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Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug? Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben? Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welchen Inhalt müssen Gebrauchsanweisungen aufweisen? Diese und viele weitere Fragen werden in dem nachfolgenden Beitrag beantwortet.
Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese ersetzt die alte Spielzeugsicherheitsrichtlinie von 1988 und ist seit dem 20. Juli 2011 auch in Deutschland anzuwenden. Umgesetzt wurde diese Richtlinie in Deutschland zum ganz überwiegenden Teil durch die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - im Folgenden "2. GPSGV"), die am 20.07.2011 in Kraft getreten ist.
Der Text
Ganz wichtig: Gemäß § 23 der 2. GPSGV ist diese Verordnung nicht bei Spielzeug anzuwenden, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde. Dasselbe regelt übrigens auch die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Art. 53 Absatz I.
Ein Spielzeug ist als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird. Anders formuliert:
Es muss den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen haben und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sein, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (so der EuGH, vgl. (Urteil vom 9. 2. 2006 - C-127/04 (Declan O'Byrne Sanofi Pasteur MSD Ltd. u.a).
Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verbraucher verkauft wird oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt.
(Ist jedoch eines der Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie etwa eine 100%ige Tochtergesellschaft des Herstellers, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist.)
In folgenden Fällen handelt es sich übrigens nicht um ein Inverkehrbringen:
Weitere Informationen zum Begriff "Inverkehrbringen" siehe hier.
Die 2. GPSGV findet dann Anwendung, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt ist. Spielzeug sind dabei alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, oder die entsprechend gestaltet sind, vgl. § 1 der 2. GPSGV.
Das EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug zum Begriff Spielzeug:
"Die Formulierung dieser Bestimmung weicht geringfügig von der Definition in der Richtlinie 88/378/EWG ab. Hierdurch soll jedoch nur die im Rahmen jener Richtlinie angewandte Praxis kodifiziert, nicht aber der tatsächliche Anwendungsbereich der Richtlinie gegenüber dem bisherigen Umfang verändert werden. Der Zusatz „ausschließlich oder nicht ausschließlich“ wurde ergänzt, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann. Beispielsweise gelten auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Teddybären oder ein Schlafsack in der Form eines Spielzeugs mit weicher Füllung als Spielzeuge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass beispielsweise in der Norm für Trampoline die Nutzung eines Spielzeugtrampolins durch Erwachsene berücksichtigt werden müsse. Weitere Beispiele für Produkte mit doppelter Funktion (Türschmuck, weich gefütterte Taschen oder Rucksäcke in Tierform, ...) sind [im Leitliniendokument 11 über die Einstufung von Spielzeug für Kinder unter oder über 36 Monaten zu finden:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/toys/files/gd011_classification_toys_for_children_u
nder_3_years_red_de.pdf.
Die Hauptschwierigkeit dieser Definition stellt sich in Bezug auf die Begriffe „Verwendung zum Spielen“ beziehungsweise „Spielwert“. Für ein Kind hat zwar praktisch alles einen Spielwert, doch fällt deshalb nicht jeder Gegenstand unter die Definition von Spielzeug. Um als Spielzeug im Sinne der Richtlinie zu gelten, muss der Spielwert vom Hersteller beabsichtigt sein. Die Erklärung des Herstellers bezüglich der vorgesehenen Verwendung ist ein Kriterium, da die vorgesehene Verwendung damit explizit zum Ausdruck gebracht wird. Die in der Richtlinie 88/378/EWG verwendete Formulierung „offensichtlich bestimmt“ wurde
jedoch durch Löschung des Wortes „offensichtlich“ geändert und ersetzt. Die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung hat nämlich Vorrang vor der Erklärung des Herstellers über die beabsichtigte Verwendung. Wenn der Hersteller erklärt, dass seine Erzeugnisse keine Spielzeuge seien, muss er diese Behauptung begründen können. Das Leitliniendokument 4 nennt weitere Hinweiskriterien, die bei der Einstufung eines Produkts als Spielzeug zu berücksichtigen sind:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/toys/files/004_greyzone_rev2_de.pdf.
Darüber hinaus wurden weitere Leitliniendokumente für die Einstufung spezifischer
Produkte verfasst:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/toys/documents/guidance/index_en.htm.
Anmerkung: Die Definition eines Spielzeugs ist unabhängig von der Verwendung im öffentlichen oder privaten Raum. Daher werden sowohl Spielzeuge, die zu Hause verwendet werden, als auch an öffentlichen Orten (Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten) verwendete Spielzeuge von der Spielzeugsicherheitsrichtlinie abgedeckt."
Gemäß § 7 der 2. GPSGV treffen Händler umfangreiche Pflichten beim Vertrieb von Spielzeug.
So müssen Händler, bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, prüfen
a) ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätserklärung versehen ist,
b) ob dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
Damit nicht genug: Händler haben darüber hinaus zu prüfen (!), ob die Hersteller (und Einführer) die folgenden Anforderungen erfüllt haben:
- Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen (vgl. § 4 I der 2. GPSGV).
Die Kennnummer soll in der Regel am Spielzeug angebracht sein. In Ausnahmefällen kann sie jedoch vom Spielzeug getrennt sein, wenn die Einhaltung dieser Regel nicht möglich ist. Dies ist gerechtfertigt, wenn eine Anbringung am Spielzeug unter vertretbaren technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich wäre. In solchen Fällen muss die Kennnummer an der Verpackung (wenn vorhanden) angebracht oder in den beigefügten Unterlagen vermerkt sein. Die Kennnummer des Spielzeugs darf weder weggelassen noch aus rein ästhetischen Gründen auf der Verpackung angebracht oder in den beigefügten Unterlagen abgedruckt werden. Aus dieser Bestimmung folgt, dass sich die Kennnummer, sofern das Spielzeug über keine Verpackung verfügt und ihm keine Unterlagen beigefügt sind, am Spielzeug selbst
befinden muss. Die Anforderung in der Spielzeugsicherheitsrichtlinie überlässt den Herstellern die Wahl, welches Element sie für die Kennnummer des Spielzeugs verwenden möchten, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Diese Kennnummer ist ein eindeutiger Code für das Spielzeug, der mit dem in der EG-Konformitätserklärung verwendeten Code übereinstimmt. (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug)
- Die Hersteller (und die Einführer!) haben beim in den Verkehr bringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass in der Anschrift eine zentrale Stelle angegeben ist, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann (vgl. § 4 II der 2. GPSGV). Dies ist nicht notwendigerweise die Anschrift, an der der Hersteller tatsächlich seinen Sitz hat. Diese Anschrift, unter der der Hersteller erreichbar ist, kann die Anschrift seines Bevollmächtigten sein, sofern die Erläuterung „vertreten durch“ hinzugefügt wird.
Der Hersteller muss diese Verpflichtung unabhängig davon erfüllen, ob er innerhalb oder außerhalb der EU ansässig ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Spielzeug, das ohne Verpackung oder mitgelieferte Unterlagen verkauft wird, den Namen und die Anschrift des Herstellers tragen muss! (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug)
Zukünftig werden die Händler also hinsichtlich der Sicherheit des Spielzeugs in einem relativ weiten Umfang mit in die Pflicht genommen. Wie sich diese Regelung haftungsrechtlich (sowie in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht) auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Achtung: Ein Händler gilt dann als Hersteller (und unterliegt somit den sehr weitgehenden Verpflichtungen für Hersteller gemäß §§ 3 und 4 der 2. GPSGV), wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmug mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, vgl. § 8 der 2. GPSVG.
Wenn es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, ist die Spielzeugverpackung mit bestimmten Warnhinweisen (s.u.) zu versehen. Diese Warnhinweise sind auch im Internet bei den jeweiligen Artikelbeschreibungen darzustellen! Gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2009/48/EG sind die Warnhinweise in
anzugeben (vgl. hierzu auch § 11 IV der 2. GPSGV).
Wichtig:
(Die Warnhinweise sind natürlich nur dann aufzuführen, wenn dies für eine sichere Verwendung relevant ist. Ein Warnhinweis, der keinen zusätzlichen Nutzen für die Sicherheit des Spielzeugs bietet, sollte unterbleiben.)
Nachfolgend wird zwischen "Allgemeinen Warnhinweisen" sowie "Besonderen Warnhinweisen" unterschieden!
Kann nur ein Mindest- oder ein Höchstalter der Benutzer eine gefahrlose Benutzung des jeweiligen Spielzeugs sicherstellen, so ist das Spielzeug (bzw. die Internet-Artikelbschreibung) auch mit diesem Gefahrenhinweis zu versehen. Wenn der Sicherheit dienlich, so sind auch die für die sichere Verwendung des Spielzeugs erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, z.B. die Fähigkeit, ohne Hilfe zu sitzen, das Höchst- oder Mindestgewicht der Benutzer sowie unter Umständen der Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf, mit anzugeben.
Diese Warnhinweise mit der Angabe von Benutzereinschränkungen sollen die Benutzer oder ihre Beaufsichtigenden auf die mit der Benutzung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.
Dies bedeutet widerum nicht nicht, dass alle Spielzeuge einen Hinweis auf das Alter des Benutzers tragen müssen. Diese Benutzereinschränkungen müssen nur angegeben werden, um eine sichere Benutzung des Spielzeugs zu ermöglichen. Die Hersteller können die Angabe eines Altersbereichs (2+, 6+,…) anbringen, diese darf aber nicht mit einem Warnhinweis verwechselt werden und hat nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie ein Warnhinweis (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug).
Beispiele für Spielzeug, bei dem die Benutzereinschränkungen angegeben werden müssen, sind:
(Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug)
Hinsichtlich der besonderen Warnhinweise ist zwischen folgenden Spielzeugkategorien zu unterscheiden:
Es geht bei der Spielzuegkategorie Nr.1 um Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, da sonst eine Gefährung des Kindes eintreten könnte.
Hierzu führt das EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug auf S. 126 aus:
Bestimmte Spielzeuge sind eindeutig nicht für Kinder unter 3 Jahren vorgesehen. Dies kann auf ihre Funktionen, Abmessungen, Merkmale, Eigenschaften oder andere triftige Gründe zurückzuführen sein. Beispielsweise sind manche Fahrräder oder Roller, fernsteuerbare Spielzeuge mit anspruchsvollen Funktionen, Verkleidungskostüme in großen Größen und strategische Brettspiele sind offensichtlich für ältere Kinder vorgesehen, und es ist für den Verbraucher offensichtlich, dass sie eindeutig nicht für Kinder unter 36 Monaten gedacht sind. In diesen Fällen ist die Anforderung, einen Warnhinweis anzubringen, nicht verpflichtend: Diese Spielzeuge, die eindeutig nicht für Kinder unter 36 Monaten vorgesehen sein können, müssen nicht mit einem Warnhinweis versehen sein. Die Verwendung eines freiwilligen Hinweises mit der Warnung vor einer Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten wird zwar von der Spielzeugsicherheitsrichtlinie nicht untersagt, die Hersteller sollten aber die Verwendung von eigentlich nicht erforderlichen Warnhinweisen gründlich überdenken. Eine zu häufige Verwendung von Warnhinweisen kann die Wirkung von zweckmäßig eingesetzten Warnhinweisen langfristig abschwächen. Daher wird empfohlen, diesen Warnhinweis nicht missbräuchlich zu verwenden, indem er an allen Spielzeugen angebracht wird (die nicht für Kinder über 3 Jahren vorgesehen sind), damit der Mehrwert des Warnhinweises für den Verbraucher seine volle Wirksamkeit behält.
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder "Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.
Alternativ wäre auch die Darstellung eines entsprechenden Piktogramms möglich, wobei Online-Händler in dem Fall dringend zu raten ist,neben dem Piktogramm immer auch einen der obigen Warnhinweise als Text im Rahmen der Artikelbeschreibung in deutlicher Form darstellen.
(Hinweis: Nähere Informationen zur Nutzung des Piktogramms erhalten Sie auf den Seiten 124/125 des EU-Handbuchs der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug)
Wichtig: Der altersbezogene Warnhinweis allein ist nicht ausreichend, sondern muss durch einen kurzen Hinweis auf die spezifische Gefahr ergänzt werden, die mit der Benutzung des Spielzeugs durch Kinder unter 36 Monaten verbunden ist. Es reicht aus, wenn dieser Hinweis nur in der Gebrauchsanweisung abgebildet wird.
Hierzu führt das EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug auf S. 126 aus:
"Gefahr ist in der Spielzeugsicherheitsrichtlinie als die mögliche Ursache eines Schadens definiert. „Schaden“ bedeutet eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur.
Anmerkung: Gemäß dem CEN-Leitliniendokument 11 kann der Begriff „Gefahr“ weiter präzisiert werden, um die Ursache (z. B. mechanische Gefahr, elektrische Gefahr) oder die Art des potenziellen Schadens anzugeben (z. B. Stromschlaggefahr, Schnittgefahr, Giftgefahr, Brandgefahr).
Die am häufigsten verwendete Angabe einer speziellen Gefahr für Kinder unter 36 Monaten ist die von kleinen Teilen ausgehende Gefahr. Die Gefahr sind die kleinen Teile, und der Schaden ist das Ersticken. Der Warnhinweis in Bezug auf die Altersbeschränkung muss in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 angegeben werden. Die Angabe der Gefahr kann dagegen gegebenenfalls in der Gebrauchsanleitung
erfolgen.
Einige Gefahren und der Schaden, den sie verursachen können, werden von den Verbrauchern im Allgemeinen gut verstanden. Beispielsweise wird verstanden, dass kleine Teile und scharfe Spitzen zum Ersticken bzw. zu Stichverletzungen der Haut führen können. In manchen Fällen ist dies jedoch nicht gegeben. Beispielsweise ist den Benutzern unter Umständen nicht immer bewusst, dass ein langes Seil zur Strangulation führen kann oder dass die Form und Größe mancher Spielzeuge Schäden verursachen kann, wenn ein Kind, das noch nicht ohne Hilfe sitzen kann, möglicherweise umkippt oder in Bauchlage gerät, ohne sich wieder umdrehen zu können, während es am Spielzeug kaut oder saugt. Artikel 11 Absatz 2 der Spielzeugsicherheitsrichtlinie schreibt vor, dass Warnhinweise verständlich sein müssen. Daher sollte, wenn der Schaden für Verbraucher nicht offensichtlich ist, der Gefahrenhinweis durch eine deutliche Beschreibung des Schadens ergänzt werden, um den Warnhinweis insgesamt zu erläutern (Beispiele: Strangulationsgefahr durch ein langes Seil oder Erstickungsgefahr durch kleine Kugeln). Wenn mehrere Gefahren bestehen, ist mindestens eine der Hauptgefahren anzugeben.
Beispiele für Gefahren, die erwähnt werden können:
Es ist wichtig zu beachten, dass die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 die missbräuchliche Verwendung eines Warnhinweise in Fällen untersagt, in denen der Warnhinweis dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widerspricht. Wenn ein Spielzeug aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen usw. eindeutig für Kinder unter 3 Jahren vorgesehen ist (z. B. Rasseln, Spielzeuge mit weicher Füllung, Kleinkindspielzeuge), ist die Verwendung eines altersbezogenen Warnhinweises durch Art. 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 untersagt. Wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass Eltern oder andere Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs davon ausgehen werden, dass es für Kinder unter 36 Monaten vorgesehen ist (wie in Artikel 3, Nummer 29 beschrieben), ist die Verwendung des Warnhinweises „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“) nicht zulässig; anders ausgedrückt, es ist nicht zulässig, die Sicherheitsanforderungen für dieses Spielzeug einfach durch Verwendung eines Warnhinweises zu umgehen (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug.
Achtung: Die Spielzeugkategorie 1 gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
Vorab-Hinweis: Ein Aktivitätsspielzeug ist ein "Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten" (vgl. Art.3 Nr. 21 der Richtlinie 2009/48/EG). Die Aktivität findet in oder auf dem Spielzeug statt.
Aktivitätsspielzeuge können beispielsweise Schaukeln, Rutschen, Karussells, Klettergerüste, Trampoline, Planschbecken und nicht für den Gebrauch im Wasser vorgesehene Aufblasspielzeuge sein. Im Gegensatz dazu gelten Aufsitzfahrzeuge nicht als Aktivitätsspielzeug. (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug)
Aktivitätsspielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Nur für den Hausgebrauch.
Vorab-Hinweis: Ein funktionelles Spielzeug erfüllt "dieselben Funktionen und wird so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann" (vgl. Art.3 Nr. 18 der Richtlinie 2009/48/EG);
Zu dieser Spielzeugkategorie zählen beispielsweise Nähmaschinen und Kaffeemaschinen.
Funktionelles Spielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.
Vorab-Hinweis: Ein chemisches Spielzeug ist "ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist" (vgl. Art.3 Nr. 22 der Richtlinie 2009/48/EG). Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.
Chemisches Spielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren [*]. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.
Vorab-Hinweis: „Wasserspielzeug“ ist ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten. Hauptkriterium für die Einstufung dieser Produkte als Spielzeuge ist demnach ihre vorgesehene Verwendung im flachen
Wasser. Wassersportgeräte zur Verwendung im tiefen Wasser gelten nicht als Spielzeug.
Wasserspielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.
Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.
Vorab-Hinweise:
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 (Richtlinie 2009/48/EG) aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 (Richtlinie 2009/48/EG) der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:
Achtung: Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können.
Bei folgenden Spielzeugkategorien sind beim Vertrieb Gebrauchsanleitungen mit beizulegen:
Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
Das heißt, dass die Anleitung diese Angaben enthalten muss. Eine dem Spielzeug beigefügte CD mit der Anleitung ist nicht ausreichend, da nicht alle Verbraucher über einen Computer verfügen, um die Anleitung und die Montageinformationen einzusehen. Die Informationen müssen dem Aktivitätsspielzeug auf Papier (als Hinweis oder Faltblatt oder auf der Verpackung) beigefügt werden.
Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug
Dem funktionelleln Spielzeug muss eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den – näher zu bezeichnenden – Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten – vom Hersteller festzulegenden – Alter gehalten werden muss.
Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten – vom Hersteller festzulegenden – Alter gehalten werden muss.
Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug
In der Gebrauchsanweisung ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug
Folgende Produkte sind dagegen nicht den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG (und damit der Online-Kennzeichnungspflicht, s.o.) unterworfen:
1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung werden von den EU-Rechtsvorschriften abgedeckt – Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Insbesondere EN 1176, EN 1177, EN 1069 und EN 14960 können gegebenenfalls herangezogen werden, um die Konformität nachzuweisen. Anmerkung: Spielplatzgeräte zur privaten Nutzung (so genanntes Aktivitätsspielzeug) unterliegen der Spielzeugsicherheitsrichtlinie (und der Norm EN 71-8). Unter „privater Nutzung“ versteht man die Nutzung von Spielzeug innerhalb der Familie oder des Haushalts. (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug).
2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
Die in Einkaufszentren anzutreffenden Kinderfahrautomaten sind Beispiele für Spielautomaten. Diese Produkte fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Außerdem unterliegen sie den Gemeinschaftsvorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit. Da diese Produkte von Verbrauchern genutzt werden, können ferner verschiedene EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit zur Anwendung kommen. (Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug).
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
Beispielsweise fallen Spielzeugfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die nicht für die Verwendung im Straßenverkehr bestimmt sind, in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Außerdem unterliegen sie den EU-Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit. Da diese Produkte von Verbrauchern genutzt werden, können ferner verschiedene EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit zur Anwendung kommen.(Quelle: EU-Handbuch der EU-Kommission zum Inverkehrbringen von Spielzeug).
4. Spielzeugdampfmaschinen;
5. Schleudern und Steinschleudern;
6. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
7. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg
8. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung
9. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind
10. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind
11. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen
12. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
13. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind
14. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind
15. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
16. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden
17. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte
18. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder
19. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)
20. Schnuller für Säuglinge
21. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können
22. elektrische Transformatoren für Spielzeug
Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind
23. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist.
Zu dieser Kategorie gehören:
Hier zeichnen sich auch schon wieder die ersten Schlupflöcher ab: neben dem 501-teiligen Kinderpuzzle und dem 121 cm langen Flitzebogen ließe sich die Richtlinie überall da umgehen, wo für das angebotene Spielzeug ein historisches Vorbild gefunden werden kann.
Allerdings bedeutet das gerade nicht, dass im Umkehrschluss für die o.g. Produkte keine besonderen Vorschriften gelten – so gilt etwa für Luftgewehre und Nachbildungen echter Schusswaffen das äußerst strikte deutsche Waffenrecht.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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