Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 11.12.2009, 08:23 Uhr
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Frage: Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe im Einzelnen anzugeben?

Dies ist nicht besonders schwierig. Man hat lediglich die folgenden Kennzeichnungsregeln zu beachten:

1. Grundregel zur Kennzeichnung:  Rohstoffgehaltsangaben in Gewichtsprozenten darstellen!

Gemäß § 5 I TextilKG müssen die Rohstoffgehaltsangaben in Gewichtsprozent bezogen auf das Nettotextilgewicht (nicht-textile Bestandteile spielen keine Rolle) angegeben werden und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester

Richtig wäre die Angabe:

80 % Wolle“
„20 % Polyester

Falsch wäre die Angabe:

20 % Polyester“
„80 % Wolle

2. Vereinfachte Kennzeichnung

§ 5 II, III sowie IV TextilKG ermöglichen in mehreren Fällen eine vereinfachte Kennzeichnung.

2.1 Textilerzeugnis besteht zu mindestens 85 % aus einer Faserart.

Hier genügt statt der Angabe aller Gewichtsanteile die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres prozentualen Gewichtsanteils oder unter der Angabe „85 % Mindestgehalt“. Dem Online-Händler bieten sich demnach drei Möglichkeiten, derlei Textilerzeugnisse zu kennzeichnen:

Möglichkeit Nr.1: Alle Gewichtsanteile werden angeben (entspricht der Grundregel, s.o.)

Beispiel:

86 % Polyester
9 % Wolle
5 % Seide

Möglichkeit Nr.2: Genaue Nennung des Anteils der Faser, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht

Die genaue Nennung des Gewichtsanteils der Faser ist erforderlich.

Beispiel:

86 % Polyester

Möglichkeit Nr.3: Nennung der Faser, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht (vgl. § 5 II Nr. 1 TextilKG)

Die genaue Angabe des prozentualen Gewichtsanteils der Faser ist nicht erforderlich.

Beispiel:

85 % Polyester Mindestgehalt

2.2 Textilerzeugnis besteht aus drei oder mehr Faserarten (vgl. § 5 II Nr. 2 TextilKG)

Es reicht aus,  nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben ihrer Gewichtsanteile (in absteigender Reihenfolge) darzustellen. Die Aufzählung weiterer Faserarten ist in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile mit oder ohne Prozentangabe anzugeben:

Beispiel:

45 % Wolle
30 % Polyester
Seide
Viskose

Möglich wäre auch die folgende Kennzeichnung:

45 % Wolle
30 % Polyester
20 % Seide
5 % Viskose

2.3  Fasern mit Gewichtsanteil von unter 10 % (vgl. § 5 III TextilKG)

Fasern, deren jeweiliger Gewichtsanteil unter 10 % des Nettotextilgewicht liegt, dürfen gemäß § 5 III TextilKG als „sonstige Fasern" bezeichnet werden, wobei der als Gesamtgewichtsanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe zwingend anzugeben ist.

Beispiel: Textilerzeugnis besteht zu 84 % aus Polyester, zu 4 % aus Baumwolle, zu 3 % aus Viskose, zu 4 % aus Seide sowie zu 5 % aus Polyacryl

Richtig wäre die Angabe:

84 % Polyester
16 % sonstige Fasern

Möglich wäre natürlich auch die folgende Kennzeichnung:

84 % Polyester
5 % Polyacryl
4 % Baumwolle
4% Seide
3 % Viskose

Falsch wären die Angaben:

84 % Polyester und sonstige Fasern“ (Grund: Der Gesamtgewichtsanteil der „sonstigen Fasern“ ist nicht angegeben.)

84 % Polyester, 10 % sonstige Fasern und 6 % Baumwolle“ (Grund: Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind gemäß § 3 II TextilKG die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.)

Achtung:  Wird für ein Wollerzeugnis die Bezeichnung „Schurwolle“ gewählt, dann müssen die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen angegeben werden. Die Bezeichnung „85 % Mindestgehalt“ oder etwa die Bezeichnung „sonstige Fasern“ dürfen demnach im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs „Schurwolle“ nicht genutzt werden (s.o.).

2.4 Faser hat einen Gewichtsanteil von 100 % (vgl. § 5 IV TextilKG)

Statt (nicht neben!) der Angabe  „100 %“ darf der  Hinweis "rein" oder "ganz" verwendet werden, vgl. § 5 IV TextilKG.

Richtig wäre die Bezeichnung:

100% Seide, reine Seide oder ganz Seide

Falsch wäre die Bezeichnung:

100 % reine Baumwolle, „absolut Baumwolle“ oder „nur Baumwolle

Achtung: Auch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen schließt das TextilKG ausdrücklich aus!

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Leser-Kommentare

2 Kommentare

neue Regelung zu Herkunftsangabe

08.06.2010, 10:32 Uhr

Kommentar von Patricia zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."

Herstellerangaben bei Verbraucherprodukten

11.05.2010, 22:06 Uhr

Kommentar von Philip zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen

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