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OLG Naumburg: DSGVO-Verstoß ist abmahnbar, wenn ...

06.12.2019, 15:18 Uhr | Lesezeit: 5 min
OLG Naumburg: DSGVO-Verstoß ist abmahnbar, wenn ...

Das umstrittenste Thema rund um die seit Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfte nach wie vor die Frage sein, ob DSGVO-Verstöße auch wettbewerbsrechtlich verfolgbar sind. Diese Frage ist sowohl in der juristischen Literatur, als auch in der Rechtsprechung immer noch höchst umstritten. Das OLG Naumburg hat sich in zwei aktuellen Verfahren zu diesem Thema positioniert und entschieden, dass es für die Frage nach der Abmahnbarkeit eines datenschutzrechtlichen Verstoßes immer entscheidend darauf ankommt, ob die verletze Vorschrift als Marktregelung anzusehen ist.

Zwischenstand: Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen

Die Frage, ob Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen und somit wettbewerbsrechtlich relevant sind, ist bisher in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Es tobt bezüglich dieser Frage ein offener Streit zwischen zwei Meinungslagern. In der juristischen Literatur wird (teilweise) vertreten, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen sollen und damit auch nicht abmahnbar seien.

Doch die für die Praxis relevante Rechtsprechung zeichnet ein lange nicht so eindeutiges Bild. Bis zu den Entscheidungen des OLG Naumburg war der Meinungsstand in der Rechtsprechung 4:3 contra UWG-Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen. Die wohl gewichtigste Stimme aus der Rechtsprechung, die die Ansicht vertritt, dass derartige Verstöße abmahnbar sein können, kam vom OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17).

Lesetipp: Wenn Sie eine Übersicht über die bisherigen Entscheidungen zum Thema Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen erhalten möchten, dürfen wir Ihnen den Beitrag "Wie ist der aktuelle Stand - sind Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnbar?" zur Lektüre empfehlen!

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Zwei Fälle lagen dem Gericht vor: Was war geschehen?

Im ersten Fall (OLG Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19) machte ein Apotheker gegen einen Mitbewerber Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs apothekenpflichtiger rezeptfreier Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon-Marketplace geltend.

Unter anderem habe der beklagte Apotheker die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung missachtet. Konkret holte der Beklagte keine wirksame Einwilligung seiner Kunden im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beim Bestellvorgang ein. Die Nichteinhaltung u.a. der datenschutzrechtlichen Vorgaben habe dem Beklagten einen Wettbewerbsvorteil verschafft, so der Kläger.

Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt, darüber hinaus wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Auch im zweiten Fall (OLG Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 39/18) ging der klagende Apotheker gegen einen Mitbewerber vor, der seine Produkte über die Internet-Plattform Amazon-Marketplace anbot. Es fehlte auch hier an einer vorherigen schriftlichen Einwilligung zur Datenverarbeitung. Denn diese wurde beim Bestellprozess durch den beklagten Apotheker nicht eingeholt, sodass eine Abmahnung ausgesprochen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wurde.

Beide Fälle wurden schließlich dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. In beiden Fällen stützten sich die Beklagten darauf, dass die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem enthalte und somit wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstöße gegen die DSGVO nicht geltend gemacht werden könnten.

Urteile des OLG Naumburg

Sowohl im Urteil zum ersten Fall (OLG Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19), als auch in der Entscheidung des zweiten Falls (OLG Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 39/18), entschied der Senat, dass die Regelungen der DSGVO in den vorliegenden Fallkonstellationen als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG aufzufassen seien. Das OLG Naumburg bejahte damit die Möglichkeit, DSGVO-Verstöße gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO auch unter Zuhilfenahme des Wettbewerbsrechts zu verfolgen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings immer, dass die verletzte Regelung als Regelung betreffend das Marktverhalten anzusehen ist. Das Gericht setzte sich näher mit der Frage auseinander, wann eine solche Marktverhaltensregelung vorliegt.

Eine Norm regele gemäß dem OLG Naumburg dann das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt.

Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, sei eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt werde.

Nicht erforderlich sei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens. Die Vorschrift müsse jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken.

Das OLG Naumburg schloss sich der Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) an. Das OLG Hamburg nimmt auch nach Inkrafttreten der DSGVO an, dass die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden müsse, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.

Die Richter des OLG Naumburg machten deutlich, dass Datenschutzregeln in erster Linie auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen abzielten. Gleichwohl verfolge die DSGVO auch andere Zielsetzungen, beispielsweise den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau zu heben (Erwägungsgründe 6 und 7 der DSGVO). Vor Inkrafttreten der DSGVO sei außerdem in der Rechtsprechung bereits anerkannt gewesen, dass die Nutzung von Daten zu Werbezwecken nach § 28 Abs. 3 BDSG a.F. als Marktverhaltensregel anzusehen ist.

Fazit: Aktuell steht es unentschieden!

Nach den beiden Entscheidungen des OLG Naumburg ist der aktuelle Stand zur Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, ausgeglichen. Jeweils vier Instanzgerichte haben sich für bzw. gegen eine solche Abmahnbarkeit ausgesprochen. Das OLG Naumburg reiht sich ein in die Entscheidungen des LG Würzburg (Beschl. V. 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18), LG Berlin (Beschl. v. 10.08.2018, Az.: 97 O 105/18) und die bereits erwähnte Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) ein.

Die Urteile des OLG Naumburg sind bisher nicht rechtskräftig, eine Revision zum BGH wurde zugelassen. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass es die angesprochenen Verfahren bis zum BGH schaffen und so endlich eine höchstrichterliche Entscheidung ergehen wird, ob die Regeln der DSGVO als Marktverhaltensregeln anzusehen und wettbewerbsrechtlich verfolgbar sind. Parallel ist auch im Auge zu behalten, ob der Gesetzentwurf zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs im Bundestag angenommen wird.

Es bleibt spannend: Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!

Tipp: Mehr Informationen zum Thema "DSGVO und zu ergreifende Maßnahmen" finden Sie in unserem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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