Vorsicht Abmahnung: Keine Alterskontrolle bei E-Zigaretten = JuSchG-Verstoß

Vorsicht Abmahnung: Keine Alterskontrolle bei E-Zigaretten = JuSchG-Verstoß
Stand: 28.10.2024 5 min

Beim Handel mit E-Zigaretten ist vom Verkauf bis zur Lieferung besondere Sorgfalt gefragt. So bemängelt eine aktuelle Abmahnung den Vertrieb von E-Zigaretten unter Missachtung des Jugendschutzgesetzes. Über den konkreten Abmahnvorwurf sowie einen abmahnsicheren Verkauf von E-Zigaretten lesen Sie in diesem Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb in seinem eigenen Shop sowie über die Verkaufsplattform „Amazon“ elektronische Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile.

Im Rahmen eines Testkaufs lieferte der Händler die bestellte E-Zigarette mittels eines einfachen Briefes an den Abmahner ohne eine Kontrolle dessen Alters oder Identität.

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II. Rechtliche Bewertung: Verkauf von nikotinfreien Erzeugnissen im Versandhandel ohne Alterskontrolle = Verstoß gegen das UWG und JuSchG

Dadurch betrieb der Händler einen Versandhandel mit nikotinfreien Erzeugnissen, ohne Sicherstellung der Abgabe ausschließlich an abnahmeberechtigte Personen. Dieses Verhalten gilt als Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (§ 10 JuSchG) und gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§§ 3, 3a UWG) .

Denn nikotinhaltige wie nikotinfreie Erzeugnisse dürfen Kindern und Jugendlichen im Versandhandel weder angeboten noch ausgehändigt werden (§ 10 Abs. 3, 4 JuSchG, § 1 Abs. 4 JuSchG) .

Zu solchen Erzeugnissen gehören herkömmliche Tabakwaren, E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin), E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin) sowie Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin).

Lesetipp: Sie möchten sich eingehender über den Handel mit E-Zigaretten und Liquids informieren? Hierzu dürfen wir Ihnen folgende Handlungsanleitung als Lektüre empfehlen.

Die genannten Waren darf der Online-Händler Kindern und Jugendlichen weder anbieten noch an sie versenden. Er ist daher dazu verpflichtet, effektiv sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder oder Jugendliche erfolgt.

Notwendig ist hierbei also

  • einerseits die Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers im Bestellprozess, die durch eine hinreichende Kontrolle sicherstellt, dass der konkrete Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist (= Authentifizierungsfunktion), und
  • andererseits bei der Übergabe der Versandware, dass nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt (= Identifizierungsfunktion).

III. Best Practice: Abmahnsicherer Versandhandel mit nikotinhaltigen / -freien Erzeugnissen

Wie kann sichergestellt werden, dass sich das Angebot weder an Kinder und Jugendliche richtet noch an diese geliefert wird?

Der Online-Händler muss gewährleisten, dass die Ware ausschließlich an abnahmeberechtigte Personen gelangt. Hierunter fallen nur Abnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Für diese Sicherstellung nimmt der Verkäufer am effektivsten eine geeignete Altersverifikation vor. Die Durchführung der Authentifizierung bei Auslieferung des Produkts an den Empfänger ist dabei ausreichend, da der Zeitpunkt der „Abgabe“ der Ware entscheidend ist.

Bei Lieferdiensten, wie u.a. DHL, kann hierzu aus verschiedenen Modellen ein Servicedienst zur Kontrolle des Alters (= Authentifizierungsfunktion) und der Identität (= Identifizierungsfunktion) des Empfängers ausgewählt und gebucht werden.

Empfehlung: Sie benötigen eine ausführliche Vergleichsdarstellung und juristische Beurteilung der unterschiedlichen Servicemodelle zur Altersverifikation? Zu einer besseren Orientierung in dieser Thematik dürfen wir Ihnen den Beitrag „Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren: Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht“ empfehlen.

Das sog. "2-in-1-Verfahren" (= Alters- und Identätitsprüfung erfolgen gleichzeitig im Zeitpunkt der Auslieferung der Ware) trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei Sorge dafür, dass eine Abgabe altersbeschränkter Ware ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt.

IV. Fazit

Für einen abmahnsicheren Verkauf von nikotinfreien wie nikotinhaltigen Waren müssen Online-Händler durch eine Altersverifikation bei Auslieferung sicherstellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 10 Abs. 3, 4 JuSchG) .

Hierzu buchen betroffene Händler am besten einen entsprechenden Service zur Überprüfung des Alters und der Identität des Empfängers bei Lieferdiensten wie z.B. DHL.

V. Suchen Sie einen Jugendschutzbeauftragten?

Wir stellen Ihnen einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz!
Genießen Sie die zahlreichen Vorzüge eines Jugendschutzbeauftragten aus der IT-Recht Kanzlei:

Leistungen im Rahmen des Jugendschutz-Pakets

Das Jugendschutz-Paket der IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern die perfekte Absicherung auf dem Gebiet des Jugendschutzes.

Unsere Leistungen im Detail:

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  • Vorbeugung von amtlichen Bußgeldern und Abmahnungen wegen Nichteinhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben

VI. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 70.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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