Das OLG Dresden (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11) geht im Zusammenhang mit persönlichkeitsverletzenden Äußerungen im Internet davon aus, dass gegen den Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch gegen den Verfasser einer verletzenden Äußerung besteht. Das OLG Dresden nimmt damit eine entgegengesetzte Haltung zum OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) ein, welches einen Auskunftsanspruch verneint hatte.

Im konkreten Fall wurde unter anderem ein Blogbetreiber hinsichtlich eines Auskunftsverlangens über den Urheber einer Blog-Äußerung in Anspruch genommen. Der Kläger begehrte Auskunft über die Identität des Verfassers des Blog-Beitrags, da dieser anonym aufgetreten war. Das OLG Dresden verneinte zwar im konkreten den Fall den Auskunftsanspruch des Klägers, allerdings aufgrund der Tatsache, dass der monierte Blog-Beitrag sich in verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen bewege und daher sowohl ein Verstoß, als auch ein Auskunftsanspruch nicht bestehe.

Das Gericht betonte, dass der Auskunftsanspruch gerade nicht an einer fehlenden Anspruchsgrundlage scheitert. Zwar sei ein spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, § 140b PatG, §§ 13, 13a UKlaG oder § 19 MarkenG nicht gegeben. Jedoch kommt sehr wohl ein Auskunftsanspruch nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Normen gemäß §§ 242, 259, 260 BGB in Betracht, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar sei. Das Gericht führte hierzu aus:

Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtet unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (…). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (…). Eine für den Anspruch erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt dann aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (…). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) einen Auskunftsanspruch gegen einen Blogbetreiber abgelehnt, dies begründete das Gericht damit, dass § 13 Abs. 6 S.1 TMG einem solchen Auskunftsanspruch entgegenstehe, da die Nutzung von Telemedien anonym oder pseudonym ermöglicht werden müsse, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei.

Das OLG Dresden hält die Argumentation, dass § 13 Abs. 6 S. 1 TMG einem Auskunftsanspruch entgegenstehe demgegenüber für zweifelhaft, allerdings entschied das OLG Dresden diesen Aspekt im vorliegenden Fall nicht abschließend.

Autor:
Jan Lennart Müller
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