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Dies ist nicht besonders schwierig. Man hat lediglich die folgenden Kennzeichnungsregeln zu beachten:
Gemäß § 5 I TextilKG müssen die Rohstoffgehaltsangaben in Gewichtsprozent bezogen auf das Nettotextilgewicht (nicht-textile Bestandteile spielen keine Rolle) angegeben werden und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester
Richtig wäre die Angabe:
80 % Wolle“
„20 % Polyester
Falsch wäre die Angabe:
20 % Polyester“
„80 % Wolle
§ 5 II, III sowie IV TextilKG ermöglichen in mehreren Fällen eine vereinfachte Kennzeichnung.
Hier genügt statt der Angabe aller Gewichtsanteile die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres prozentualen Gewichtsanteils oder unter der Angabe „85 % Mindestgehalt“. Dem Online-Händler bieten sich demnach drei Möglichkeiten, derlei Textilerzeugnisse zu kennzeichnen:
Möglichkeit Nr.1: Alle Gewichtsanteile werden angeben (entspricht der Grundregel, s.o.)
Beispiel:
86 % Polyester
9 % Wolle
5 % Seide
Möglichkeit Nr.2: Genaue Nennung des Anteils der Faser, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht
Die genaue Nennung des Gewichtsanteils der Faser ist erforderlich.
Beispiel:
86 % Polyester
Möglichkeit Nr.3: Nennung der Faser, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht (vgl. § 5 II Nr. 1 TextilKG)
Die genaue Angabe des prozentualen Gewichtsanteils der Faser ist nicht erforderlich.
Beispiel:
85 % Polyester Mindestgehalt
Es reicht aus, nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben ihrer Gewichtsanteile (in absteigender Reihenfolge) darzustellen. Die Aufzählung weiterer Faserarten ist in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile mit oder ohne Prozentangabe anzugeben:
Beispiel:
45 % Wolle
30 % Polyester
Seide
Viskose
Möglich wäre auch die folgende Kennzeichnung:
45 % Wolle
30 % Polyester
20 % Seide
5 % Viskose
Fasern, deren jeweiliger Gewichtsanteil unter 10 % des Nettotextilgewicht liegt, dürfen gemäß § 5 III TextilKG als „sonstige Fasern" bezeichnet werden, wobei der als Gesamtgewichtsanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe zwingend anzugeben ist.
Beispiel: Textilerzeugnis besteht zu 84 % aus Polyester, zu 4 % aus Baumwolle, zu 3 % aus Viskose, zu 4 % aus Seide sowie zu 5 % aus Polyacryl
Richtig wäre die Angabe:
84 % Polyester
16 % sonstige Fasern
Möglich wäre natürlich auch die folgende Kennzeichnung:
84 % Polyester
5 % Polyacryl
4 % Baumwolle
4% Seide
3 % Viskose
Falsch wären die Angaben:
84 % Polyester und sonstige Fasern“ (Grund: Der Gesamtgewichtsanteil der „sonstigen Fasern“ ist nicht angegeben.)
84 % Polyester, 10 % sonstige Fasern und 6 % Baumwolle“ (Grund: Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind gemäß § 3 II TextilKG die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.)
Achtung: Wird für ein Wollerzeugnis die Bezeichnung „Schurwolle“ gewählt, dann müssen die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen angegeben werden. Die Bezeichnung „85 % Mindestgehalt“ oder etwa die Bezeichnung „sonstige Fasern“ dürfen demnach im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Schurwolle“ nicht genutzt werden (s.o.).
Statt (nicht neben!) der Angabe „100 %“ darf der Hinweis "rein" oder "ganz" verwendet werden, vgl. § 5 IV TextilKG.
Richtig wäre die Bezeichnung:
1
00% Seide, reine Seide oder ganz Seide
Falsch wäre die Bezeichnung:
1
00 % reine Baumwolle, „absolut Baumwolle“ oder „nur Baumwolle
Achtung: Auch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen schließt das TextilKG ausdrücklich aus!
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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2 Kommentare
Kommentar von Patricia
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."
Kommentar von Philip
zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse
Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen
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