Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 11.12.2009, 08:23 Uhr
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Frage: Was ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Textilfasern zu beachten?

Bei der Bezeichnung von Textilfasern sollten die folgenden drei Regeln beachtet werden:

Regel Nr. 1: Am sichersten ist es, nur die in der (nicht abschließenden) Anlage 1 des TextilKG genannten Bezeichnungen für Textilfasern zu verwenden!

In letzter Zeit wurden etwa Händler abgemahnt, die die Bezeichnung „Meryl“ zur Kennzeichnung ihrer Textilerzeugnisse nutzten. Die Anlage 1 des TextilKG kennt die Bezeichnung „Meryl“ nicht.

Regel Nr. 2: Handels- oder Markennamen dürfen nicht als Rohstoffgehaltsangaben verwendet werden!

Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses bilden könnten. So ist etwa die Bezeichnung „Lycra“ (oder auch „NOMEX“) unzulässig, da es sich hierbei um einen Markennamen, nicht jedoch um eine zulässige Bezeichnung (vgl. Anlage 1 des TextilKG) von Textilfasern handelt.

Regel Nr. 3: Die in der Anlage 1 des TextilKG vorgegebenen Bezeichnungen dürfen nicht durch irgendwelche Zusätze ergänzt werden.

Begriffe wie „Shetlandwolle“ oder etwa „Lammwolle“ sind unzulässig.

Frage: Welche falschen Faserbezeichnungen werden zurzeit häufig abgemahnt?

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass die folgenden Bezeichnungen in den letzten Monaten Gegenstand von Abmahnungen gewesen sind:

  • "Bambus": Hierzu heißt es im Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz von Lange/Quednau (s. 71): „Praxistipp: „Bambus“ als Rohstoffgehaltsangabe darf nur dann verwendet werden, wenn die Bambusfaser selbst als Naturfaser verwendet wird. In den Fällen, in denen Bambus nur als Rohstoffquelle für Zellulose gebraucht wird, wäre die richtige Begrifflichkeit diejenige für das jeweilige Endprodukt, z.B. bei dem Viskoseverfahren die Bezeichnung „Viskose“.
  • "Meryl"
  • "Lycra"
  • „Spandex“
  • „Acryl“ (der richtige Gattungsname lautet „Polyacryl“, vgl. Nr. 26 der Anlage 1 des TextilKG).

Frage: Kann der Händler ungeprüft den Rohstoffgehaltsangaben der Hersteller vertrauen?

Nein, auf Herstellerangaben zur Textilkennzeichnung können sich Händler nicht verlassen. Es ist, so die Rechtsprechung, den Händlern durchaus zuzumuten, dass sie sich selbst Kenntnis von den für ihre Tätigkeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschaffen (Köhler/Pieper, Einführung Rn. 293). Genau dies dürfte jedoch den größten Teil der Händler von Textilerzeugnissen im Internet überfordern. Zumal der IT-Recht Kanzlei einige Fälle bekannt ist, bei denen sich einige Markenhersteller schlicht weigerten, Online-Händler mit den notwendigen Informationen zur Kennzeichnung zu versorgen.

Achtung: Gerade die fehlende oder fehlerhafte Rohstoffgehaltsangabe wurde bereits des Öfteren abgemahnt. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 08.04.2004 (Az. 13 U 184/03) entschieden, dass das Fehlen der Rohstoffgehaltsangaben, aber auch Angaben, die nicht den Begriffsvorgaben des TextilKG entsprechen würden, abmahnfähig seien.

Konkret zum Fall: Leidtragender (bei einem Streitwert von immerhin 20.000 Euro) war ein Online-Händler , der unter anderem Dessous anbot und bei den Kollektionen „Sunrise“ der Firma Wolff angegeben hatte, dass das Material aus „Meryl“ und „Lycra“ bestände. Der Kläger monierte nun, dass dies Rohstoffgehaltsangaben seien, die eben nicht mit den Begriffsvorgaben des TextilKG in Einklang zu bringen wären. Er nahm den Online-Händler daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, mit der Begründung, dass der Händler sich planmäßig und bewusst über die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes hinweggesetzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Abmahner konnte sich letztendlich auch vor dem OLG Celle durchsetzen.

Auszug aus dem Urteil des OLG Celle:

Es genügt, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der
Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil
erlangen konnte. Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel“, „Meryl“ und „Elité“ bzw. „Lycra“ für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, kein Konkurrent habe die entsprechenden Dessous mit anderen Angaben als den von ihm verwendeten Herstellerangaben beworben, kann offen bleiben, ob dieser neue Vertrag zuzulassen ist ( § 531 Abs. 2 ZPO) . Denn ein Wettbewerbsvorsprung läge in diesem Fall im Hinblick auf die von den Konkurrenten mit vorschriftsmäßigen Textilangaben angebotenen Dessous anderer Marken vor. Die begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

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Leser-Kommentare

2 Kommentare

neue Regelung zu Herkunftsangabe

08.06.2010, 10:32 Uhr

Kommentar von Patricia zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."

Herstellerangaben bei Verbraucherprodukten

11.05.2010, 22:06 Uhr

Kommentar von Philip zum Beitrag Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die... » Weiterlesen

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