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Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen in der Artikelbeschreibung gut sichtbar angegeben werden. Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unterzubringen. Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV):
Anders als bei der LMKV kann hier von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden.
In der ZZulV geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 hervor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsrisiken sowie vor Täuschung im Handelsverkehr mit Lebensmitteln. Dieser Schutz würde erheblich verkürzt, wenn der Kunde erst nach Lieferung der bestellten Waren erfahren würde, dass diese Zusatzstoffe erhalten, denen er sich nicht aussetzen möchte.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/07) führt in diesem Zusammenhang aus:
Gleiches gilt unabhängig von individuell bestehenden Gesundheitsgefahren auch dann, wenn der Gehalt an kenntlich zu machenden Zusatzstoffen die Erwerbsentscheidung des Verbrauchers aus sonstigen persönlichen Gründen beeinflusst. Denn der Gesetzgeber hat mit der generellen Pflicht zur Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe bei der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher zum Ausdruck gebracht, dass diese Stoffe unabhängig von individuellen Gesundheitsgefahren geeignet sind, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, so dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Gehalt von Zusatzstoffen für den Erwerb des Lebensmittels durch den einzelnen Verbraucher relevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Information über die enthaltenen Zusatzstoffe einräumt und dass dieses Recht weitgehend leer laufen würde, falls der Verbraucher die nötige Information erst nach Erwerb des Lebensmittels erhält und so auf den unsicheren Weg einer gegebenenfalls nötigen Rückabwicklung verwiesen würde.
Anders als bei den Kennzeichnungen der LMKV ist es hier also zwingend notwendig, alle in der ZZulV vorgeschriebenen Angaben dem Kunden bereits im Online-Angebot zugänglich zu machen.
Es macht jedoch durchaus Sinn, auch die in der LMKV vorgeschriebenen Angaben dem Kunden im Online-Angebot zugänglich zu machen. Zu den Gründen ist auszuführen:
Bereits aus Gründen des Verbraucherschutzes ist es sinnvoll, dem Kunden frühzeitig alle relevanten Informationen über das angebotene Produkt zugänglich zu machen. Egal ob Allergiker, Vegetarier oder Angehörige verschiedener Glaubensrichtungen – immer mehr Kunden müssen oder wollen bestimmte Zutaten in ihrer Ernährung meiden, z.B. Nüsse, Soja oder bestimmte tierische Produkte.
Gerade diesen Kunden wäre nicht gedient, wenn sie sich beim Einkauf im E-Commerce auf ihr Rücktrittsrecht verlassen müssten. Dies wäre auch eine klare Schlechterstellung des Online-Kunden gegenüber dem Kunden im herkömmlichen Ladengeschäft, der dort bereits vor der Kasse die Zutatenlisten einsehen und so seinen Kaufentschluss steuern kann.
In der Folge könnte das Fehlen von LMKV-konformen Zutatenlisten im Online-Angebot bei Personenkreisen, die bestimmte Nahrungsvorschriften befolgen, zu einer Abkehr von einzelnen Anbietern oder vom Online-Handel mit Lebensmitteln generell bewirken.
Wie bereits dargestellt, setzt sich der Online-Händler auch der Gefahr von Abmahnungen aus (siehe oben). Auch wenn diese, soweit sie auf die LMKV gestützt werden, vor Gericht regelmäßig ins Leere laufen, richten sie bis dahin einigen Schaden an: die Abwehr einmal erhaltener Abmahnungen sind stets mit einem hohen Aufwand verbunden - sowohl in zeitlicher, wie auch in finanzieller Hinsicht.
Dieses Risiko lässt sich jedoch durch die schlichte Nennung der in der LMKV vorgesehenen Angaben im Online-Angebot auf ein Minimum reduzieren.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Bundesregierung im Sommer – mit einiger Verspätung – beschlossen hat, die EU-Richtlinie 2005/29/EG bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern („UGP-Richtlinie“) umzusetzen. Dies soll durch eine nun anstehende Novellierung des UWG geschehen, in deren Rahmen der Verbraucherschutz im Wettbewerbsrecht deutlich gestärkt werden wird. Eine unlautere Geschäftspraxis liegt laut der Richtlinie bereits dann vor, wenn der Verbraucher nicht die notwendigen Informationen erhält, die er für seine Kaufentscheidung mindestens benötigt; ausdrücklich geregelt ist auch, dass zu diesen Informationen die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere auch die Zusammensetzung, der Ware gehören (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie).
Wie die neue Rechtslage dann im Einzelnen aussehen wird, muss die Zukunft zeigen; es ist jedoch absehbar, dass Online-Händler schon bald mit deutlich umfangreicheren Informationspflichten belegt sein werden.
Wer aber bereits jetzt in seinem Online-Angebot dem Kunden alle relevanten Informationen über die angebotenen Produkte zugänglich macht, handelt hier richtlinienkonform und wird wohl auch in Zukunft nicht befürchten müssen, mit seiner bisherigen Geschäftspraxis plötzlich gegen das UWG zu verstoßen.
Zusätzlich hat die Europäische Kommission zu Anfang des Jahres eine Verordnung vorgeschlagen (KOM (2008) 40 endgültig), die nach Beschluss und Umsetzung die Lebensmittel-Händler (auch gerade im Online-Bereich) mit äußerst umfangreichen Informationspflichten belegen wird.
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der vorgeschlagenen Verordnung haben dann Händler ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
Hierbei müssen die vorstehend mit einem Stern (*) gekennzeichneten Informationen gemäß Artikel 15 der vorgeschlagenen Verordnung dem Kunden vor Vertragsschluss, im E-Commerce also bereits im Online-Angebot, zur Verfügung stehen.
Diese Pflichtangaben sind nahezu identisch mit den in der LMKV vorgeschriebenen Angaben (vgl. oben), so dass es auch aus diesem Gesichtspunkt heraus sinnvoll erscheint, bereits jetzt richtlinienkonform zu handeln und dem Kunden diese Informationen online anzubieten.
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