Seit 01.12.2021: Neue Tarife für 0180x-Rufnummern mit Pflicht zur Korrektur von Preisangaben
Zum 01.12.2021 ist in Deutschland eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten, auf deren Grundlage die Bundesnetzagentur die Unterscheidung zwischen Festnetz- und Mobilfunktarifen für Mehrwertrufnummern vollständig aufgegeben und im selben Zug neue Preise verkündet hat. Welche Tarife ab sofort gelten und wie verpflichtende Verbindungspeisangaben nun geändert werden müssen, zeigt dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Aufgabe von Tarifdifferenzen für Festnetz und Mobilfunk und neue Verbindungstarife für 0180x-Nummern seit 01.12.2021
Zum 01.12.2021 wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert und gestattet der Bundesnetzagentur in einem neugefassten § 123 Abs. 7 erstmalig die einheitliche Tariffestlegung für Service-Dienste-Rufnummern sowohl für das Fest- als auch für das Mobilfunknetz.
Zum 08.12.2021 hat die Bundesnetzagentur von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Rückwirkung zum 01.12.2021 per Allgemeinverfügung Festnetz- und Mobilfunkpreise erstmalig gleichgeschaltet und neue Verbindungspreise für 0180x-Nummern verkündet.
Seit dem 01.12.2021 gelten die folgenden Verbindungspreise (allgemein sowohl für Festnetz als auch Mobilfunk):
Nummer | Preis pro Minute | Preis pro Anruf |
(0)180-1 | 3,9 ct | - |
(0)180-2 | - | 6 ct |
(0)180-3 | 9 ct | - |
(0)180-4 | - | 20 ct |
(0)180-5 | 14 ct | - |
(0)180-6 | - | 20 ct |
(0)180-7 | 30 Sek. frei, danach 14 ct/min | - |
II. Achtung: 0180x-Nummern für Service-Hotlines unzulässig
Mehrwertdiensterufnummern der Kategorie 0180x dürfen (auch weiterhin) nicht als telefonische Kontaktmöglichkeit für Service- und Supporthotlines verwendet werden, über die Verbraucher Fragen zu geschlossenen Verträgen stellen oder diesbezügliche Erklärungen (etwa Widerrufserklärungen) abgegeben können.
Für die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kundensupport sind 0180x-Nummern gemäß einem EuGH (Urteil vom 02.03.2017 - Az.: C-568/15) aufgrund der damit verbundenen Kostenbelastung unzulässig.
Ihre Verwendung verstößt gegen § 312a Abs. 5 Satz 1 BGB, der die überschießende Entgeltlichkeit von Support- und Servicerufnummern wie folgt untersagt:
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt."
Detaillierte Informationen zum Urteil stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
Für Bestell-Hotlines etwa sind Mehrwertdienste-Rufnummern aber zulässig.
III. Auswirkungen auf die Tarifinformationspflichten
Wer Mehrwertdienste-Rufnummern verwendet, muss die Tarifpreise (inkl. MwSt.) angeben.
So hat gemäß einem ebenfalls neu gefassten § 109 Abs. 1 TKG ein klarer Hinweis auf den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu ergehen.
Die Angabe muss deutlich sichtbar, gut lesbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer erfolgen.
Eine Darstellung über einen Sternchenhinweis mit Auflösung anderenorts ist unzulässig.
In Anlehnung an die geänderten Verbindungspreise ab dem 01.12.2021 müssen auch die Preisangaben angepasst werden.
Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen:
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Fehlende oder unzulängliche Preishinweise können gemäß § 228 Abs. 2 Nr. 20/21 TKG mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden und stellen andererseits auch abmahnbare Wettbewerbsverstöße dar.
IV. Fazit
Mit Wirkung zum 01.12.2021 hat die Bundesnetzagentur aufgrund einer neuen gesetzlichen Ermächtigung die Tarifdifferenzierung für Mehrwertdiensterufnummern zwischen dem Fest- und dem Mobilfunknetz aufgehoben und neue, gleichgeschaltete Preise für 0180x-Rufnummern verkündet.
Während derartige Rufnummern zwar für Kunden- und Servicehotlines unzulässig sind, können sie etwa für Bestellhotlines rechtskonform verwendet werden.
Wer 0180x-Nummern angibt oder damit wirbt, muss im direkten Zusammenhang mit der Rufnummer seit dem 01.12.2021 die neuen Preise inkl. USt. darstellen und seine vorherigen Preisangaben gegebenenfalls anpassen.
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