Jugendschutzbeauftragter
Auf der sicheren Seite: mit dem Jugendschutzrecht-Paket!
Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben. Wir bieten Ihnen jugendschutzrechtliche Beratung und die Stellung eines Jugendschutzbeauftragen für Ihre Online-Präsenz!
Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben. Wir bieten Ihnen jugendschutzrechtliche Beratung und die Stellung eines Jugendschutzbeauftragen für Ihre Online-Präsenz!
Online-Seiten für Escort-Services benötigen einen Jugendschutzbeauftragten
Escort-Agenturen bieten ihren Kunden die Vermittlung von Prostituierten und Begleitpersonen. Was viele Services im Rahmen der Internetseiten nicht beachten: Sie sind gesetzlich zur Bestellung einer Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen (teure) wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Escort-Agenturen bieten ihren Kunden die Vermittlung von Prostituierten und Begleitpersonen. Was viele Services im Rahmen der Internetseiten nicht beachten: Sie sind gesetzlich zur Bestellung einer Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen (teure) wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Jugendschutzbeauftragter: Die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) soll Kinder und Jugendliche vor Inhalten im Internet schützen, die ihre Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können. Unter bestimmten Umständen müssen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Inhalte zudem einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Auch die Rechtsprechung positioniert sich regelmäßig zur Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten. Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik stellen wir Ihnen im Folgenden vor.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) soll Kinder und Jugendliche vor Inhalten im Internet schützen, die ihre Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können. Unter bestimmten Umständen müssen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Inhalte zudem einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Auch die Rechtsprechung positioniert sich regelmäßig zur Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten. Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik stellen wir Ihnen im Folgenden vor.
FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema Jugendschutzbeauftragter
Die FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Jugendschutzbeauftragten klären alle Fragen zur Notwendigkeit der Bestellung eines solchen, der Qualifikation, die ein Jugendschutzbeauftragter benötigt und den Folgen bei etwaiger Nichtbestellung. Schließlich zeigen sie Lösungsmöglichkeiten auf, wie sich jeder Online-Diensteanbieter rechtssicher im Internet darstellen kann, ohne dabei Ordnungsgelder oder Abmahnungen riskieren zu müssen. Dieser Beitrag soll aufzeigen, was ein Jugendschutzbeauftragter ist, was er machen muss und vor allem, wer überhaupt einen braucht.
Die FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Jugendschutzbeauftragten klären alle Fragen zur Notwendigkeit der Bestellung eines solchen, der Qualifikation, die ein Jugendschutzbeauftragter benötigt und den Folgen bei etwaiger Nichtbestellung. Schließlich zeigen sie Lösungsmöglichkeiten auf, wie sich jeder Online-Diensteanbieter rechtssicher im Internet darstellen kann, ohne dabei Ordnungsgelder oder Abmahnungen riskieren zu müssen. Dieser Beitrag soll aufzeigen, was ein Jugendschutzbeauftragter ist, was er machen muss und vor allem, wer überhaupt einen braucht.
Online-Verkauf von Trägermedien, (E-)Zigaretten, Tabak und Alkohol: Ist ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen?
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verlangt die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten unter anderem dann, wenn geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (u.a. Internetseiten) entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereitstellen. Aufgrund der Tatsache, dass in diesem Bereich aktuell abgemahnt wird, ist die Frage nach der Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Online-Handel mit Trägermedien, Zigaretten, Tabak und Alkohol gegenwärtig von Relevanz.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verlangt die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten unter anderem dann, wenn geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien (u.a. Internetseiten) entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereitstellen. Aufgrund der Tatsache, dass in diesem Bereich aktuell abgemahnt wird, ist die Frage nach der Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Online-Handel mit Trägermedien, Zigaretten, Tabak und Alkohol gegenwärtig von Relevanz.
Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) führt Informationspflichten für Jugendschutzbeauftragten ein
Seit dem 01.10.2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten, hierbei wurden neben einigen begrifflichen Anpassungen auch Novellierungen etabliert, die insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme und Alterskennungen schaffen sollen. Im E-Commerce müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, zukünftig darauf achten, dass die im Hinblick auf ergänzten § 7 Abs. 1 JMStV geschaffenen Informationspflichten zum Jugendschutzbeauftragen beachtet werden.
Seit dem 01.10.2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten, hierbei wurden neben einigen begrifflichen Anpassungen auch Novellierungen etabliert, die insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme und Alterskennungen schaffen sollen. Im E-Commerce müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, zukünftig darauf achten, dass die im Hinblick auf ergänzten § 7 Abs. 1 JMStV geschaffenen Informationspflichten zum Jugendschutzbeauftragen beachtet werden.
Benötigen Sie einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz?
Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick zum Jugendschutzbeauftragten im Internet bieten. Hierbei sollen die Grundzüge des Jugendschutzes dargestellt werden und die evtl. Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, dessen Aufgaben und persönliche Eignung, aber auch die Folgen einer Nichtbestellung aufgezeigt werden. Es wird vor allem aufgezeigt, wann ein Internetseitenbetreiber (auch Online-Händler) zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist und welche Anforderungen an diesen zu stellen sind.
Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick zum Jugendschutzbeauftragten im Internet bieten. Hierbei sollen die Grundzüge des Jugendschutzes dargestellt werden und die evtl. Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, dessen Aufgaben und persönliche Eignung, aber auch die Folgen einer Nichtbestellung aufgezeigt werden. Es wird vor allem aufgezeigt, wann ein Internetseitenbetreiber (auch Online-Händler) zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist und welche Anforderungen an diesen zu stellen sind.
Neuer Service der IT-Recht Kanzlei: Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz!
Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben.
Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben.
Achtung: Fehlender Jugendschutzbeauftragter in Online-Shops wird abgemahnt!
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, in welcher ein Online-Händler von Erotikartikeln wegen der fehlenden Benennung eines Jugendschutzbeauftragten abgemahnt worden ist. Ist die Abmahnung berechtigt erfolgt und wann muss ein Online-Händler einen Jugendschutzbeauftragten bestellen? Lesen Sie mehr zu diesen Fragen in unserem Beitrag.
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, in welcher ein Online-Händler von Erotikartikeln wegen der fehlenden Benennung eines Jugendschutzbeauftragten abgemahnt worden ist. Ist die Abmahnung berechtigt erfolgt und wann muss ein Online-Händler einen Jugendschutzbeauftragten bestellen? Lesen Sie mehr zu diesen Fragen in unserem Beitrag.
Der Jugendschutzbeauftragte und das Internet
Es ist erstaunlich aber wahr: Viele Anbieter von jugendgefährdenden oder zumindest entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten (wie etwa sog. 3D-Shooter, Erotikangeboten oder problematischen Forenthemen), sind sich oftmals nicht über die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bewusst.
Es ist erstaunlich aber wahr: Viele Anbieter von jugendgefährdenden oder zumindest entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten (wie etwa sog. 3D-Shooter, Erotikangeboten oder problematischen Forenthemen), sind sich oftmals nicht über die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bewusst.
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