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Jugendschutzbeauftragter - Jugendschutz / Persönlichkeitsrecht

Online-Seiten für Escort-Services: benötigen Jugendschutzbeauftragten

Escort-Agenturen bieten ihren Kunden die Vermittlung von Prostituierten und Begleitpersonen. Was viele Services im Rahmen der Internetseiten nicht beachten: Sie sind gesetzlich zur Bestellung einer Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen (teure) wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

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Jugendschutz: Braucht Ihr Shop einen Jugendschutzbeauftragten?

Angesichts aktueller Abmahnungen ist die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für Online-Händler (speziell von Medien, Tabak, Alkohol) hochrelevant. Sie greift, sobald diese gemäß JMStV jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte über ihre Telemedien verbreiten.

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Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) führt Informationspflichten für Jugendschutzbeauftragten ein

Seit dem 01.10.2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten, hierbei wurden neben einigen begrifflichen Anpassungen auch Novellierungen etabliert, die insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme und Alterskennungen schaffen sollen. Im E-Commerce müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, zukünftig darauf achten, dass die im Hinblick auf ergänzten § 7 Abs. 1 JMStV geschaffenen Informationspflichten zum Jugendschutzbeauftragen beachtet werden.

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Achtung: Fehlender Jugendschutzbeauftragter in Online-Shops wird abgemahnt!

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, in welcher ein Online-Händler von Erotikartikeln wegen der fehlenden Benennung eines Jugendschutzbeauftragten abgemahnt worden ist. Ist die Abmahnung berechtigt erfolgt und wann muss ein Online-Händler einen Jugendschutzbeauftragten bestellen? Lesen Sie mehr zu diesen Fragen in unserem Beitrag.

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Neuer Service der IT-Recht Kanzlei: Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz!

Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben.

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Benötigen Sie einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz?

Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick zum Jugendschutzbeauftragten im Internet bieten. Hierbei sollen die Grundzüge des Jugendschutzes dargestellt werden und die evtl. Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, dessen Aufgaben und persönliche Eignung, aber auch die Folgen einer Nichtbestellung aufgezeigt werden. Es wird vor allem aufgezeigt, wann ein Internetseitenbetreiber (auch Online-Händler) zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist und welche Anforderungen an diesen zu stellen sind.

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