Das IITR informiert: Steht dem Arbeitgeber keine Erlaubnisnorm zum Umgang mit den Daten des Arbeitnehmers zur Verfügung, ist die Verarbeitung und Nutzung dessen personenbezogener Daten grundsätzlich nur zulässig, wenn der betroffene Arbeitnehmer zuvor in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt. Gerade im Arbeitsverhältnis stellt die Einwilligung eine durchaus problematische Grundlage dar, weil es insbesondere fraglich sein kann, ob die Einwilligung des Beschäftigten gänzlich ohne „Zwang“ erfolgt ist. § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") verlangt nämlich, dass Einwilligungen auf „der freien Entscheidung des Betroffenen“ beruhen. » Zum Artikel
Veröffentlichung der IT-Recht Kanzlei
Aktuell: "Handbuch für die IT-Beschaffung"
Dieses neue Werk bietet neben den aktuellen Rechtsgrundlagen vor allem wertvolle Unterstützung für die Praxis
des "neuen" Vergaberechts, das seit Ende 2006 für die Vergabe von IT-Leistungen in Kraft getreten ist.
Kooperationspartner CMT
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In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, der c//m//t Computer- und Management Trainings GmbH, bieten
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