlinkten Inhalte durch eine entsprechende Ausgestaltung derart zu eigen machte, dass ihm unter Wertungsgesichtspunkten das fremde Angebot als eigene Werbeaussage zuzurechnen war. Maßgeblich sollte es für das "Zueigenmachen" darauf ankommen, ob ein durchschnittlich verständiger Nutzer durch die Gesamtumstände, unter denen der Link dargestellt wurde, die in Bezug genommenen Inhalte vernünftigerweise dem Angebot des Linksetzers zuordnen durfte. Dies könne insbesondere dann angenommen werden, wenn der Linksetzer eigenen Aussagen zufolge die fremden Inhalte vor der Verlinkung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfe. (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – Az. I ZR 166 – marions-kochbuch.de)

Jenseits eines solchen Zueigenmachens hat die Rechtsprechung die Verantwortlichkeit des Linksetzers demgegenüber begrenzt und lehnte bisher eine unmittelbare Haftung nach dem jeweilig für das verlinkte Angebot einschlägigen Unlauterkeitstatbestand ab.

Verbleiben aber sollte die Haftung aus dem Generaltatbestand des §3 Abs. 1 UWG für die Verletzung lauterkeitsrechtlicher Verkehrspflichten dann, wenn dem für die Verlinkung Verantwortlichen vorzuwerfen war, Internetnutzer bewusst auf rechtswidrige Inhalte weiterzuleiten (BGH, 12.07.2007 – Az. I ZR 18/04) . Maßgeblich für die Begründung einer Verkehrspflicht, die zur Entfernung verletzender Links anhält, sollte so maßgeblich die Kenntnis von Rechtsverletzungen auf der verknüpften Seite sein.

Um die Haftung für derartige Verkehrspflichtverletzungen aber nicht über Gebühr auszudehnen und sie vielmehr mit Blick auf die jeweilige Zumutbarkeit für den Verlinkenden zu definieren, war der Verlinkende bisher nicht verpflichtet, im Rahmen einer rechtlichen Prüfung im Vorfeld die Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte sicherzustellen.

Vielmehr kam nach einem Grundsatzurteil des BGH (Entscheidung vom 18. 06. 2015 – Az. I ZR 74/14) eine mittelbare Haftung aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichtverletzung nur dann in Betracht, wenn der Link nicht entfernt wurde, obwohl

  • die verknüpfte Seite so offensichtlich rechtswidrig war, dass sich dies dem Verlinkenden ohne die Erforderlichkeit einer eingehenden Prüfung hätte aufdrängen müssen oder
  • der Linksetzende selbst oder durch den Hinweis Dritter von Wettbewerbsrechtsverletzungen auf der verlinkten Seite erfahren hatte

Weil gerade im Bereich von Verstößen gegen das stark kasuistisch geprägte Wettbewerbsrechts eine Offensichtlichkeit im obigen Sinne wegen der Komplexität der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einerseits und einem dem Lauterkeitsrecht häufig immanenten, einzelfallbezogenen Abwägungserfordernis andererseits regelmäßig abzulehnen war, lief die wettbewerbsrechtliche Haftung von Seitenbetreibern für verletzende Links im Ergebnis überwiegend auf ein "Notice and take down"-Prinzip heraus.

Grundsätzlich kam in Anlehnung hieran eine Haftung des Verlinkenden nur dann in Betracht, wenn er auf (potenzielle) Rechtsverletzungen der verlinkten Seite hingewiesen worden war und im weiteren Verlauf untätig blieb, ohne die Hinweise auf ihre Begründetheit zu überprüfen und gegebenenfalls den Link zu entfernen.

Eigene proaktive Prüfpflichten schon bei Linksetzung waren dem Verlinkenden nach der Rechtsprechung in Anbetracht seiner meist fehlenden juristischen Fachkenntnisse und des beträchtlichen organisatorischen Aufwands demgegenüber nicht zuzumuten (BGH, Urteil vom 18.06. 2015 – Az. I ZR 74/14).

2.) Die Verantwortlichkeit für Links auf urheberrechtsrelevante Inhalte

Von der Haftung des Verlinkenden nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sind seit jeher Konstellationen zu unterscheiden, in denen dessen Verantwortlichkeit für Links zu Seiten begründet werden soll, die vor allem in Form von Bildern, Texten oder Videos urheberrechtlich geschützte Werke vorhalten.

Problematisch ist hier die Frage, inwieweit die bloße Linksetzung in solche Befugnisse eingreift, die gemäß §15 UrhG ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind, ohne dessen Einverständnis nicht von Dritten ausgeübt werden dürfen und so bei erlaubnisloser Anmaßung Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Urhebers gemäß §97 UrhG auslösen können.

Zu beachten ist vorweg, dass die urheberrechtliche Haftung bisher unabhängig davon erörtert wurde, ob die verknüpfte Seite durch ihre Darstellungen selbst fremde Urheberrechte verletzte. Vielmehr wurde als Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit die bloße Verlinkung selbst als urheberrechtlich relevantes Verhalten erwogen.

In diesem Zusammenhang sind bisher Verletzungen des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts gemäß §§15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG, des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG und des aus §15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hervorgehenden generellen Rechts der öffentlichen Wiedergabe diskutiert worden.

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a) Verletzung des Vervielfältigungsrechts?

Einklang besteht seither dahingehend, dass die Linksetzung nicht den Tatbestand einer urheberrechtlichen Vervielfältigungshandlung erfüllt, wenn die verknüpfte Seite in Form von Inhalten fremde Urheberrechte verletzt. Ein Link stelle insofern lediglich eine elektronische Verknüpfung mit einer in das Internet eingestellten Datei dar, ohne das eigentlich geschützte Werk zu kopieren oder sonst wie zu duplizieren. Der Link verweise lediglich auf ein Werk, lasse dieses in seiner Singularität aber unberührt, weil er dessen Substanz nicht tangiere (BGH, Urteil vom 17.07.2003 – Az.: I ZR 259/00 – paperboy).

b) Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung?

Auch lehnte das höchste deutsche Zivilgericht es prinzipiell ab, Verlinkende aus einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe gemäß §19a UrhG haftbar zu machen, welches die Befugnis des Urhebers kodifiziert, das geschützte das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Wer einen bloßen Link auf ein Werk setze, mache dies unter normalen Umständen gerade nicht öffentlich zugänglich, sondern verweise lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichterten. Insofern halte der Verlinkende das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittle er es selbst auf Abruf an Dritte. Eine "öffentliche Zugänglichmachung" setze aber voraus, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet. Bei bloßen Verlinkungen entscheide jedoch nicht der Verlinkende, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe (BGH, Urteil vom 17.07.2003 – Az.: I ZR 259/00 – paperboy).

Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der urheberrechtlich Berechtigte das Werk nicht allgemein zugänglich vorhält, sondern sich besonderer technischer Schutzmaßnahmen bedient, um die Zugänglichkeit seines Werkes im Internet auf bestimmte Personenkreise zu begrenzen oder von besonderen Anforderungen abhängig zu machen, und der Link geeignet ist, die Schutzmaßnahmen zu umgehen (BGH, Urteil vom 29. 04. 2010 – Az. I ZR 39/08 – Session-ID).

Durch die Einrichtung von Schutzmaßnahmen bringt der Berechtigte nämlich grundsätzlich zum Ausdruck, das Werk drahtlos nur in eingeschränkter Weise zugänglich machen zu wollen. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet damit aber einen Zugang zum Werk, der ansonsten in einer solchen Allgemeinheit für alle Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde, und greift mithin rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus §19a UrhG ein.

c) Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe?

Während Verstöße gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung durch die Linksetzung von der Rechtsprechung bisher in den überwiegenden Fällen mit kurzen Ausführungen abgelehnt wurden, maßen die Gerichte zunehmen dem ungeschriebenen Recht der öffentlichen Wiedergabe zunehmende Relevanz bei. Dieses Recht, das zwar in §15 Abs. 2 Satz 1 UrhG Erwähnung findet, aber keine ausdrückliche Kodifizierung erfahren hat, geht auf Art. 3 Abs. 1 der europäischen Info-Society –Richtlinie Nr. 2001/29/EG zurück und verlangt demgemäß auch ohne nähere Konkretisierung eine richtlinienkonforme Berücksichtigung im deutschen Urheberrecht.

Weil das allgemeine Recht der öffentlichen Wiedergabe in der maßgeblichen Richtlinie als generalklauselartiger Tatbestand formuliert ist, bedurften sein Umfang sowie die Voraussetzungen einer maßgeblichen Verletzung seit jeher eine Auslegung durch die Rechtsprechung. Zuständig für die tatbestandliche Erfassung von Vorschriften aus europäischen Richtlinien sind indes nicht die jeweiligen nationalen Gerichte, sondern ausschließlich der Europäische Gerichtshof, an den unter Aussetzung des nationalen Verfahrens Auslegungsfragen zwingend im Wege einer Vorabentscheidung vorzulegen sind.

Nach der Rechtsprechung des höchsten europäischen Gerichts setzt sich das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus 2 Tatbestandsmerkmalen zusammen, die sich zum einen auf eine Wiedergabehandlung und zum anderen auf die Öffentlichkeit der Wiedergabe erstrecken (EuGH, Urteil vom 7. März 2013 – Az. C-607/11).

Die Wiedergabehandlung umfasst hierbei jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren, solange der Nutzer absichtlich und gezielt vorgeht, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen.

Insofern sieht der Europäische Gerichtshof in jedem Setzen eines Hyperlinks, das den Zugang zu geschützten Werken ermöglicht, eine tatbestandliche Wiedergabe, weil davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verlinkung bewusst eine Verknüpfung zum fremden Inhalt hergestellt werden sollte (EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – Az. C-466/12).

Demgegenüber sei die Voraussetzung der "Öffentlichkeit" in eine quantitative und qualitative Komponente aufzuteilen und nur erfüllt, wenn beide Komponenten kumulativ vorlägen.

In quantitativer Hinsicht sei erforderlich, dass sich die Wiedergabe an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten richtet. Ist der verletzende Link im Internet allgemein zugänglich, ist dies unproblematisch der Fall.
Qualitativ ist aber zudem erforderlich, dass die Wiedergabe entweder mit Hilfe eines neuen technischen Verfahrens geschieht oder ein „neues Publikum“ erreicht, an das der ursprüngliche Urheber nicht dachte (EuGH, Urteil vom 21.10.2014 – Az. C-348/13).

Insbesondere aus der qualitativen Komponente des Öffentlichkeitserfordernisses ist zu entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof bislang ausschließlich über Auslegungsfragen in Fällen zu entscheiden hatte, in denen das Werk bereits vor der Linksetzung mit Zustimmung des Urhebers einem irgendwie gearteten Personenkreis öffentlich zugänglich gemacht worden war.

In dieser Hinsicht konsequent stelle das Setzen eines Hyperlinks dem Gerichtshof nach immerhin dann, wenn das geschützte Werk bereits mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Webseite frei öffentlich wiedergegeben wurde, keine Verletzung des öffentlichen Wiedergaberechts dar (für die Technologie des "Framing" entschieden durch EuGH, Urteil vom 21.10.2014 – Az. C-348/13).

II. Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung und ihre Umsetzung durch das LG Hamburg

Ausgehend von den soeben dargestellten Grundsätzen geht der folgende Abschnitt auf das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Urheberrechtsverletzungen mittels Hyperlinks sowie den daran anknüpfenden Beschluss des LG Hamburg ein und analysiert die neu begründeten Maßstäbe der Verantwortlichkeit für Verlinkungen.

1.) Die Haftung für Links auf urheberrechtsverletzende Drittseiten und die Vermutungsregel für Gewerbetreibende laut EuGH

In seinem jüngsten Urteil zur Linkhaftung vom 08.09.2016 (Az. C-160/15) hatte der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des höchsten niederländischen Zivilgerichts erstmalig die bisher nicht entschiedene Frage zu behandeln, inwiefern das Setzen eines Links auf eine Website, die aufgrund der erlaubnislosen Darstellung urheberrechtlich geschützter Bildwerke selbst Urheberrechtsverletzungen begründete, das durch Art. 3 Abs. 1 der europäischen Richtlinie Nr. 2001/29/EG umschriebene Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzte.

Maßgebliche Abweichung gegenüber den bisher entschiedenen Sachverhalten war insofern, das der Link nicht auf eine Seite verwies, auf der die betroffenen Werke bereits mit Zustimmung des Urhebers einer Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern vielmehr einen Bezug zu einem Online-Angebot herstellte, das die Werke selbst urheberrechtswidrig nutzte.

Mit Spannung war erwartet worden, inwiefern der Gerichtshof der grundlegenden Bedeutung von Links für die Funktionsfähigkeit des Internets einerseits und den berechtigten Interessen der Urheber andererseits Rechnung tragen und so vor allem eine Aussage zu den zumutbaren Prüfpflichten des Linksetzers treffen würde.

Zunächst bejahte der Gerichtshof durch eine Subsumption unter die von ihm entwickelten Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich eine öffentliche Wiedergabe für jeden Fall, in dem mit Setzung eines Links der Zugang zu einer Drittseite ermöglicht werde, die ohne Zustimmung des Urhebers und mithin urheberrechtswidrig geschützte Werke vorhalte. Insbesondere sei das Öffentlichkeitskriterium in qualitativer Hinsicht dadurch erfüllt, dass stets ein "neues Publikum" angesprochen werde, wenn der Urheber eine Zugänglichmachung auf der bereitstellenden Websites nie erlaubt hat.

Zu beachten sei allerdings, dass nicht pauschal angenommen werden könne, der Verlinkende handle in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns und sei sich mithin bewusst, Dritten den Zugang zu rechtswidrig veröffentlichen Werken im Internet zu eröffnen.
Angelehnt an diese Feststellung statuiert der Gerichtshof im Folgenden, dass es insofern gerechtfertigt sei, eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe unter die zusätzliche Voraussetzung eines Verschuldens in Form des Kennens oder Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte zu stellen und eine eigene Haftung des Linksetzers von der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten abhängig zu machen.

Den konkreten Umfang der Prüfpflichtenknüpft der Gerichtshof sodann ausschließlich an die geschäftliche Motivation des Linksetzers und geht so davon aus, dass das Vorliegen einer mit der Linksetzung in Zusammenhang stehenden Gewinnerzielungsabsicht des Verlinkenden dazu anhalte, die verlinkten Inhalte im Rahmen des Erforderlichen hinreichend auf ihre urheberrechtliche Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren. Handle ein Linksetzer bei der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte also mit Gewinnerzielungsabsicht, begründe bereits diese Zweckbestimmung eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Link in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werkes und der etwaigen fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers gesetzt wurde.

Demgegenüber sei für Privatpersonen, die Verlinkungen ohne derartige Erwerbszwecke vornehmen, die Vermutung dahingehend umzukehren, dass eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite grundsätzlich abzulehnen ist, bis der Betroffene dies – etwa durch einen Hinweis des Urhebers – tatsächlich hätte wissen müssen.

Im Ergebnis soll nach dem höchsten europäischen Gericht allein ein verfolgter gewerblicher Zweck den Ausschlag für das Bestehen einer vorgelagerten Pflicht zur rechtlichen Prüfung der verlinkten Inhalte geben und bei deren Rechtswidrigkeit den schmalen Grat zwischen tatbestandlicher Urheberrechtsverletzung und unabsichtlichem und folgenlosem Nutzungsverhalten in Richtung einer prädefinierten Haftung lenken.

2.) LG Hamburg konkretisiert Anknüpfungspunkt der Gewinnerzielungsabsicht

Nur zwei Monate nach der Verkündung des Grundsatzurteils durch den Europäischen Gerichtshofs musste mit dem LG Hamburg das erste deutsche Gericht die Rechtsprechungserweiterung adaptieren und die neuen Grundsätze auf die Frage der Haftung für eine Verlinkung auf eine urheberrechtsverletzende Website anwenden.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gab das Landgericht mit Beschluss vom 18.11.2016 (Az. 310 O 402/16) dem Unterlassungsbegehren des Urhebers statt und bejahte die Verletzung des unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach §15 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch die Linksetzung.

Hierbei knüpfte die 10. Zivilkammer die Haftung maßgeblich an die für den Beklagten festgestellte Gewinnerzielungsabsicht, die gemäß dem Europäischen Gerichtshof eine Nachforschungspflicht dahingehend begründe, ob die verlinkte Seite etwaige fremde Urheberrechte verletze, und bei tatsächlicher Urheberrechtswidrigkeit eine diesbezügliche Kenntnis vermuten lasse.

Beachtlich ist an der Beschlussfassung vor allem, dass sie den durch den Europäischen Gerichtshof ohnehin schon weit gefassten Bereich einer urheberrechtlichen Haftung für Links auf rechtswidrige Inhalte abermals durch eine großzügige Auslegung der maßgeblichen Gewinnerzielungsabsicht ausdehnt.

Insofern geht das LG Hamburg davon aus, dass es erforderlich sei, dieses vom Gerichtshof postulierte Kriterium im Interesse des Schutzes der Urhebers weit zu fassen und nicht an die konkrete Handlung der Verlinkung selbst zu knüpfen.

Eine Gewinnerzielungsabsicht soll insofern nicht erst dann angenommen werden, wenn gerade mit der Linksetzung höhere Gewinne, etwa in Form von Klick-Honorierungen, erzielt werden sollen. Vielmehr genügt es nach Ansicht der Richter, dass der Internetauftritt, in dessen Rahmen der Link zu den rechtswidrigen Inhalten bereitgestellt wird, in seiner Gesamtheit der Erzielung von Gewinnen dient.

3.) Konsequenz: Prüfpflichten für den gesamten Online-Handel

Das Zusammenspiel aus dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs und der weiten Auslegung der prüfpflichtbegründenden Gewinnerzielungsabsicht durch das LG Hamburg begründen ein nie dagewesenes Haftungsrisiko all derjenigen, die zu Erwerbszwecken auf eigenen oder externen Internetpräsenzen agieren und hierbei Verlinkungen auf Drittseiten verwenden. Weil nach der Auffassung des Landgerichts, die mit der Zielrichtung des erneut sehr urheberfreundlichen Gerichtshofs kongruieren dürfte, allein die kommerzielle Ausrichtung des Internetauftritts ausreicht, um die mit der Gewinnerzielungsabsicht einhergehende Vermutung für das haftungsauslösende Verschulden der öffentlichen Wiedergabe zu begründen, wird dieses Risiko in Zukunft den gesamten Online-Handel gleichermaßen treffen.

Jeder Online-Händler wird – egal, ob er auf eBay, amazon und co. oder über einen eigenen Webshop verkauft – nunmehr verpflichtet sein, im Vorfeld einer jeden Linksetzung hinreichende Nachforschungsmaßnahmen anzustellen, um auszuschließen, dass die verlinkten Inhalte Urheberrechte verletzen. Wird – trotz oder ohne Prüfung – auf urheberrechtsverletzende Drittseiten verlinkt, indiziert allein der Geschäftszweck der Linkstandorts eine verschuldete öffentlichen Wiedergabe, für welche der Linksetzer dem Urheber sodann aus §97 UrhG haftet.

Zwar soll die Vermutung widerlegt werden können, wenn der Online-Händler nachweisen kann, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Vorliegen von Urheberrechtsverletzungen auf der verlinkten Seite ausgeschlossen zu haben. Eine Antwort auf die Frage, welche Anforderungen an eine derartige Beweisführung zu stellen sind, blieb der Europäische Gerichtshof aber ebenso schuldig wie eine Begründung seines Vorgehens, maßgeblich auf die Gewinnerzielungsabsicht abzustellen und so der Existenz von Hyperlinks im Geschäftsverkehr eine wenig aussichtsreiche Zukunft zu bescheren.

Zu erwarten ist nämlich, dass die neuartige urheberrechtliche Vermutungshaftung für Links im Online-Handel deren Verwendung deutlich drosseln wird, weil Händler im Zweifel vernünftigerweise von einer jeglichen Verlinkung absehen dürften, anstatt sich einem kaum eingrenzbaren Haftungsrisiko auszusetzen.

III. Sinn und Unsinn der neuen Rechtsprechung

Wie aus der neuen Rechtsprechung an mehr als einer Stelle wortwörtlich hervorgeht, war der Europäische Gerichtshof vermeintlich bedacht, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber einerseits und der Schutzwürdigkeit nichtsahnender Linksetzer andererseits herzustellen: Dies ist grundsätzlich begrüßenswert, weil so eine flexible Handhabung der verschiedenen Verletzungskriterien ermöglicht wird, die – so sollte man meinen – an den Umständen des Einzelfalls bemessen werden kann und eine Abwägung der widerstreitenden Belange zulässt.

Problematisch ist hingegen, dass der Gerichtshof das Abwägungsergebnis in großen Teilen bereits vorgibt und eine Entscheidung zulasten sämtlicher Gewerbetreibenden trifft, deren Gewinnerzielungsabsicht den Ausschlag für bislang kaum eingegrenzte Prüfpflichten und eine Haftung für vermutetes Verschulden begründen soll.

Hierdurch stützt sich der Europäische Gerichtshof gleichsam auf Wertungen, die dem geltenden System des Urheberrechts fremd sind. Zum einen wird nach geltendem Recht im Rahmen der Verwertungsrechte nicht nach privatem und geschäftlichem Handeln unterschieden. Maßgeblich für die Begründung von Abwehransprüchen ist allein die objektiv zu bestimmende Verletzungshandlung, die nicht nach dem Vorhandensein einer subjektiven kommerziellen Motivation zu definieren ist. Zum anderen vermengt der Gerichtshof subjektive und objektive Elemente im Rahmen des Tatbestands der "öffentlichen Wiedergabe", was im Angesicht des deutschen Anspruchssystems zu Abgrenzungsschwierigkeiten und eventuell gar zu folgenschweren Konsequenzen für den Haftungsumfang führen dürfte. Festzuhalten ist nämlich, dass nach deutschem Recht bereits die reine Verletzungshandlung unabhängig von einem Verschulden den Unterlassungsanspruch nach §97 Abs. 1 UrhG auslöst. Vorsatz und Fahrlässigkeit spielen dabei erst bei einem Schadensersatzanspruch nach §97 Abs. 2 UrhG eine Rolle und schlagen sich dort als maßgebliches Tatbestandsmerkmal wieder.

Verlangt der Gerichtshof nun aber bereits für die reine Verletzungshandlung der öffentlichen Wiedergabe einen Verschuldensgrad, so sind einem über den Unterlassungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzanspruch tatbestandsimmanent Tür und Tor geöffnet. Das Verschulden wäre nicht mehr gesondert festzustellen, sondern ergäbe sich bereits aus der Verletzung, und eröffnet Urhebern die Möglichkeit nebst einer Unterlassung von gewerblichen Linksetzern auch stets einen monetären Ausgleich zu verlangen.

Die Vermutung eines Verschuldens für Gewerbliche und die daraus abgeleitete Pflicht, vor der Linksetzung die "erforderlichen Nachforschungen anzustellen" erscheint auch deshalb sinnwidrig, weil sie jeglicher Lebenserfahrung entbehrt und mit anderen Normen aus europäischen Rechtsakten kaum in Einklang zu bringen ist. So ist nicht ersichtlich, warum Gewerbetreibende über bessere Möglichkeiten als Private verfügen sollen, verlinkte Inhalte auf die urheberrechtliche Unbedenklichkeit hin zu überprüfen. Zu unterstellen ist nämlich, dass auch sie allenfalls über juristische Laienkenntnisse verfügen, die eine vollständige und vor allem rechtssichere Evaluation von vornherein verhindern dürften. Ferner bleibt fragwürdig, auf welchen Erfahrungswert der Gerichtshof die implizite Erkenntnis zu stützen gedenkt, dass Unternehmer komplizierte Lizenzketten vom Urheber bis zur Darstellung auf einer Website akkurater sollen aufschlüsseln und zurückverfolgen können als Verbraucher. Realistisch betrachtet dürfte es einem Gewerblichen doch ebenso unmöglich sein, eine verlässliche Aussage darüber zu treffen, ob ein bestimmtes Werk auf der verlinkten Website auf einer ordnungsgemäßen Lizenz basiert, ob dessen Darstellung gleichsam die Lizenzbedingungen einhält oder ob eines der beiden für die Urheberrechtskonformität kumulativ erforderlichen Merkmale fehlt.

Widersprüchlich wird die Benachteiligung der Gewerbetreibenden geradezu, wenn man der neuen Rechtsprechung die Art. 14 und 15 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) gegenüberstellt, die Dienstleister gerade von einer allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht befreien will.

Darüber hinaus wird das EuGH-Urteil zu erheblichen Spannungen im deutschen System der Linkhaftung (s. unter I.) führen. Während für den Linksetzenden in Bezug auf Wettbewerbsverstöße auf den verlinkten Inhalten nach der Rechtsprechung keine initiativen Prüfpflichten bestehen sollen und eine Haftung erst bei zumutbarer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit in Betracht kommt, rechtfertigen potenzielle Urheberrechtsverletzungen neuerdings aber die Pflicht zu einer Vorabkontrolle des Linkinhalts. Handfeste Argumente, die diese ungleiche Verantwortungsverteilung möglicherweise berechtigt erscheinen lassen würde, werden von der deutschen Rechtsprechung in den kommenden Jahren zu finden sein.

Zuletzt scheint der Europäisch Gerichtshof bei seiner Entscheidungsfindung die drastischen Konsequenzen außer Acht gelassen zu haben, welche die Haftungsverschärfung für die Zukunft des Hyperlinks und die Kommunikationsfreiheit im Netz im Allgemeinen haben wird. Kann nun das Setzen eines Links auf einer gewerblichen Website eine vollständige urheberrechtliche Verletzungshaftung auslösen, die nicht auf bloße Unterlassungsansprüche beschränk ist, sondern ohne zusätzliche Voraussetzungen auch auf ruinöse Schadensersatzbegehren zu erstrecken vermag, ist zu erwarten, dass der Informationsfluss im Netz zunehmend stagnieren wird. Zu groß sind die Risiken für Händler, deren neuartige Verantwortlichkeit im Zweifel gar zur existentiellen Bedrohung für das jeweilige Geschäftsmodell heranwachsen könnte. Dies wiederum ist als Paradoxon kaum zu übertreffen, weil gerade im gewerblichen Bereich Links ein unerlässliches Mittel dafür sind, Kunden in Anbetracht der räumlichen Beschränkungen von Webseiten vollständig über Angebote zu informieren und vielmals auch den unzähligen gesetzlichen Informationspflichten Rechnung zu tragen.

All dies konterkariert schließlich die Funktionsfähigkeit des Internets, das zur bestimmungsgemäßen Vernetzung von Informationen in Anbetracht der heutigen Menge an Datenflüssen zunehmend auf bilaterale Verweise in Form von Links angewiesen ist.

IV. Fazit und Ausblick

Mit Urteil vom 08.09.2016 hat der Europäische Gerichtshof erstmalig über die Frage entschieden, inwiefern ein Linksetzer für Verweise auf urheberrechtsverletzende Drittseiten haftet. Geleitet von lebensfremden Erwägungen, hat der Senat hierbei nicht nur systemwidrig subjektive Voraussetzungen an das Vorliegen einer grundsätzlich stets objektiv zu bestimmenden Verletzungshandlung geknüpft, sondern zudem ohne berechtigte Grundlage eine Vermutungsregel zulasten sämtlicher Gewerbetreibender etabliert. Deren Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die Unterstellung einer Kenntnis von den Rechtsverletzungen auf der verknüpften Seite und führt so zu einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe, wenn der Betroffene nicht durch hinreichende Nachforschungen die rechtliche Sicherheit des verlinkten Inhalts überprüft.

Dass diese Rechtsprechung sich nicht nur in Widerspruch zu den geltenden Haftungsmaßstäben aus anderen europäischen Rechtsakten setzt, sondern zudem Gefahr läuft, den E-Commerce-Sektor mit weiteren rechtlichen Seitenhieben zu geißeln und so zu guter Letzt eine erhebliche Beschneidung des Informationsflusses im Netz einzuleiten, scheint den Richtern dabei verborgen geblieben zu sein.

Das neue Urteil ist insofern ein trauriges Paradebeispiel für die rechtliche Willkür, mit welcher der Gerichtshof die Vorschriften europäischer Rechtsakte nach Belieben biegt und wendet, um Erfordernisse anreichert oder einschränkt. Losgelöst von jeder juristischen Nachvollziehbarkeit und Grundlage entwickelt sich so zunehmend ein Rechtssystem des Gutdünkens, dessen freigeistliche Ausgestaltung sich eine Handvoll europäischer Richter zu Lasten der großen Masse anmaßen.

Händlern verbleibt in der Konsequenz leider wiederum nur, den Kopf einzuziehen und den neuen Haftungsrisiken bestmöglich vorzubeugen.

Vielfach wird derzeit erwogen, an einem zentralen Ort auf der Website, etwa im Impressum, einen Haftungsausschluss für Urheberrechtsverletzungen durch Hyperlinks zu behaupten. Dieser wird allerdings keinerlei Freistellung bewirken können. Die neue Haftung aus Rechtsverletzungen der öffentlichen Wiedergabe richtet sich nämlich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts, sodass sich der jeweilige Händler ihr nur durch eine individuelle Freizeichnungsvereinbarung mit dem jeweiligen Urheber entziehen könnte. Ein pauschaler Ausschluss auf der Website gegenüber jedermann wäre demgegenüber wirkungslos.

Zwar ist stattdessen zumindest rechtlich denkbar, alternativ eine Schadloshaltung für Fälle von linkbasierten Urheberrechtsverletzungen mit demjenigen Betreiber zu vereinbaren, auf dessen (potenziell rechtswidrige) Seite der gesetzte Link Bezug nimmt. Dies wäre aber zur vollkommenen Rechtssicherheit für jeden Hyperlink gesondert erforderlich und ginge so mit einem kaum überschaubaren Verhandlungs-, Verwaltungs- und Organisationsaufwand einher.

Ein weiterer Weg könnte sein, sich vor der Linksetzung eine schriftliche Bestätigung über die urheberrechtliche Unbedenklichkeit des verlinkten Angebots vom jeweiligen Drittseitenbetreiber einzuholen. Dies könnte zwar die vom Gerichtshof etablierte Vermutung der Kenntnis von etwaigen Rechtsverstößen widerlegen, würde aber gleichsam die ebenfalls begründete Nachforschungspflicht aushebeln, weil sich der Händler auf Fremdaussagen verlassen würde, anstatt eine eigene Überprüfung anzustellen.

In Anbetracht der zahlreichen Rechtsunsicherheiten ist Händlern daher bis auf Weiteres zu raten, von Verlinkungen auf Drittseiten Abstand zu nehmen, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund eigener Überzeugung von deren Rechtskonformität ausgegangen werden kann.

Über weitere Entwicklungen auf dem Rechtsgebiet der Linkhaftung wird die IT-Recht Kanzlei umgehend berichten und steht Ihnen bei Unsicherheiten und Fragen zur aktuellen EuGH-Rechtsprechung gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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3 Kommentare

M
Michael 30.12.2016, 09:31 Uhr
Und Google?
Hallo, es ist echt unfassbar, wie da Urteile ohne Bezug zur Realität und den Handlungsmöglichkeiten der Seitenbetreiber gesprochen werden.
Was sagt denn eigentlich google dazu, dass jetzt viele einfach Ihre Links löschen werden...
Ist ja kein unwesentlicher Faktor in deren Geschäftsmodell.
I
IT-Recht Kanzlei 13.12.2016, 14:47 Uhr
Zum Thema OS-Plattform
Sehr geehrter Herr Smith,

haben Sie vielen Dank für die Nachfrage.

Bei der Seite der europäischen Kommission zur Streitbeilegung, auf die nunmehr im Impressum zu verlinken ist, handelt es sich um ein Internetangebot einer (über)staatlichen Organisation, bei dem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass alle dort vorgehaltenen geschützte Werke der Urheberschaft der Organisation selbst entstammen oder auf gültigen Lizenzen basieren. Anders als für Websites aus dem Privatsektor besteht bei Internetangeboten auf staatlicher Ebene, die einer kontinuierlichen Prüfung durch eine eigens eingerichtete Rechtsabteilung unterliegen, genügend Sicherheit dahingehend, dass keine fremden Urheberrechte verletzt werden. Natürlich verbleibt aber auch hier ein (wenn auch minimales) Restrisiko, welches das vom EuGH geschaffene Paradoxon in Ansehung einer gesetzlich zwingend Verlinkung noch einmal verdeutlicht.

Theoretisch könnte man so das EuGH-Urteil ad absurdum führen und vor der Linksetzung auf die Schlichtungsplattform um eine hinreichende Darlegung von Beweisen dafür bitten, dass die Plattforminhalte vollständig urheberrechtskonform sind. In diese Richtung geht in satirischer Weise auch das Portal "heise.de", das von einer Verlinkung auf das Urteil des LG Hamburg Abstand nehmen wollte, bevor nicht das Gericht die Rechtskonformität der Justizwebsite bestätigte

(https://www.heise.de/newsticker/meldung/Warum-heise-online-derzeit-keine-Links-zum-LG-Hamburg-setzt-3567571.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.rdf).
A
Allen Smith 13.12.2016, 13:59 Uhr
Verpflichtung zur Linksetzung zur OS-Plattform eher unbedenklich oder Ausnahme?
Sehr geehrter Herr Phil Salewski,

einerseits - so entnehme ich es Ihrem Beitrag - soll man von der Verlinkung zu Drittseiten Abstand nehmen, aber andererseits ist man von der EU/BRD verpflichtet auf die Drittseite zur "Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung" sogar mit anglickbarem Link zu verlinken.

Gibt es zu dieser Drittseite eine schriftliche Bestätigung über die urheberrechtliche Unbedenklichkeit des verlinkten Angebots?

Oder stellt diese Verlinkung eine Ausnahme dar?

Wie ist also dieser Sachverhalt nun zu bewerten?

Freundliche Grüße

Allen Smith

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