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Das GPSG gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das
selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt, § 1 Abs. 1 Satz 1 GPSG.
Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich, § 2 Abs. 8 GPSG.
Ein "Überlassen" im Sinne dieser Definition ist gegeben, wenn der Besitz wechselt, d.h. der andere/der Geschäftspartner den Besitz erwirbt. Dies wiederum richtet sich nach §§ 854 ff. BGB.
Damit bringt auch derjenige ein Produkt in Verkehr, der es vermietet, verleast oder als Werbegeschenk gibt. Ob das Produkt neu oder gebraucht ist, spielt keine Rolle.
Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung, § 2 Abs. 9 GPSG. Damit ist etwa das Aufstellen bzw. Vorführen auf Messen gemeint.
Produkte sind technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, § 2 Abs. 1 GPSG.
Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 GPSG erfasst sind, § 2 Abs. 2 GPSG.
Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, § 2 Abs. 3 GPSG.
Es liegt also ein sehr weiter Produktbegriff vor, der insbesondere alle Produkte erfasst, die zum Gebrauch durch einen Verbraucher vorgesehen oder geeignet sind. Damit sind nahezu alle gängigen, im Internet gehandelten Endvebraucherprodukte erfasst. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Produkte, die als Antiquitäten gehandelt werden oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen (bei ausreichender Unterrichtung über die Notwendigkeit der Instandsetzung/Aufarbeitung).
Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände nach § 2 Abs. 4 GPSG dann, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn
Bestimmungsgemäße Verwendung ist nach § 2 Abs. 5 GPSG
Erfasst sind also grundsätzlich alle anschluss- bzw. aufstellfertigen Endprodukte, die nicht mehr verändert werden müssen, um entsprechend ihrer Bestimmung benutzt werden zu können.
Der Ausdruck "Selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" wird vom GPSG nicht näher bestimmt. Den Leitlinien zum GPSG des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zufolge ist darunter "jedes von einer natürlichen oder juristischen
Person (einschließlich gemeinnütziger Vereine) vorgenommene Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Die Absicht der Gewinnerzielung ist dabei nicht erforderlich."
Damit fallen sicher Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebs unter den Begriff.
Nicht hingegen, so die Leitlinien, wird der private gelegentliche Verkauf von Produkten auf Flohmärkten oder über das Internet (eBay!) erfasst. Aber Vorsicht: Ein Powerseller bei eBay verkauft nicht "gelegentlich" (sondern zählt i.d.R. sogar schon als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) .
Hinsichtlich des Inverkehrbringens unterscheidet das GPSG zwischen Produkten, die einer Verordnung nach § 3 GPSG unterfallen und solchen, die dies nicht tun.
Solche Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Verordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden, § 4 Abs. I GPSG.
Nötig sind also im wesentlichen drei Komponenten:
Was sind aber diese Verordnungen nach § 3 GPSG?
Das sind Verordnungen, die für bestimmte Produkte spezielle Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit sowie an die Kennzeichnung und Aufbewahrung stellen, vgl. § 3 Abs. 1 GPSG. Die Anforderungen solcher Verordnungen gehen weiter oder sind zumindest spezieller und konkreter als die allgemeinen Anforderungen des GPSG.
Bislang wurden folgende Verordnungen erlassen:
Wichtig ist v.a. die Niederspannungsverordnung, da sie alle gängigen Elektrogeräte im genannten Spannungsbereich erfasst.
Solche Produkte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Es sind also zwei Komponenten zu beachten:
Sofern in den Verordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet werden, hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, § 4 Abs. 4 GPSG.
Außerdem ist, wenn zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
Ein Produkt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 GPSG nicht erfüllt, darf dennoch ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen, § 4 Abs. 5 GPSG.
aa) Hersteller, Bevollmächtiger, Einführer
Diese drei Personengruppen haben gemäß § 5 Abs. 1 GPSG sicherzustellen, dass der Verwender alle erforderlichen Informationen, die zu einer sicheren Bedienung erforderlich sind, erhält. Außerdem müssen sie dafür Sorge tragen, dass das Produkt eindeutig identifiziert werden kann, also für entsprechende Kennzeichnung sorgen.
Ferner müssen sie Vorkehrungen treffen, um zur Gefahrvermeidung geeignete Maßnahmen veranlassen zu können, bis hin zu Warnung vor und Rücknahme bzw. Rückruf des Produkts. Sie müssen auch Stichproben bezüglich der Sicherheit ihrer Produkte durchführen und Beschwerden prüfen, sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen unterrichten.
Nach § 5 Abs. 2 haben sie unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben.
Hersteller, Bevollmächtigter und Einführer sind in § 2 Abs. 10-12 GPSG definiert:
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.
Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.
Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.
bb) Händler
Nach § 5 Abs. 3 GPSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr
bringen, von dem er
Auch der Händler hat unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn er weiß oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte
dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.
Händler ist nach § 2 Abs. 13 GPSG, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist.
Unterfällt ein Produkt einer der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 (s.o.) so ist es meist mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, da fast alle diese Verordnungen eine Vorschrift beinhalten, die eine solche Pflicht vorsieht. (z.B. § 3 Abs. 1 NiederspannungsV) Dadurch bestätigt der Hersteller, dass das Produkt mit den Vorschriften der Verordnung bzw. der zugrunde liegenden EG-Richtlinie übereinstimmt und eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.
§ 6 GPSG verbietet, ein Produkt mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, ohne dass dies in einer einschlägigen Verordnung vorgesehen ist und das CE-Kennzeichen entsprechend § 6 Abs. 2-5 angebracht ist.
Exkurs zum CE-Kennzeichen:
D
as CE-Kennzeichen wurde mit der Richtlinie 93/68/EWG eingeführt. CE steht für "Communautés Européennes" (franz. für "Europäische Gemeinschaften"). Ist es auf einem Produkt angebracht, so wird dadurch bestätigt, dass das Produkt den Vorgaben der einschlägigen europäischen Rechtsnormen bzw. ihren nationalen Umsetzungen entspricht. Die Verwendung des CE-Zeichens ist Pflicht, sofern eine Norm dies vorsieht. Eine freiwillige Verwendung ist nicht möglich.
D
as CE-Zeichen ist insofern kein Gütesiegel, als dass lediglich die Übereinstimmung mit ohnehin zu beachtenden Vorschriften bestätigt wird, nicht hingegen ein weitergehender (Qualitäts-)Standard.
Z
udem wird die Konformitätsbewertung oft vom Hersteller selbst durchgeführt, ohne Zuziehung einer benannten Stelle.
J
edoch sichern bereits die einschlägigen europäischen bzw. nationalen Normen, deren Beachtung Voraussetzung für die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen ist, einen gewissen (Qualitäts-)Standard.
Das GS-Zeichen ist ein in § 7 GPSG vorgesehenes freiwilliges Gütesiegel. GS steht dabei für "Geprüfte Sicherheit". Voraussetzung für die Verwendung des GS-Zeichens ist die Zuerkennung durch eine GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 GPSG (Die GS-Stellen sind meist nur für eine bestimmte Produktgruppe, i.d.R. orientiert an den Verordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG, zuständig. Eine Liste mit den Stellen für die Bundesrepublik Deutschland und andere europäische Staaten findet sich auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin --> www.baua.de).
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens sind ( § 7 Abs. 1 GPSG) :
Die GS-Stelle muss Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der Produkte und der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchführen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Stelle die Zuerkennung zu entziehen ( § 7 Abs. 2 GPSG) .
Der Hersteller muss gewährleisten, dass die von ihm hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaßnahmen der GS-Stelle zu dulden.
Er darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Zuerkennung besteht und die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen durchführen kann ( § 7 Abs. 3 GPSG) .
Er darf kein Zeichen verwenden, oder mit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann ( § 7 Abs. 4 GPSG) .
Das GS-Zeichen ist also ein freiwilliges Gütesiegel, welches garantiert, dass ein Produkt den Vorschriften des GPSG und den sonstigen einschlägigen Vorschriften (insbesondere den Verordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG) entspricht. Ein Gütesiegel ist es vor allem deshalb, weil zwingend eine Prüfung und eine fortlaufende Kontrolle durch eine unabhängige GS-Stelle erfolgt.
Die Durchführung der Bestimmungen und damit die Überwachung der Einhaltung obliegt gemäß § 8 Abs. 1 GPSG den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Bayern sind gemäß
Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz (BayArbZustG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASiMPV) die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig.
Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten, § 8 Abs. 2 GPSG. Dazu erfassen sie u.a. Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenstörmen und werten diese aus und führen stichprobenartig Kontrollen durch.
Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, d.h. von ihm möglicherweise Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Verwender ausgehen, § 8 Abs. 4 GPSG. Zu diesen Maßnahmen gehören ( § 8 Abs. 4 Nr. 1-8 GPSG) :
Solche Maßnahmen sind vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten, können jedoch auch entsprechend an den Händler gerichtet werden, § 8 Abs. 5 GPSG.
Die zuständigen Behörden können auch Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt bzw. zum Zwecke des Inverkehrbringens gelagert werden oder ausgestellt sind, betreten und die Produkte besichtigen und prüfen, § 8 Abs. 7 GPSG. Sie können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen, § 8 Abs. 8 GPSG.
Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler habe diese Maßnahmen zu dulden und die Behörden zu unterstützen, § 8 Abs. 9 GPSG.
Sowohl Hersteller, Bevollmächtigter und Einführer als auch Händler handeln ordnungswidrig, wenn sie entgegen § 5 Abs.2 GPSG die zuständigen Behörde vorsätzlich oder fahrlässig nicht informieren, obwohl sie wissen, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Produkt Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgehen, § 19 Abs. 1 Nr. 2 GPSG.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage mit dem CE-Kennzeichen in Verkehr bringt, ohne dazu berechtigt zu sein, § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 GPSG.
Ferner ist die unrechtmäßige vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung des GS-Zeichens bzw. das Werben damit eine Ordnungswidrigkeit, § 19 Abs. 1 Nr. 5 GPSG i.V.m § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4.
Auch ordnungswidrig nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 ist das Nichtdulden einer Maßnahme entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 GPSG (Betreten von Räumen/Grundstücken durch die Behörde zur Überprüfung, ... s.o.) und das Nichtunterstützen der Behörde, ferner die unterbliebene bzw. unrichtige oder unvollständige Erteilung einer Auskunft entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG, § 19 Abs. 1 Nr. 8 GPSG.
Bei unbefugter Verwendung des GS-Zeichens ist eine Geldbuße bis zu 30000 Euro, sonst (in den hier genannten Fällen) bis zu 3000 Euro möglich, vgl. § 19 Abs. 2 GPSG.
Daneben sind in den Verordnungen nach § 3 (Abs. 1) gesondert Ordnungswidrigkeiten normiert, basierend auf § 19 Abs. 1 Nr. 1 GPSG. Insbesondere stellt in aller Regel die fehlende CE-Kennzeichnung bei bestehender Kennzeichnungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch solche Ordnungswidrigkeiten werde zum Teil mit bis zu 30000 Euro, sonst bis zu 3000 geahndet.
Bei beharrlicher Wiederholung einer vorsätzlichen unberechtigten Verwendung des GS-Zeichens oder bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert durch eine solche vorsätzliche Verwendung ist sogar eine Freiheitsstraße bis zu einem Jahr oder Geldstrafe möglich, § 20 GPSG.
Gleiches gilt für einen derartigen Verstoß gegen eine sicherheitswahrende bzw. gesundheitsschützende Vorschrift einer Verordnung nach § 3 I, II GPSG, sofern der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Da zahlreiche Normen des GPSG und darauf basierender Verordnungen wettbewerbsrechtlich relevant sind, kommen bei Verstößen auch Abmahnungen auf Grundlage des UWG in Betracht, etwa wegen Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten oder unberechtigter Verwendung von Kennzeichen. Die Kosten hierfür sind schwer einzuschätzen, belaufen sich i.d.R. aber auf Summen im vierstelligen Bereich.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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